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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in ihrer Sitzung am 28.09.2017 den Jahresabschluss 2012 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2012 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Er liegt zusammen mit dem abschließenden Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für sieben Werktage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.5 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

 

Horst Harbrecht
Bürgermeister

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung Elmenhorst/Lichtenhagen über die Feststellung des Jahresabschlusses 2012 (Nr. 71-12/17) und die Entlastung des Bürgermeisters (Nr. 72-12/17 ) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Beschluss der Gemeindevertretung vom: 26.09.2017

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

Weiterlesen Gemeinde Kritzmow – Widmungsverfügung

Beschluss der Gemeindevertretung: 26.09.2017.

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

Weiterlesen Gemeinde Kritzmow – Widmungsverfügung

Beschluss der Gemeindevertretung: 26.09.2017

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

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Beschluss der Gemeindevertretung: 26.09.2017

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

Weiterlesen Gemeinde Kritzmow – Widmungsverfügung

Beschluss der Gemeindevertretung: 26.09.2017

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

Weiterlesen Gemeinde Kritzmow – Widmungsverfügung

Beschluss der Gemeindevertretung vom: 26.09.2017

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

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Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Papendorf bekannt gemacht werden.
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Papendorf

Bebauungsplan Nr. 22 „Schulsporthalle am Campus“ der Gemeinde Papendorf
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat die Aufstellung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 22 „Schulsporthalle am Campus“ beschlossen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 22 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer neuen Schulsporthalle der Warnowschule südlich der Straße Alte Ziegelei und östlich des Holzdammes in Papendorf geschaffen sowie der damit verbundenen Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft regelt werden.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 22 und der Entwurf der Begründung dazu einschließlich des Umweltberichts und der umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit

vom 11.10.2017 bis zum 13.11.2017

im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten aus.Weiterlesen Gemeinde Papendorf – B-Plan Nr. 22 Schulsporthalle am Campus

Folgende Sache wurde am 06.07.2017 als Fund gemeldet.

Fundnummer:                        II10 32 92/14-17

Funddatum:                            06.07.2017

Aufbewahrung bis:                 06.01.2018

Kategorie:                                Sonstiges

Beschreibung:                         1 Kinder-Sonnenbrille, Farbe orange

Fundort:                                   Ort Kritzmow, Amt Warnow-West, EMA-Bereich

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DE12345

 

 

 

 

Gefördert von der Europäischen Union sowie


index

 

 

 

 

 

Gefördert vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages

Nationale Klimaschutzinitiative

Mit der Nationalen Klimaschutzinitiative initiiert und fördert das Bundesumweltministerium seit 2008 zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten: Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzinitiativen ab: Von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Fördermaßnahmen. Diese Vielfalt ist Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen, Kommunen oder Bildungseinrichtungen.

Die Gemeinde Kritzmow stellt die Straßenbeleuchtung auf energieeffiziente LED-Technik um. Das Vorhaben wird finanziell von der Europäischen Union unterstützt. Die vorhandenen 489 Beleuchtungsköpfe, bestehend aus zum Teil NAV-Leuchten bzw. HQL-Leuchten, werden durch 489 Beleuchtungsköpfe mit moderner LED Reflektortechnik ausgetauscht. Des weiteren werden 54 Lichtpunkte, welche noch mit Betonmasten ausgestattet sind, durch moderne Aluminiummasten ersetzt.

Die Leistungen wurden entsprechend VOB/A beschränkt ausgeschrieben. Der Zuschlag wurde an die Firma EMR Elektromontagen Rostock GmbH  aus Rostock erteilt.

Auftraggeber: Gemeinde Kritzmow über Amt Warnow-West, Schulweg 1a, Tel, 038207-6330, Fax -63329, amt@warnow-west.de

Ort der Ausführung: 18189 Kritzmow mit den Ortsteilen Groß Schwaß, Klein Schwaß, Klein Stove.

 

Fachbereich Bauverwaltung

 

Folgende Sache wurde am 06.09.2017 als Fund gemeldet.

Fundnummer:                        II10 32 92/17-17
Funddatum:                            06.09.2017
Aufbewahrung bis:                 06.03.2018
Kategorie:                                Fahrrad
Beschreibung:                        28-er Herrenfahrrad,
Marke: FIXIE INC., Farbe: schwarz
ohne Schutzbleche
Zustand: fahrbereit
Fundort:                                  im Ort Kritzmow

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1.

Am 24. September 2017 findet die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

 

2.

Die Gemeinde Ziesendorf bildet einen Wahlbezirk 80/01.
Der Wahlraum wird in Ziesendorf, Dorfplatz 5 b im Feuerwehrgerätehaus eingerichtet.

Die Gemeinde Stäbelow bildet einen Wahlbezirk 40/01.
Der Wahlraum wird in Stäbelow, Schulweg 4 im Feuerwehrgerätehaus eingerichtet.

Die Gemeinde Pölchow bildet einen Wahlbezirk 50/01.
Der Wahlraum wird in Wahrstorf, Huckstorfer Straße 13 im Sportlerheim eingerichtet.

Die Gemeinde Papendorf ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 30/01 wird in Papendorf, Schulweg 4 in der Mensa der Warnowschule
eingerichtet.
Wahlbezirk 30/02 wird in Papendorf, Schulweg 4 in der Mensa der Warnowschule
eingerichtet.

