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Satzung der Gemeinde Papendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes

– Lesefassung –

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Satzung der Gemeinde Papendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 22.02.2001 veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 5/9. Jahrgang vom 09.03.2001, in Kraft getreten am 01.01.2000

b) Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Papendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 13.12.2001 veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 2/10. Jahrgang vom 25.01.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002

c) Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Papendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 12.04.2012 veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden /Papendorf am 20.04.2012, in Kraft getreten am 01.01.2012

d) Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Papendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 20.05.2014 veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden /Papendorf am 27.05.2014, in Kraft getreten am 01.01.2014

 

§ 1
Allgemeines

1) Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes (Verband), der entsprechend der §§ 61 ff des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWAG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leiste, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Die von der Gemeinde zu leistenden Beiträge bestehen in Geldleistungen.

§ 2
Gebührengegenstand

1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.
Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

§ 3
Gebührenmaßstab und Gebührensatz

1) Die Gebühr bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind, müssen schriftlich bis zum 01. Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden.

Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die je nach Größe der Grundstücke wie folgt sind:

Grundstücksgröße

bis 1.000 m²          = 1 Gebühreneinheit

über 1.000 bis 3.000 m²          = 2 Gebühreneinheiten

über 3.000 bis 5.000 m²          = 3 Gebühreneinheiten

für jede weitere angefangene

5.000 m² (0,5 ha)                    = 1 Gebühreneinheit hinzu.

 

3) Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt 5,17 EUR ab dem 01.01.2014.

 

§ 4
Gebührenpflichtige

1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigter zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.

2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.

4) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 5
Festsetzung und Fälligkeit

1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

3) Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 15.08. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

 

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

 

§ 7
Inkrafttreten

 

Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Papendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 499) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 20.05.2014 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Satzung erlassen.

 

Artikel 1
Änderungen

Die Satzung der Gemeinde Papendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverband vom 22.02.2001, veröffentlicht im Landboten Nr. 5 vom 09.03.2001, zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung vom 12.04.2012, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden/Papendorf am 20.04.2012, wird wie folgt geändert:

  1. In § 3 Absatz 3 ändert sich der Gebührensatz je Gebühreneinheit von 5,00 EUR ab dem 01.01.2012 auf „5,17 EUR ab dem 01.01.2014“.
  2. § 4 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: „Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter ist.“

 

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Diese Änderungssatzung rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft.

Papendorf, 20.05.2014

 

Zeplien
Bürgermeister

 

 

Satzung der Gemeinde Ziesendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung des Beitrages und Umlage des Wasser- und Bodenverbandes Untere Warnow – Küste vom 19.05.2014

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVO-Bl. M-V 2011, S. 777), der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12.April 2005 (GVO-Bl. M-V, S. 146), sowie des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 1996 (GVOBl. M-V S. 354) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 19.05.2014 und nach Anzeige bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock folgende Satzung erlassen.

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Hellbach-Conventer Niederung, der entsprechend der §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

(2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung einen Verbandsbeitrag zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der von der Gemeinde zu leistende Beitrag besteht in Geldleistungen.

 

§ 2 Gebührengegenstand

(1) Der von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistende Verbandsbeitrag wird nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch ihre Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

(2) Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehört neben dem Verbandsbeitrag auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Gebühr bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind, müssen schriftlich bis zum 01. Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden. Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die von Größe der Grundstücke abhängen, wie folgt:


Grundstücksgröße                           bis 1.000 m²
 

= 1 Gebühreneinheit

über 1.000 bis 3.000 m²

= 2 Gebühreneinheiten

über 3.000 bis 5.000 m²

= 3 Gebühreneinheiten.

Bei Grundstücken, die mehr als einen halben Hektar (5.000 m²) groß sind, kommt für jeden weiteren angefangenen halben Hektar  je eine Gebühreneinheit hinzu.

(3) Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt 5,64 EUR.

 

§ 4 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigte zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu darzulegen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 5 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

(3) Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 15.08. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

 

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

 

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Gemeinde Ziesendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 22.02.2001, zuletzt geändert am 26.03.2012 außer Kraft.

Ziesendorf, 19.05.2014

 

Bauer
Bürgermeister

Satzung der Gemeinde Ziesendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Warnow-Beke vom 19.05.2014         

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVO-Bl. M-V 2011, S. 777), der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12.April 2005 (GVO-Bl. M-V, S. 146), sowie des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 1996 (GVOBl. M-V S. 354), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 19. Mai 2014 und nach Anzeige bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock folgende Satzung erlassen.

