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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz – Satzung der Gemeinde Kritzmow)
-Lesefassung-

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz – Satzung der Gemeinde Kritzmow) vom 09.02.2010, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 03/18. Jahrgang vom 22.03.2010, in Kraft getreten am 01.01.2010.

b) Erste Satzung zur Änderung der Satzung vom 30.06.2015 die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz – Satzung der Gemeinde Kritzmow), veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 11.08.2015, in Krafttreten am 01.01.2016.

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Kritzmow erhebt

1. von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des     Grundsteuergesetzes und

2. eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land –und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)                         275 v.H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                            375 v.H.

2. Gewerbesteuer                                                                                                      325 v.H.

§ 3 Geltungsdauer

Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten für das Kalenderjahr 2016 und Folgejahre.

 

§ 4 Inkrafttreten

 

 

Erste Satzung zur Änderung der Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz – Satzung der Gemeinde Ziesendorf)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777) und §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetz für Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und §§ 1, 14 und 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 01.09.2015  die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Ziesendorf erlassen:

Artikel 1

Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern

Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Ziesendorf vom 15.03.2010 wird wie folgt geändert:

 In § 2 werden die Hebesätze neu festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land –und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)                    300 v.H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                    400 v.H.

2. Gewerbesteuer                                                                                                      350 v.H.

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.

Ziesendorf, den 01.09.2015

Thomas Witt
Bürgermeister

 

 

Für die vorstehend veröffentliche Satzung gilt:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden

Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.