Die Gemeinde Lambrechtshagen ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt.
Wahlbezirk 70/01 wird in Lambrechtshagen, Allershäger Straße 1 a im
Gemeindezentrum eingerichtet.
Wahlbezirk 70/02 wird in Lambrechtshagen, Allershäger Straße 1 a im
Gemeindezentrum eingerichtet.

Die Gemeinde Kritzmow ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt.
Wahlbezirk 60/01 wird in Kritzmow, Schulweg 1 d in der Regenbogenkinder
Grundschule eingerichtet.
Wahlbezirk 60/02 wird in Kritzmow, Schulweg 1 d in der Regenbogenkinder
Grundschule eingerichtet.

Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt.
Wahlbezirk 20/01 wird in Elmenhorst, Gewerbeallee 45 im Gemeindezentrum
eingerichtet.
Wahlbezirk 20/02 wird in Lichtenhagen, Dorfstraße 40 in der Grundschule
eingerichtet.

 

  In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 21.August 2017  
  bis 3. September 2017 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben,
  in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.  
   
  Die Briefwahlvorstände 901 und 902 treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses  
  um 15:00 Uhr in Kritzmow, Schulweg 1 a im Amt Warnow-West zusammen.  
   
   
   
   
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er ein­getragen ist.

 

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

 

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

 

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

 

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

 

a)       für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahl­vorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

 

b)       für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurz­bezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

 

 

Der Wähler gibt

 

seine Erststimme in der Weise ab,

 

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

 

und seine Zweitstimme in der Weise,

 

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

 

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 
   
   
   
   
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.  
   
   
   
   
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

 

a)       durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

 

b)       durch Briefwahl

 

teilnehmen.

 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 
   
   
   
   
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

 

Kritzmow, 05.09.2017

 

Gerhard Matthies
Die Gemeindewahlbehörde

 

 

 

Satzung der Gemeinde Pölchow

über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 10.07.2000, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 15/2000 vom 29.07.2000, in Kraft getreten am 30.07.2000.

b) Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 24.03.2009, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 08/2009 vom 17.08.2009, in Kraft getreten am 18.08.2009.

§ 1

Allgemeines

Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, erhebt die Gemeinde Pölchow Beiträge von den Beitragspflichtigen des § 2, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Vorteile erwachsen.
Zu den Einrichtungen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, sowie Wirtschaftswege.

§ 2

Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Beitragspflichtig ist auch der Eigentümer eines Gebäudes, wenn das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19.06.1975 (GBl. DDR I, S. 465) getrennt ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 3

Beitragsfähiger Aufwand

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2)

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören insbesondere die Kosten für Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand
Anliegerstraße Innerortsstraße Hauptverkehrsstraße
1.      Fahrbahn (einschl. Sicherheitsstreifen, Rinnensteine) 75 % 50 % 25 %
2.      Radwege (einschl. Sicherheitsstreifen) 75 % 50 % 30 %
3.      Kombinierte Geh- und Radwege (einschl. Sicherheitsstreifen) 75 % 60 % 40 %
4.      Gehwege (einschl. Sicherheitsstreifen) 75 % 65 % 60 %
5.      Unselbständige Park- und Abstellflächen 75 % 55 % 40 %
6.      Unselbständige Grünanlagen, Straßenbegleitgrün 75 % 60 % 50 %
7.      Beleuchtungseinrichtungen 75 % 60 % 50 %
8.      Straßenentwässerung 75 % 55 % 40 %
9.      Bushaltebuchten 75 % 50 % 25 %
10.  Verkehrsberuhigte Bereiche und Mischflächen 75 % 60 % 40 %
11.  Fußgängerzonen      60 %
12.  Außenbereichsstraßen      siehe § 3 Abs. 3
13.  Unbefahrbare Wohnwege      75 %

 

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören ferner die Kosten für

den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der beitragsfähigen Maßnahmen zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen (hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung),

die Freilegung von Flächen,

die Möblierung einschließlich Absperreinrichtungen, Pflanzbehälter und Spielgeräte,

die Böschung, Schutz- und Stützmauern,

den Anschluss an andere Einrichtungen.

 

Sie werden der jeweiligen Teileinrichtung (Nr. 1-13) entsprechend zugeordnet.

 

(3) Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen),

a) die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt,

b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Nr. 3 b zweite und dritte Alternative StrWG M-V), werden den Innerortsstraßen gleichgestellt,

c) die überwiegend dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden dienen (§ 3 Nr. 3 b erste Alternative StrWG M-V), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt.

 

(4) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Abs. 2 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen.

 

(5) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als

 

  1. Anliegerstraßen

Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen,

 

  1. Innerortsstraßen

Straßen, Wege und Plätze, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,

 

  1. Hauptverkehrsstraßen

Straßen, Wege und Plätze (hauptsächlich Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), die neben der Erschließung von Grundstücken und neben der Aufnahme von innerörtlichem Verkehr überwiegend dem überörtlichem Durchgangsverkehr dienen,

 

  1. Verkehrsberuhigte Bereiche

Straßen, Wege und Plätze, die als Anliegerstraße oder (in Ausnahmefällen) als Innerortstraße nach der Straßenverkehrsordnung entsprechend gekennzeichnet sind. Sie können als Mischfläche ausgestaltet sein, wenn sie in ihrer ganzen Breite von allen Verkehrsteilnehmern benutzt werden dürfen.