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Warnow-Beke, der entsprechend der §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

(2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung einen Verbandsbeitrag zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde zu leistenden Beiträge bestehen in Geldleistungen.

 

§ 2 Gebührengegenstand

(1) Der von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistende Verbandsbeitrag wird nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

(2) Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehört neben dem Verbandsbeitrag auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Gebühr bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind, müssen schriftlich bis zum 01. Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden. Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die von Größe der Grundstücke abhängen, wie folgt:

Grundstücksgröße                             bis 1.000 m² = 1 Gebühreneinheit

über 1.000 bis 3.000 m²

= 2 Gebühreneinheiten

über 3.000 bis 5.000 m²

= 3 Gebühreneinheiten.

Bei Grundstücken, die mehr als einen halben Hektar (5.000 m²) groß sind, kommt für jeden weiteren angefangenen halben Hektar  je eine Gebühreneinheit hinzu.

(3) Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt 4,95 EUR.

 

§ 4 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigte zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu darzulegen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 5 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

(3) Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 15.08. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

 

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

 

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Gemeinde Ziesendorf über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 22.02.2001, zuletzt geändert am 26.03.2012, außer Kraft.

Ziesendorf, 19.05.2014

 

Bauer
Bürgermeister

Nachfolgendes ist amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen öffentlich bekannt gemacht worden
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Bebauungsplan Nr. 1, Gewerbe-, Misch- und Wohngebiete „Steinbecker Eck“, 1. Änderung

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und öffentliche Auslegung des Entwurfs

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in ihrer Sitzung am
23.05.2013 für das in der untenstehenden Zeichnung gekennzeichnete Gebiet in Elmenhorst  beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 1 mit der Bezeichnung „Gewerbe-, Misch- und Wohngebiete „Steinbecker Eck“ zu ändern (1. Änderung).

Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Bebauungsplan Nr. 1, Gewerbe-, Misch- und Wohngebiete „Steinbecker Eck“, 1. Änderung

S a t z u n g

der Gemeinde Stäbelow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Hellbach – Conventer Niederung vom 14.05.2014                 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVO-Bl. M-V 2011, S. 777), der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12.April 2005 (GVO-Bl. M-V, S. 146), sowie des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 1996 (GVOBl. M-V S. 354), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 14. Mai 2014 und nach Anzeige bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock folgende Satzung erlassen.

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Hellbach-Conventer Niederung, der entsprechend der §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

(2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung einen Verbandsbeitrag zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde zu leistenden Beiträge bestehen in Geldleistungen.

§ 2 Gebührengegenstand

(1) Der von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistende Verbandsbeitrag wird nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

(2) Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehört neben dem Verbandsbeitrag auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Gebühr bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind, müssen schriftlich bis zum 01. Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden. Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die von Größe der Grundstücke abhängen, wie folgt:

 

Grundstücksgröße                                       bis 1.000 m² = 1 Gebühreneinheit

über 1.000 bis 3.000 m²

= 2 Gebühreneinheiten

über 3.000 bis 5.000 m²

= 3 Gebühreneinheiten.

Bei Grundstücken, die mehr als einen halben Hektar (5.000 m²) groß sind, kommt für jeden weiteren angefangenen halben Hektar  je eine Gebühreneinheit hinzu.

(3) Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt 4,51 EUR.

 

§ 4 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigte zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu darzulegen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 5 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

(3) Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 15.08. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

 

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

 

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Gemeinde Stäbelow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 22.02.2001, zuletzt geändert am 07.03.2012, außer Kraft.

Stäbelow, 14.05.2014

Reincke
Bürgermeister

S a t z u n g

der Gemeinde Stäbelow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Warnow-Beke vom 14.05.2014         

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVO-Bl. M-V 2011, S. 777), der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12.April 2005 (GVO-Bl. M-V, S. 146), sowie des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 1996 (GVOBl. M-V S. 354), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 14. Mai 2014 und nach Anzeige bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock folgende Satzung erlassen.

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Warnow-Beke, der entsprechend der §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

(2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung einen Verbandsbeitrag zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde zu leistenden Beiträge bestehen in Geldleistungen.

 

§ 2 Gebührengegenstand

(1) Der von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistende Verbandsbeitrag wird nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

(2) Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehört neben dem Verbandsbeitrag auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Gebühr bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind, müssen schriftlich bis zum 01. Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden. Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die von Größe der Grundstücke abhängen, wie folgt:

 

Grundstücksgröße                                       bis 1.000 m² = 1 Gebühreneinheit

über 1.000 bis 3.000 m²

= 2 Gebühreneinheiten

über 3.000 bis 5.000 m²

= 3 Gebühreneinheiten.

Bei Grundstücken, die mehr als einen halben Hektar (5.000 m²) groß sind, kommt für jeden weiteren angefangenen halben Hektar  je eine Gebühreneinheit hinzu.

(3) Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt 6,28 EUR.

 

§ 4 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigte zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu darzulegen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 5 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

(3) Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 15.08. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

 

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

 

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Gemeinde Stäbelow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 22.02.2001, zuletzt geändert am 07.03.2012, außer Kraft.

Stäbelow, 14.05.2014

 

Reincke
Bürgermeister

Straßenreinigungssatzung
der Gemeinde Kritzmow
(StrRS)

 

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kritzmow (StrRS) vom 20.04.2005, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 12/13. Jahrgang vom 13.06.2005, in Kraft getreten am 14.06.2005;

 

b) Erste Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kritzmow (StrRS) vom 14.06.2011, veröffentlicht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 7/19. Jahrgang vom 18.07.2011, in Kraft getreten am 19.07.2011.

 

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Inhalt der Satzung

§ 2 Begriffe

§ 3 Reinigungspflichtige Straßen

§ 4 Straßenreinigungsgebühren

§ 5 Reinigungsklassen

§ 6 Übertragung der Reinigungspflicht

§ 7 Art und Umfang der Reinigungspflicht

§ 8 Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst)

§ 9 Art und Umfang Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee und Glätte

§ 10 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Inkrafttreten

 

Anlage 1

 

 

§ 1

Inhalt der Satzung

 

Diese Satzung regelt Zuständigkeit, Art und Umfang für die Reinigung der Straßen. Die Straßenreinigung umfasst die allgemeine Reinigung, sowie die Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst) der Straßen.

 

§ 2

Begriffe

 

1.      Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.

 

2.      Gehweg ist der Straßenteil, der erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt ist und dessen Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Dazu gehören auch die Gehwegflächen, die gleichzeitig durch Kraftfahrzeuge mitgenutzt werden können. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Gehwege sind auch, die gleichzeitig als Radwege ausgewiesenen Gehwege.

3.      Verkehrsberuhigte Straßen sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung besonders gekennzeichnet sind und auch solche, die überwiegend Erschließungsfunktion haben, aber vom Fußgängerverkehr auf voller Breite mitbenutzt werden (Stichstraßen).

4.      Grundstück im Sinne dieser Satzung, ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Liegt Wohneigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.

 

5.      Als anliegend gelten Grundstücke, wenn die Möglichkeit besteht, zu diesem Grundstück von entsprechendem Straßenteil Zugang zu nehmen unabhängig davon, ob Grundstücke vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Wasserläufe, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind.
Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung ausgeht. Ebenso ist es auch unabhängig, ob sie mit Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an den Straßen liegen.

 

 

§ 3

Reinigungspflichtige Straßen

 

(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen oder Straßenteile sind zu reinigen. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke und einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Zusätzlich werden die außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen

          Gewerbegebiet Groß Schwaß

          Barnstorfer Straße Haus 9-12

einbezogen.

(2) Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Kritzmow.

Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 6 und 8 übertragen wird.

 

§ 4

Straßenreinigungsgebühren

 

Für die öffentliche Reinigung der Straßen, die in das Verzeichnis über die öffentliche Straßen-reinigung aufgenommen sind, welches als Anlage beigefügt ist, werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben.

 

 

§ 5

Reinigungsklassen

 

Teil der Satzung ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung.