 

(6) Die Gemeinde kann durch Satzung vor Entstehen der Beitragspflicht bestimmen, dass auch nicht in Absatz 2 genannte Kosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören.

 

(7) Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist nur insoweit beitragsfähig, sofern die Fahrbahnen breiter sind als die anschließenden freien Strecken. Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen.

 

(8) Zuschüsse sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden.

§ 4

                                                           Abrechnungsgebiet

(1) Das Abrechnungsgebiet bilden die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlichen engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird.

(2) Wird ein Abschnitt einer Anlage oder werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Anlagen abgerechnet, bilden der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit das Abrechnungsgebiet.

§ 5

                                                           Beitragsmaßstab

(1) Der nach § 3 ermittelte, auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 4) bildenden Grundstücke verteilt.

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt:

  1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,02.
  2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.
  3. Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im übrigen mit seiner Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird eine Fläche bis zu einer Tiefe von 50 m in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Als Bebauung in diesem Sinne gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten, die nicht mehr als 15 m³ Brutto-Rauminhalt haben. Bei unbebauten Grundstücken, auf denen eine Hinterbebauung (2. Baureihe) zulässig ist, wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 100 m zugrunde gelegt. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie in gleichmäßigem Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.

Der Abstand wird

a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder den Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen

b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen.

Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,02 angesetzt.

  1. Für Bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt. Für unbebaute gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich wird die so genutzte Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt. Der jeweils übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,02 berücksichtigt. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,02 angesetzt.
  2. Anstelle der in Ziff. 1 bis 4 geregelten Vervielfältiger wird die Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2, 3 und 4 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle ermittelt:

a) Friedhöfe 0,3

b) Sportplätze 0,3

c) Kleingärten 0,5

d) Freibäder 0,5

e) Campingplätze, Wochenendgrundstücke 0,7

f) Kiesgruben 1,0

h) Gartenbaubetriebe und Baumschulen ohne Gewächshausflächen 0,5

i) Gartenbaubetriebe mit Gewächshausflächen 0,7

j) Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen 0,05

 

(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ermittelte Fläche – ohne die mit dem Faktor 0,02 berücksichtigten Flächen – vervielfacht mit

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,

b) 1,25 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,

c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,

d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen,

e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen

 

(4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 3 gilt

  1. soweit ein Bebauungsplan besteht,

a) die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,

b) bei Grundstücken, für die die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet,

c) bei Grundstücken, für die nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet,

d) bei Grundstücken, für die gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,

e) bei Grundstücken, für die tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden ist, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

2. soweit keine Festsetzung besteht,

a) bei bebauten Grundstücken, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,

b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,

c) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, wird die Kirche als eingeschossiges Gebäude behandelt,

d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene.

3. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell nutzbaren Grundstücken als Höhe eines zulässigen Geschosses im Sinne dieser Satzung 3,50 m und bei allen in anderer Weise nutzbaren Grundstücken 2,6 m zugrunde gelegt.

 

(5) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wird die nach Absatz 3 ermittelte Fläche vervielfacht mit

a) 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlichen bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 und 4a Baunutzungsverordnung – BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen für Freie Berufe, Museen) genutzt wird,

b) 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO) oder sonstigen Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.

(6) Bei Grundstücken in Wohngebieten, die keinen Zuschlag gemäß § 5 Abs.5 erhalten i.S.v. §§ 2-5 und 10 BauNVO sowie bei Wohngrundstücke in Gebieten nach § 6 BauNVO (Mischgebiete), die durch mehrere Straßen, Wege oder Plätze erschlossen sind, wird der sich nach § 5 ergebende Betrag nur zu zwei Dritteln erhoben. Dies gilt nicht, wenn ein Ausbaubeitrag nur für eine Anlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen nach dem geltenden Recht nicht erhoben werden können.

§ 6

                                                           Kostenspaltung

Der Betrag kann für die im § 3 Abs. 2 Nr. 1-8 genannten Teileinrichtungen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

§ 7

                                                           Vorausleistungen

Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist.

§ 8

                                                           Ablösung des Beitrages

Vor Entstehen der Beitragspflicht kann die Ablösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.

§ 9

                                               Entstehen der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das ist frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung.