 

Die von der Gemeinde zu reinigenden öffentlichen Straßen werden entsprechend den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Reinigungsklassen (RK) eingeteilt:

 

RK

Öffentliche Reinigung

Straßenteil

Häufigkeit

SF4

Sommerreinigung

Fahrbahn

alle 4 Wochen

SF8

Sommerreinigung

Fahrbahn

alle 8 Wochen

SG8

Sommerreinigung

Gehweg

alle 8 Wochen

WF

Winterdienst

Fahrbahn

nach Erfordernis

WG

Winterdienst

Gehweg

nach Erfordernis

 

 

§ 6

Übertragung der Reinigungspflicht

 

(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

 

1. a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege,
Verbindungs- und Treppenwege, sowie des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.

b) Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen, Böschungen und Gräben, sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers. Dies umfasst auch die Reinigung von Haltstellen öffentlicher Verkehrsmittel.

 

  1. In der nicht im Verzeichnis der Reinigungsklassen aufgeführten Straßen zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Straßenteilen

 

a) die halbe Breite von Stichstraßen und verkehrsberuhigten Straßen,

b) die Hälfte der Fahrbahnen einschließlich Fahrbahnrinnen, Bordsteinen und Bordsteinkanten.

 

(2) Die Reinigungspflicht trifft anstelle des Eigentümers

 

1. den Erbbauberechtigten,

2. die Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,

3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung

    überlassen ist.

 

(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.

 

(4) Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde befreit die Reinigungspflichtigen nicht von Ihren Pflichten.

 

 

§ 7

Art und Umfang der Reinigungspflicht

 

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der in § 6 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.

(2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.

 

(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(4) Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen- oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.

 

 

§ 8

Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst)

 

(1) Der Winterdienst folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

 

1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, Haltstellen öffentlicher Verkehrsmittel, Verbindungs- und Treppenwege, sowie des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.

 

2. die Hälfte der Fahrbahnen der Straßen bei denen entsprechend des Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung der Winterdienst nicht durch die Gemeinde durchgeführt wird, sowie die halbe Breite von Stichstraßen und verkehrsberuhigten Straßen.

 

(2) Die Winterdienstpflicht trifft anstelle des Eigentümers

 

1. den Erbbauberechtigten,

2. die Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,

3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung

    überlassen ist.

(3) Ist der Winterdienstpflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit dem Winterdienst zu beauftragen.

Auf Antrag des Winterdienstpflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Winterdienstpflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.

 

§ 9

Art und Umfang der Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee und Glätte

 

Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:

 

1.         Gehwege, einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (1,50 m) von Schnee zu beseitigen und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Salz, zu streuen. Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.

 

2.         Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glätte- beseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrs-
mittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können.

 

3.         Schnee ist
werktags in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr,

an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach
beendetem Schneefall, nach 20 Uhr gefallener Schnee ist bis 7.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen.

 

4.         Glätte ist
werktags in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr,

an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach erneutem Glätteentstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte ist bis 7.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden.Auftauende Mittel dürfen nicht eingesetzt werden.

 

5.         Auf den mit Kies, Sand oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußverkehr behindern, unter Schonung der Gehwege zu entfernen.

6.         Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.

 

7.         Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden.

 

8.         Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende
Wasseranschlüsse sind freizuhalten.    

 

9.                  Im Übrigen ist der winterdienstpflichtige Anlieger auch verpflichtet, den Gehweg zu
räumen, wenn dieser von Schneeräumfahrzeugen mit Schnee erneut bedeckt wird.

 

 

 

 

§ 10

Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen

 

(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG-MV) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verunreinigung durch Hundekot.

 

 

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 7 i. V. m. § 50 (4) StrWG-MV handelt, wer
     vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 7 die in § 6 genannten Straßenteile nicht im erforderlichen Umfang oder in der
    zulässigen bzw. erforderlichen Art und Weise reinigt,
2. entgegen § 7 (4) Kehricht oder sonstigen Unrat ablagert,
3. entgegen § 9 die in § 8 genannten Straßenteile nicht im erforderlichen Umfang, in der
    erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit von Schnee bzw. Glätte befreit.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 8 i. V. m. § 49 StrWG-MV handelt, wer
     vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 die Verunreinigung einer öffentlichen Straße
     nicht beseitigt.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach § 61 (2) StrWG-MV mit einer
     Geldbuße bis zu 1.250 EUR, die nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR
     geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Amt Warnow-West.