§ 10

                                                           Veranlagung, Fälligkeit

Der Beitrag bzw. die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 11

                                                                Inkrafttreten

 

 

 

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Pölchow

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.04 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.07 (GVOBl. M-V S. 410, 413) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.05 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.07 (GVOBl. M-V S. 410, 427) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 24.03.09 folgende Satzung erlassen

 

Artikel 1

 

Änderungen

 

Die Tabelle in § 3 Absatz 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Pölchow vom 10.07.2000 erhält die folgende Fassung:

 

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören insbesondere die Kosten für Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand
Anlieger-straße Innerorts-straße Hauptverkehrs-straße
1. Fahrbahn (einschließlich Sicherheitsstreifen, Rinnensteine) 75 % 50 % 25 %
2. Radwege (einschließlich Sicherheitsstreifen) 75 % 50 % 30 %
3. Kombinierte Geh- und Radwege (einschließlich Sicherheitsstreifen) 75 % 60 % 40 %
4. Gehwege (einschließlich Sicherheitsstreifen) 75 % 65 % 55 %
5. Unselbständige Park- und Abstellflächen 75 % 55 % 40 %
6. Unselbständige Grünanlagen, Straßenbegleitgrün 75 % 60 % 50 %
7. Beleuchtungseinrichtungen 75 % 60 % 50 %
8. Straßenentwässerung 75 % 55 % 40 %
9. Bushaltebuchten 75 % 50 % 25 %
10. Verkehrsberuhigte Bereiche und Mischflächen 75 % 60 % 40 %
11. Fußgängerzonen 60 %    
12. Außenbereichstraßen siehe § 3 Abs. 3    
13. Unbefahrbare Wohnwege 75 %    

 

 

Artikel 2

 

In-Kraft-Treten

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Pölchow, 24.03.2009

 

 

Rautenberg

amt. Bürgermeisterin

 

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann jedoch jederzeit geltend gemacht werden.

 

Folgende Sache wurde am 22.08.2017 als Fund gemeldet.

Fundnummer: II10 32 92/16-17

Funddatum: 20.08.2017

Aufbewahrung bis: 20.02.2018

Kategorie: Sonstiges

Beschreibung: 1 Schlüsselbund mit 8 Schlüsseln

Fundort: Ort Kritzmow, Grünfläche am Netto-Markt

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes

Folgende Sache wurde am 02.08.2017 als Fund gemeldet.

Fundnummer: II10 32 92/15-17
Funddatum: 02.08.2017
Aufbewahrung bis: 02.02.2018
Kategorie: Sonstiges
Beschreibung: 1 Handy, Marke SWISS+One, Farbe schwarz
Fundort: Ort Niendorf, L 132 Fußweg Ampelkreuzung

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen öffentlich bekannt gemacht.

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat am 29.06.2017 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10, Wohngebiet „Oberhagen“ gem.

  • 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Die 2. Änderung wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes soll innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes

Nr. 11 der Ursprungsplanung die Baugrenze des östlichen Baufeldes nach Westen erweitert werden, um eine bessere Ausnutzung des derzeit mit einem großen Wohn-/ Scheunengebäude bebauten Grundstücks zu ermöglichen (s. Übersichtsplan in der Anlage). Es ist die Errichtung von fünf Einfamilienhäusern auf dem ca. 2.700 m² großen Grundstück geplant. Eines dieser Häuser wird als Ersatzbau voraussichtlich vorab im Rahmen der aktuell rechtskräftigen 1. Änderung des B-Planes Nr. 10 errichtet. Die Mindestgröße soll auf 500 m² festgesetzt werden.

Der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasst den östlichen Teilbereich des Baufeldes 11 der Ursprungsplanung über den B-Plan Nr. 10 an der Ganterstrat (Planstraße F), der als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde (Flurstück 34/37, Flur 4, Gemarkung Elmenhorst – s. Übersichtsplan in der Anlage).

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Harbrecht

Bürgermeister

Kritzmow, 25.07.2017

 

Anlage Bekanntmachung Übersichtsplan: https://www.amt-warnow-west.de/aww/index.php/anlage-bekanntmachung-uebersichtsplan-2/

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen öffentlich bekannt gemacht.
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Bekanntmachung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

1.Änderung des Flächennutzungsplans 2004 der Gemeinde Elmenhorst / Lichtenhagen

 

Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB

Der von der Gemeindevertretung am 30.03.2017 gebilligte Entwurf der 1. Änderung des Flächennutzungsplans 2004 und die zugehörige Begründung mit dem Umweltbericht liegen im Zeitraum vom 11.08.2017 bis einschließlich zum 11.09.2017 im Amt Warnow West, 18198 Kritzmow, Schulweg 1a während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Die Planänderung betrifft Flächen in Elmenhorst und in Lichtenhagen.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Entwurf der 1. Änderung des Flächennutzungsplans 2004 schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 1. Änderung des Flächennutzungsplans 2004 unberücksichtigt bleiben können.

Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – 1. Änderung F-Plan

Bekanntmachung
der Gemeindewahlbehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zum Deutschen Bundestag

 

am 24. September 2017

 

  1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für
die Wahlbezirke der Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf
wird in der Zeit vom 04. September 2017 bis 08. September 2017
(20. bis 16. Tag vor der Wahl)
während der allgemeinen Öffnungszeiten
im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.15 (barrierefrei)  
(Ort der Einsichtnahme)

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Weiterlesen Bekanntmachung der Gemeindewahlbehörde über das Recht auf Einsicht ins Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Bundestagswahl 2017

S a t z u n g

der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Hellbach-Conventer Niederung

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVO-Bl. M-V 2011, S. 777), der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12.April 2005 (GVO-Bl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2016 (GVOBl. M-V S. 584), sowie des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2015 (GVOBl. M-V S. 474) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 29.06.2017 und nach Anzeige bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock folgende Satzung erlassen.

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes, der entsprechend der §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

(2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung einen Verbandsbeitrag zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der von der Gemeinde zu leistende Beitrag besteht in Geldleistungen.

 

 § 2 Gebührengegenstand

(1) Der von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistende Verbandsbeitrag wird nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch ihre Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

(2) Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.

(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehört neben dem Verbandsbeitrag auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz für die Gewässerunterhaltung

(1) Die Gebühr für die Gewässerunterhaltung bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind, müssen schriftlich bis zum 01. Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden. Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die von der Größe der Grundstücke abhängen, wie folgt:

Fläche insgesamt bis 1.000 m² = 1 Gebühreneinheit
  über 1.000 bis 3.000 m² = 2 Gebühreneinheiten
  über 3.000 bis 5.000 m² = 3 Gebühreneinheiten.

Liegt die Fläche aller Grundstücke im Bescheid über 5.000 m², so kommt für jeden weiteren angefangenen halben Hektar (= 5.000 m²) je eine Gebühreneinheit hinzu.

(3) Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt für die Gewässerunterhaltung 4,10 EUR.

 

§ 4 Gebührenmaßstab für Schöpfwerke

Für die Flächen, die im Einzugsgebiet eines Schöpfwerkes liegen, wird eine Gebühr erhoben. Diese beträgt 12,58 € je Hektar für das Schöpfwerk Conventer Niederung.

 

§ 5 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigte zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu darzulegen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 § 6 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

(3) Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 01.07. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

 

 § 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

 

 § 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 22.02.2001, zuletzt geändert am 27.05.2014 außer Kraft.

Elmenhorst/Lichtenhagen, 29.06.2017

 

Dr. Wolfgang Schulz
1. stellv. Bürgermeister

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

S a t z u n g

der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Untere Warnow-Küste

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVO-Bl. M-V 2011, S. 777), der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12.April 2005 (GVO-Bl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2016 (GVOBl. M-V S. 584), sowie des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2015 (GVOBl. M-V S. 474) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 29.06.2017 und nach Anzeige bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock folgende Satzung erlassen.

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes, der entsprechend der §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

(2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung einen Verbandsbeitrag zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der von der Gemeinde zu leistende Beitrag besteht in Geldleistungen.

 

 § 2 Gebührengegenstand

(1) Der von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistende Verbandsbeitrag wird nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch ihre Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

(2) Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.

(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehört neben dem Verbandsbeitrag auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz für die Gewässerunterhaltung

(1) Die Gebühr für die Gewässerunterhaltung bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind, müssen schriftlich bis zum 01. Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden. Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die von der Größe der Grundstücke abhängen, wie folgt:

Fläche insgesamt bis 1.000 m² = 1 Gebühreneinheit
  über 1.000 bis 3.000 m² = 2 Gebühreneinheiten
  über 3.000 bis 5.000 m² = 3 Gebühreneinheiten.

Liegt die Fläche aller Grundstücke im Bescheid über 5.000 m², so kommt für jeden weiteren angefangenen halben Hektar (= 5.000 m²) je eine Gebühreneinheit hinzu.

(3) Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt für die Gewässerunterhaltung 7,79 EUR.

 

§ 4 Gebührenmaßstab für Schöpfwerke

Für die Flächen, die im Einzugsgebiet eines Schöpfwerkes liegen, wird eine Gebühr erhoben. Diese beträgt

        6,91 € je Hektar für das Schöpfwerk Laak
        27,27 € je Hektar für das Schöpfwerk Schmarler Bach.

 

§ 5 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigte zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu darzulegen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 § 6 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

(3) Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 01.07. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

 

 § 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

 

 § 8 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 22.02.2001, zuletzt geändert am 27.05.2014 außer Kraft.

Elmenhorst/Lichtenhagen, 29.06.2017

 

Dr. Wolfgang Schulz
1. stellv. Bürgermeister

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Beschluss der Gemeindevertretung vom 29.06.2017.
Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

I.

  1. Straßenbezeichnung: Flurstück (Wegfläche) zwischen den Grundstücken Hauptstraße 37 und Hauptstraße 38 in Elmenhorst
  2. Lagebezeichnung: Gemarkung Elmenhorst, Flur 1, Flurstück 150
  3. Festsetzung
    3.1 Klassifizierung: Die Straße ist eine Gemeindestraße gemäß § 3 Nr. 3 StrWG- M-V
    3.2: Funktion: Ortsstraße gemäß § 3 Nr. 3a Abgehend von der Hauptstraße (L12) bis zum Beginn der Privatwegefläche
    3.3. Träger der Straßenbaulast: Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
    3.4. Widmungsverfügung: Die Widmung wird auf folgende Benutzungsarten festgelegt: Allgemeiner Fahr- und Fußgängerverkehr
    Keine Beschränkungen vorhanden

Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Widmungsverfügung

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen öffentlich bekannt gemacht.
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Bekanntmachung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Bebauungsplan Nr. 2 – 1. Änderung
Wohngebiet „Gauswisch“ in Elmenhorst

erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB

Der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen in der Sitzung am 13.10.2016 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2, Wohngebiet „Gauswisch“ und der Entwurf der Begründung haben vom 22.12.2016 bis zum 23.01.2017 und vom 30.03.2017 bis zum 02.05.2017 öffentlich ausgelegen. Durch Berücksichtigung von Anregungen wurde der Entwurf geändert und liegt mit der Begründung

vom 21.07.2017 bis zum 21.08.2017Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – B-Plan Nr. 2; 1. Änderung