§ 12

Inkrafttreten

 

 

Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung

 

 

 

 

 

Reinigungsklasse

Lage

Straße

SF

Groß Schwaß

Am Anger

SF 8

Groß Schwaß

Friedrichshöhe

SF 8

Groß Schwaß

Lerchenkamp

SF 8

Groß Schwaß

Rothbäk

SF 8

 

 

 

Klein Schwaß

Am Bauernteich*

SF 8

Klein Schwaß

Kritzmower Straße

SF 4

Klein Schwaß

Parkentiner Straße bis Ortsausgang

SF 4

Klein Schwaß

Rostocker Straße bis Ortsausgang

SF 4

Klein Schwaß

Wilsener Straße bis Kreuzung Kritzmower Str.

SF 4

 

 

 

Kritzmow

Am Karauschensoll bis Ende Gehweg

SF 4

Kritzmow

Am Wald* bis Wilsener Weg

SF 8

Kritzmow

Am Weitenmoor*

SF 8

Kritzmow

Amselweg

SF 8

Kritzmow

Meisenweg*

SF 8

Kritzmow

Fuchsweg

SF 8

Kritzmow

Grasmückenweg*

SF 8

Kritzmow

Hechtgraben

SF 8

Kritzmow

Königsfarnweg*

SF 8

Kritzmow

Satower Straße

SF 4

Kritzmow

Schulweg bis Ortsausgang

SF 4

Kritzmow

Schwarzerlenweg*

SF 8

Kritzmow

Wilsener Weg Hausnr. 1 – 9 und 23 – 32

SF 8

 

 

 

Groß Schwaß

Am Anger

nicht reinigungspflichtig

Groß Schwaß

Am Wiesenrain

nicht reinigungspflichtig

Groß Schwaß

Bahnhofstraße

nicht reinigungspflichtig

Groß Schwaß

Barnstorfer Straße einschl. Hausnr. 9 -12

nicht reinigungspflichtig

Groß Schwaß

Klein Schwaßer Weg

nicht reinigungspflichtig

 

 

 

Klein Schwaß

An der Molkerei

nicht reinigungspflichtig

Klein Schwaß

Mühlenbergweg ab Lambrechtshäger Weg

nicht reinigungspflichtig

 

 

nicht reinigungspflichtig

Klein Stove

Heideweg ab Ortseingang bis Abf. Reiterhof

nicht reinigungspflichtig

 

 

 

Kritzmow

Akazienweg bis Kurve

nicht reinigungspflichtig

Kritzmow

Am Pferdeteich

nicht reinigungspflichtig

Kritzmow

Am Windhügel

nicht reinigungspflichtig

Kritzmow

Biestower Weg

nicht reinigungspflichtig

Kritzmow

Birkenweg

nicht reinigungspflichtig

Kritzmow

Stover Weg bis Ortseingang Klein Stove

nicht reinigungspflichtig

Kritzmow

Wilsener Weg Hausnr. 10 – 22

nicht reinigungspflichtig

 

 

 

SF 4=Reinigung alle 4 Wochen

 

SF 8=Reinigung alle 8 Wochen

 

*außer Stichstraßen

 

 

Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung

 

 

Winterdienst

 

 

 

Lage

Straße

WF

Groß Schwaß

Am Anger

WF

Groß Schwaß

Am Wiesenrain

WF

Groß Schwaß

Bahnhofstraße

WF

Groß Schwaß

Barnstorfer Straße einschl. Hausnr. 9 -12

WF

Groß Schwaß

Friedrichshöhe

WF

Groß Schwaß

Klein Schwaßer Weg

WF

Groß Schwaß

Lerchenkamp

WF

Groß Schwaß

Rothbäk

WF

 

 

 

Klein Schwaß

An der Molkerei

WF

Klein Schwaß

Am Bauernteich*

WF

Klein Schwaß

Kritzmower Straße

WF

Klein Schwaß

Lambrechtshäger Weg

WF

Klein Schwaß

Mühlenbergweg

WF

Klein Schwaß

Parkentiner Straße bis Ortsausgang

WF

Klein Schwaß

Rostocker Straße bis Ortsausgang

WF

Klein Schwaß

Wilsener Straße

WF

 

 

 

Klein Stove

Heideweg ab Ortseingang bis Abf. Reiterhof

WF

 

 

 