Satzung über die Strand- und Badeordnung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Auf der Grundlage des § 5 Absatz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung- KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 777) in Verbindung mit § 27 Absatz 4 des Gesetztes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz – NatSchAG M-V) vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V 2010 S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431,436) und § 87 Absatz 5 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V 1992, S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431,432) wird im Einvernehmen mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt MM Rostock eingegangen am 02.05.2017 nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 29.06.2017 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock, als untere Rechtsaufsichtsbehörde, folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Satzung gilt für den zum Gemeindegebiet gehörenden Strand an der Ostsee in der Gemarkung Elmenhorst, Flur 1 der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen gemäß der Anlage 1, welche Bestandteil dieser Satzung ist.
  2. Zum Strand gehört der Bereich von der westlichen Gemarkungsgrenze/ Gemeindegrenze zum Ostseebad Nienhagen bis zur östlichen Gemarkungsgrenze/ Gemeindegrenze zur Hansestadt Rostock. Er ist seeseitig begrenzt durch die Küstenlinie der Ostsee zwischen trockenem und nassem Sand (Wellenschlag) sowie landseitig 2 Meter vor der Steilküste. In den Geltungsbereich ist der Rast- und Wanderplatz westlich des Strandzuganges Elmenhorst eingeschlossen.
  3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Einschränkungen dieser Satzung über die Strand- und Badeordnung ganzjährig.

 

§ 2 Nutzung des Strandes

  1. Der Badestrand nach § 1 unterliegt dem Gemeingebrauch. Gemeingebrauch bedeutet gemäß § 22 LWaG M-V, dass jedermann die Küstengewässer unentgeltlich zum Baden und zum Wasser- und Eissport benutzen und hierzu den Strand betreten darf.
  2. Die Nutzung des Strandes und das Baden erfolgt auf eigene Gefahr.
  3. Der Strand innerhalb des Geltungsbereiches dient vorrangig der Nutzung für den Bade- und Erholungsbetrieb. Jeder Strandnutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Besucher nicht mehr als zumutbar und den Umständen entsprechend unvermeidbar beeinträchtigt werden.
  4. Das Betreiben, Nutzen, Anlanden oder Auflegen von erlaubnisfreien Wasserfahrzeugen, wie Booten der Küstenfischerei, motorlosen Sportbooten und Sportbooten, die mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet sind, deren größte Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt sowie Wassersportgeräten ist gestattet, wenn diese in Art und Konstruktion gewährleisten, dass die Sicherheit des allgemeinen Badebetriebes nicht gefährdet wird. Das Ein- und Aussetzen der Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte in die Ostsee ist nur über den Strandzugang Elmenhorst und die vorhandene Slipanlage gestattet. Autos und Trailer sind nach dem Ein- und Aussetzen unverzüglich vom Strand- und Slipanlagenbereich zu entfernen. Der Schlüssel für die Schrankenanlage ist bei der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen gegen eine Sicherheitsleistung erhältlich. Einsatz- und Rettungsdienste sind von dem Sicherheitseinbehalt befreit. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie aus Belangen des öffentlichen Wohls, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind Untersagungen möglich.
  5. Der Aufenthalt mit Hunden ist am Strand gestattet. Während der Zeit vom 20. Mai bis 10. September sind Hunde von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr an der Leine zu führen. Führer von Hunden haben Kot, den die Hunde am Strand absetzen unverzüglich aufzunehmen und sachgerecht zu entsorgen.

 

§ 3 Nutzungsbeschränkungen

Insbesondere sind innerhalb des Geltungsbereiches verboten:

  1. das Zelten, Aufstellen und Benutzen von sonstigen beweglichen Unterkünften (Wohnwagen, Wohnmobile);
  2. das Wegwerfen, Liegenlassen und Vergraben von Abfällen aller Art; diese sind sachgerecht zu entsorgen;
  3. das Abstellen und Befahren des Strandes mit Fahrzeugen und Anhängern jeglicher Art, ausgenommen die Mitarbeiter oder Personen legitimierter Ämter und Firmen, in deren Auftrag diese handeln sowie Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Rettungs- und Einsatzfahrzeuge;
  4. Gegenstände aller Art aufzustellen, zu lagern oder abzulagern, die geeignet sind, Küstenschutzanlagen zu beschädigen oder deren Unterhaltung zu beeinträchtigen;
  5. die Entnahme von Sand, Muschelschalen und Steinen in größeren Mengen;
  6. musikalische Darbietungen sowie die Wiedergabe von Tonträgern, der Radioempfang und sonstige Belästigungen und Geräuschentwicklungen, sofern andere Strandbesucher dadurch gestört werden können;
  7. das Abbrennen von offenem Feuer bzw. Lagerfeuer sowie das Grillen, außer auf den ausgewiesenen Grillplätzen;
  8. die Wartung oder Betankung von Wasserfahrzeugen und Wassersportgeräten aller Art mit Ausnahme der Wasserfahrzeuge des Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes;
  9. das Benutzen des Strandes zum Zwecke des stehenden Gewerbes sowie zur Werbung und dem Ankleben, Anheften, Verteilen, Umhertragen von Plakaten oder ähnlichen Schriften, Zetteln oder Transparenten;
  10. der ambulante Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Konsumartikeln

 

§ 4 Sondernutzungen/ Erlaubnis

  1. Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen kann Sondernutzungen, sofern die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des öffentlichen Wohls, des Naturschutzes und der Landschaftspflege gewahrt bleiben, genehmigen bzw. Untersagungen zeitweise aufheben.
  2. Zu Sondernutzungen zählen während der Saison (15. April bis 15. Oktober eines Jahres) insbesondere:
    1. die Durchführung von Veranstaltungen,
    2. das Aufstellen, Lagern und Ablagern von Gegenständen aller Art
    3. das Aufstellen von Bauten zum Verkauf und für Freizeitangebote, für mobile Verkaufseinrichtungen sowie auch von fliegenden Bauten
    4. Durchführung von Trainingseinheiten der Rettungs- und Einsatzkräfte
  3. Eine Sondernutzung wird nur auf schriftlichen Antrag genehmigt. Dieser ist spätestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit genauen Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer zu stellen, wobei Umfang und Dauer seitens des Antragstellers so gering wie möglich zu bemessen sind. Weiterhin muss der Antrag die Nachweise zur Zulässigkeit (z.B. Gewerbezentralregisterauszug) des Antragstellers, sowie der etwaigen baurechtlichen Genehmigung für die zur Aufstellung vorgesehener Bauten beinhalten. Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Genehmigung erteilt ist. Es besteht kein Anspruch auf eine Genehmigung.
  4. Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder auf Zeit erteilt. Die Genehmigung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Sie darf nicht auf Dritte übertragen werden.
  5. Die Sondernutzungsberechtigten haben der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen alle Kosten zu ersetzen, die durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Die Sondernutzungsberechtigten sind verpflichtet, ihre mit der Sondernutzung verbundenen Vorrichtungen/ Zubehör in ordnungsgemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand zu errichten oder zu erhalten. Sie sind gegenüber der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn durch die Anlage ein Schaden nicht verursacht worden wäre.
  6. Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen kann statt der Herstellung Schadensersatz in Geld verlangen. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter haben die Sondernutzungsberechtigten die Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen freizustellen. Nach Nutzungsende ist die benutzte Strandfläche fachgerecht wiederherzustellen.
  7. Die Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen ist berechtigt, nach Beendigung der Sondernutzung ohne vorherige Aufforderung die durch Sondernutzungen entstandenen Verunreinigungen und/ oder Beschädigungen auf Kosten der Sondernutzungsberechtigten zu beseitigen. Dies gilt auch bei unterbliebener oder unsachgemäßer Wiederherstellung nach Aufforderung durch die Gemeinde.
  8. Die Gemeinde kann in Ausnahmefällen die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit verlangen.
  9. Für die Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung fallen Verwaltungsgebühren nach der hierfür geltenden Satzung des Amtes Warnow-West an.
  10. Außerhalb der Saison entscheidet die zuständige Wasserbehörde auf Antrag.

 

§ 5 Beseitigungspflicht, Ersatzvornahme

    1. Wer im Strandbereich, insbesondere durch Beschädigung oder Verunreinigung, einen widerrechtlichen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.
    2. Wird der widerrechtliche Zustand nicht beseitigt, so kann die Gemeinde dieses auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigen oder beseitigen lassen oder ihn mit Fristsetzung hierzu auffordern.

 

§ 6 Aufsicht

  1. Den Anordnungen der von der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung am Strand angestellten oder beauftragten Personen, die sich als solche ausweisen, ist Folge zu leisten. Dieses erfolgt in erster Linie durch gemeindliches Strandaufsichtspersonal (Strandvogt).
  2. Personen, die den Regelungen dieser Satzung zuwiderhandeln, können des Strandbereiches verwiesen werden.

 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 2, 3 der Satzung handelt oder entgegen § 4 der Satzung eine Sondernutzung ausübt ohne die hierfür erforderliche Genehmigung inne zu haben.
  2. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von 5 EUR bis 1.000 EUR geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Amt Warnow-West.

 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

 

Elmenhorst/Lichtenhagen, den 04.07.2017

 

Dr. Wolfgang Schulz
1. stellv. Bürgermeister

Strandsatzung Anlage 1_2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.

Juli 2011 (GVOBl. M-V, 2011 S. 777), ergeben oder die auf Grund dieser erlassen worden sind, gemäß § 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Nutzungs- und Entgeltordnung zur Erhebung von Nutzungsentgelten für das Gemeindezentrum der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

 

§ 1
Zweck der Einrichtung

Das Gemeindezentrum in Elmenhorst, Gewerbeallee 45, ist eine öffentliche Einrichtung zur Förderung des kommunalen, sozialen und kulturellen Lebens der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen und dient gleichzeitig einer effektiven wirtschaftlichen Nutzung dieser kommunalen Immobilie.