Kritzmow

Akazienweg bis Kurve

WF

Kritzmow

Am Karauschensoll bis Ende Gehweg

WF

Kritzmow

Am Pferdeteich

WF

Kritzmow

Am Wald* bis Wilsener Weg

WF

Kritzmow

Am Weitenmoor einschl. Hausnr. 4-16*

WF

Kritzmow

Am Windhügel*

WF

Kritzmow

Amselweg

WF

Kritzmow

Meisenweg

WF

Kritzmow

Biestower Weg

WF

Kritzmow

Birkenweg

WF

Kritzmow

Frauenfarnweg*

WF

Kritzmow

Fuchsweg

WF

Kritzmow

Grasmückenweg*

WF

Kritzmow

Hechtgraben

WF

Kritzmow

Heckenweg

WF

Kritzmow

Hohen Stein*

WF

Kritzmow

Königsfarnweg*

WF

Kritzmow

Pfeifengrasweg*

WF

Kritzmow

Satower Straße

WF

Kritzmow

Schlüsselblumenweg*

WF

Kritzmow

Schulweg

WF

Kritzmow

Schwarzerlenweg*

WF

Kritzmow

Schwertlilienweg*

WF

Kritzmow

Siebensternweg*

WF

Kritzmow

Stover Weg bis Ortseingang Kl. Stove

WF

Kritzmow

Wilsener Weg

WF

Kritzmow

Zum Hasenwinkel

WF

 

 

 

* außer Stichstraßen

 

 

 

Widmungsverfügung

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

Weiterlesen Gemeinde Kritzmow – Widmungsverfügung Schulweg

Widmungsverfügung

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

Weiterlesen Gemeinde Kritzmow – Widmungsverfügung Parkplatz Schulweg

Dritte Satzungsänderung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kritzmow

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777), der §§ 1, 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes ((KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777, 833), des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.2011 (GVOBl. M-V, S. 323, 324), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 29.04.2014 folgende Satzung erlassen:

 

Artikel 1
Änderungsbestimmung

Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kritzmow (StrRS) in der jetzigen gültigen Fassung wird wie folgt geändert:

  1. Das gemäß § 4 als Anlage zur Satzug erwähnte Straßenverzeichnis wird geändert bzw. ergänzt:

Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung Reinigungsklasse

Lage                           Straße                                    SF
Kritzmow                 Meisenweg                            SF 8

Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung Winterdienst

Lage                           Straße                                    WF
Kritzmow                 Meisenweg                            WF

 

 

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, den 29.04.2014

 

T. Knopp
Bürgermeister

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes

– Lesefassung –

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 21.02.2001 veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 5/9. Jahrgang vom 09.03.2001, in Kraft getreten am 01.01.2000

b) Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 04.09.2001 veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 23/9. Jahrgang vom 16.11.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002

c) Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 13.03.2012 veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden /Pölchow am 16.03.2012, in Kraft getreten am 01.01.2012

d) Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 23.04.2013 veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden / Pölchow am 06.05.2013, in Kraft getreten am 01.01.2013.

e) Vierte Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 13.05.2014 veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden / Pölchow am 15.05.2014, in Kraft getreten am 16.05.2014.

 

§ 1
Allgemeines

1) Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes (Verband), der entsprechend der §§ 61 ff des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWAG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Die von der Gemeinde zu leistenden Beiträge bestehen in Geldleistungen.

§ 2
Gebührengegenstand

1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

§ 3
Gebührenmaßstab und Gebührensatz

1) Die Gebühr bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind, müssen schriftlich bis zum 01. Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden.

Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die je nach Größe der Grundstücke wie folgt sind:

Grundstücksgröße

bis 1.000 m²          = 1 Gebühreneinheit

über 1.000 bis 3.000 m²         = 2 Gebühreneinheiten

über 3.000 bis 5.000 m²         = 3 Gebühreneinheiten

für jede weitere angefangene

5.000 m² (0,5 ha)                    = 1 Gebühreneinheit hinzu.

3) Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt 6,50 EUR ab dem 01.01.2013.

§ 4
Gebührenpflichtige

1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigter zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.

2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.

4) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5
Festsetzung und Fälligkeit

1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

3) Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 15.08. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

§ 7
Inkrafttreten

 

 

Vierte Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 499) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 13.05.2014 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Satzung erlassen.

Artikel 1

Änderungen

Die Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 21.02.2001, veröffentlicht im Landboten Nr. 5 vom 09.03.2001, zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Satzung vom 23.04.2013, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden/ Pölchow am 06.05.2013, wird wie folgt geändert:

§ 4 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: „Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter ist.“

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Pölchow, 13.05.2014

 

Schenka
Bürgermeister

 

 

S a t z u n g
der Gemeinde Kritzmow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Hellbach – Conventer Niederung vom 29.04.2014                 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVO-Bl. M-V 2011, S. 777), der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12.April 2005 (GVO-Bl. M-V, S. 146), sowie des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 1996 (GVOBl. M-V S. 354) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 29.04.2014 und nach Anzeige bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock folgende Satzung erlassen.

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Hellbach-Conventer Niederung, der entsprechend der §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

(2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung einen Verbandsbeitrag zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde zu leistenden Beiträge bestehen in Geldleistungen.

§ 2 Gebührengegenstand

(1) Der von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistende Verbandsbeitrag wird nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

(2) Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehört neben dem Verbandsbeitrag auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Die Gebühr bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind, müssen schriftlich bis zum 01. Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden. Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die von Größe der Grundstücke abhängen, wie folgt:

Grundstücksgröße                           bis 1.000 m² = 1 Gebühreneinheit

über 1.000 bis 3.000 m²

= 2 Gebühreneinheiten

über 3.000 bis 5.000 m²

= 3 Gebühreneinheiten.

Bei Grundstücken, die mehr als einen halben Hektar (5.000 m²) groß sind, kommt für jeden weiteren angefangenen halben Hektar  je eine Gebühreneinheit hinzu.

(3) Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt 4,55 EUR.

§ 4 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigte zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu darzulegen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

(3) Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 15.08. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Gemeinde Kritzmow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 21.02.2001, zuletzt geändert am 27.03.2012 außer Kraft.

Kritzmow, 29.04.2014

 

Knopp
Bürgermeister

S a t z u n g
der Gemeinde Kritzmow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung des Beitrages und Umlage des Wasser- und Bodenverbandes Untere Warnow – Küste vom 29.04.2014

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVO-Bl. M-V 2011, S. 777), der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12.April 2005 (GVO-Bl. M-V, S. 146), sowie des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 1996 (GVOBl. M-V S. 354) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 29.04.2014 und nach Anzeige bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock folgende Satzung erlassen.

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Untere Warnow-Küste, der entsprechend der §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

(2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung einen Verbandsbeitrag zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der von der Gemeinde zu leistende Beitrag besteht in Geldleistungen.

§ 2 Gebührengegenstand

(1) Der von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistende Verbandsbeitrag wird nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch ihre Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

(2) Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehört neben dem Verbandsbeitrag auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(1) Die Gebühr bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind, müssen schriftlich bis zum 01. Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden. Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die von Größe der Grundstücke abhängen, wie folgt:

Grundstücksgröße             bis 1.000 m² = 1 Gebühreneinheit

über 1.000 bis 3.000 m²

= 2 Gebühreneinheiten

über 3.000 bis 5.000 m²

= 3 Gebühreneinheiten.

Bei Grundstücken, die mehr als einen halben Hektar (5.000 m²) groß sind, kommt für jeden weiteren angefangenen halben Hektar  je eine Gebühreneinheit hinzu.

(3) Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt 4,60 EUR.

§ 4 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigte zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu darzulegen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

(3) Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 15.08. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Gemeinde Kritzmow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 21.02.2001, zuletzt geändert am 27.03.2012 außer Kraft.

Kritzmow, 29.04.2014

 

Knopp
Bürgermeister

Straßenreinigungsgebührensatzung der Gemeinde Kritzmow
(StrGS)

– Lesefassung –

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Straßenreinigungsgebührensatzung der Gemeinde Kritzmow vom 06.08.2013, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden/Kritzmow am 08.08.2013, in Kraft getreten zum 01.07.2012

b) Erste Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Gemeinde Kritzmow vom 29.04.2014, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden/Kritzmow am 08.05.2014, in Kraft getreten zum 01.01.2014

§ 1
Gebührentatbestand

Die Gemeinde Kritzmow erhebt Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Straßenreinigung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach den §§ 6 oder 8 der Satzung über die Straßenreinigung den Grundstückseigentümern oder den dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke übertragen ist.

§ 2
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Straßenreinigung gebotene Leistung in Anspruch nimmt oder nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung zu benutzen verpflichtet ist. Dies sind insbesondere die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke durch eine an die öffentliche Straßenreinigung angeschlossene Straße erschlossen werden.