 

§ 2
Geltungsbereich

Zur öffentlichen Nutzung stehen folgende Räume zur Verfügung:

Gemeinderaum 1               60,50 m2

Gemeinderaum 2              50,90 m2

Gemeinderaum 3               61,05 m2

kleiner Saal                       144,50 m2

großer Saal                       329,00 m2

Die Inanspruchnahme der Räume schließt die Mitnutzung des Flurbereiches, der Sanitärräume, des Parkplatzes und in den Sälen die Benutzung des Beamers mit ein.

 

§ 3
Zweckbestimmung

  1. Das Gemeindezentrum wird durch die Gemeindevertretung und deren Ausschüsse genutzt.
  2. Es soll außerdem den Einwohnern der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen als Kommunikationsstätte dienen sowie zur Förderung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens beitragen.
  3. Die Vermietung der Räume soll zur Deckung der finanziellen Aufwendungen für die Unterhaltung der Räume beitragen. Zu diesem Zweck kann die Vergabe auch an Auswärtige sowie kommerzielle Nutzer erfolgen.

 

§ 4
Hausrecht

Der Bürgermeister übt das Hausrecht aus. Er kann seine Befugnisse auf Dritte übertragen.

 

§ 5
Vergabe

  1. Die Vergabe der Räume erfolgt durch den Bürgermeister oder einen von ihm Beauftragten.
  2. Die Überlassung der Räume erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Nutzungsvertrages. Eine Überlassung der Räume an Dritte ist dem Nutzer nicht gestattet.
  3. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der beantragten Räume und damit auf den Abschluss eines Vertrages besteht nicht.
  4. Ein Antrag auf Überlassung der Räume ist spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin zu stellen. Nicht fristgemäß gestellte Anträge müssen nicht berücksichtigt werden.
  5. Sollten an einem Termin mehrere Interessenten dieselben Räume nutzen wollen, so ist allein entscheidend, wer zuerst einen Antrag stellt.

 

§ 6
Nutzungsentgelt

  1. Die Gemeinde erhebt für die Nutzung der unter § 2 bezeichneten Räume ein Nutzungsentgelt. 
  2. Das Nutzungsentgelt beträgt:
    2.1. Das Entgelt beträgt je Nutzung Raum 1-3  je  75,00 EUR         (max. 24 Std.)
    kleiner Saal bis 3 Std. 75,00 EUR
    über 3 Std. 150,00 EUR (max. 24 Std.)
    großer Saal bis 3 Std. 105,00 EUR
    über 3 Std. 250,00 EUR (max. 24 Std.)
    2.2. Bei Abschluss eines Nutzungsvertrages über einen Raum mit einer gemeindeansässigen Kulturgruppe beträgt das Nutzungsentgelt pauschal einmalig 24,00 EUR pro Person und Jahr (entsprechend 2,00 EUR/Monat) und ist vierteljährlich zu entrichten.
  3. Das Nutzungsentgelt ist spätestens bis zu dem im Nutzungsvertrag genannten Fälligkeitstermin auf das dort benannte Konto zu entrichten.

 

§ 7
Haftung

Im Nutzungsvertrag ist den Nutzern die Haftung für Schäden welche aufgrund der Nutzung entstehen, im gesetzlich möglichen Rahmen zu übertragen.

 

§ 8
Hausordnung

  1. Die Hausordnung regelt den bestimmungsgemäßen Umgang mit den Räumen des Gemeindezentrums sowie mit deren Ausstattung und Zubehör. Sie soll die wesentlichen Regeln in einer den Nutzern verständlichen Weise festlegen.
  2. Die Hausordnung wird vom Bürgermeister erstellt.
  3. Die Nutzer sind im Nutzungsvertrag zur Einhaltung der Hausordnung zu verpflichten. Sie ist im Eingangsbereich des Gebäudes auszuhängen.

 

§ 9
Gewerbeausübung

In den überlassenen Räumen ist der Verkauf von Waren aller Art einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten von gewerblichen Leistungen und die Aufnahme von Bestellungen nur mit der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde gestattet.

 

§ 10
Inkrafttreten

Die Entgeltordnung tritt am 01.07.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelung zur Erhebung von Entgelten zur Nutzung des Gemeindezentrums Elmenhorst vom 23.05.2013 außer Kraft.

 

Kritzmow, 04.07.2017

 

Dr. W. Schulz
1. stellv. Bürgermeister

 

Folgende Sache wurde am 16.06.2017 als Fund gemeldet.

 

Fundnummer:                        II10 32 92/13-17

Funddatum:                            15.06.2017

Aufbewahrung bis:                 15.12.2017

Kategorie:                              Sonstiges

Beschreibung:                        1 Smartphone, Marke HTC One plus A 3000, Farbe silbergold/weiß mit passendem rehbraunem Lederetui

Fundort:                                  Ort Groß Schwaß, Bahnhof

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Öffentliche Bekanntmachung

der Beschlüsse der Gemeindevertretung Kritzmow über die Feststellung des Jahresabschlusses 2012 (Nr. 114-18/17) und die Entlastung des Bürgermeisters (Nr. 115-18/17 ) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow hat in ihrer Sitzung am 30.05.2017 den Jahresabschluss 2012 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2012 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Er liegt zusammen mit dem abschließenden Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für sieben Werktage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.5 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung Kritzmow über die Feststellung des Jahresabschlusses 2012