(2) Gebührenschuldner sind anstelle der Grundstückseigentümer in folgender Reihenfolge

  1. die wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von § 39 Abs. 2 Nummer 1 Satz 1 der Abgabenordnung,
  2. die Erbbauberechtigten,
  3. die Nießbraucher, sofern sie das gesamte Grundstück selbst nutzen,
  4. die dinglich Wohnberechtigten, sofern ihnen das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist,
  5. die Verfügungsberechtigten, soweit Eigentumsfragen bei der Entstehung der Gebührenschuld ungeklärt sind.

(3) Wechselt ein Grundstück seinen Eigentümer, bleibt der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Eigentümerwechsel stattgefunden hat, gebührenpflichtig. Bei einem Eigentumsübergang sind sowohl die bisherigen, als auch die neuen Eigentümer verpflichtet, den Übergang schriftlich anzuzeigen. Wird der Übergang nicht entsprechend Satz 2 angezeigt, haften die bisherigen Eigentümer für sämtliche Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Anzeige fällig geworden sind, neben den neuen Eigentümern.

(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Gebührenmaßstab, Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlagen der Straßenreinigungsgebühr sind:

  1. die im Verzeichnis zu § 5 der Straßenreinigungssatzung angegebene Reinigungsklasse,
  2. die Flächenmeter des Grundstückes, das durch die an die öffentliche Straßenreinigung angeschlossene Straße erschlossen wird,

(2) Die Flächenmeter (FM) eines Grundstückes ergeben sich durch Ziehen der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche.

(3) Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken wird für die zweite erschließende Straße und jede folgende eine Ermäßigung von einem Drittel gewährt, indem die Gebühr entsprechend gemindert wird. Als erste das Grundstück erschließende Straße gilt

a)      die Straße zu der das Grundstück nach der postalischen Anschrift zugeordnet ist,

b)      wenn die nach a) genannte Straße nicht an die öffentliche Straßenreinigung angeschlossen ist, die Straße mit der numerisch niedrigsten Reinigungsklasse.

(4) Erschlossen ist ein Grundstück, wenn dazu über denjenigen öffentlichen Straßenteil in rechtlich zulässiger Weise Zugang genommen werden kann bzw. ist es ausreichend, wenn die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs besteht.

§ 4
Gebührensatz

Für die jeweilige Reinigungsklasse werden pro Flächenmeter folgende Gebühren erhoben:

Reinigungsklassen /Gebührensatz

Euro/Flächenmeter

SF 4 (Reinigung Fahrbahn alle 4 Wochen)

0,23

SF 8 (Reinigung Fahrbahn alle 8 Wochen)

0,19

WF  (Winterdienst Fahrbahn nach Erfordernis)

0,61

 § 5
Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist ab 2014 das Kalenderjahr.

In 2013 wird für den Zeitraum 01.07.2012 bis 31.12.2013, also für 1½ Jahre erhoben.

(2) Erhöht sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlage (z. B. Änderung der Reinigungsklasse, Neuvermessung des Grundstückes), so beginnt die Verpflichtung zur Zahlung des Mehrbetrages mit dem Beginn des auf den Eintritt maßgeblichen Ereignisses folgenden Jahres. Entsprechendes gilt, wenn sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Gebühr infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlage ermäßigt.

(3) Kann eine Reinigungsleistung der durch die öffentliche Straßenreinigung zu reinigenden Straßen wegen Aufgrabungen, Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen, die die Gemeinde zu vertreten hat oder wegen höherer Gewalt länger als einen Monat nicht durchgeführt werden, so ermäßigt sich die Gebühr. Wird aus den in Satz 1 genannten Gründen die Reinigungsleistung in einer Straße nur eingeschränkt erbracht, reduziert sich die Gebühr für die betreffenden Gebührenpflichtigen auf die Hälfte. Ist die tatsächliche Reinigungsleistung in einer Straße auf weniger als die Hälfte der nach der Straßenreinigungssatzung zu erbringenden Leistung reduziert, entfällt die Gebühr für die Dauer der Behinderung ganz. Parkende Fahrzeuge, Container oder ähnliche von Grundstückseigentümern zu vertretende Hindernisse zählen nicht als Behinderung im Sinne dieses Absatzes.

(4) Die Ermäßigung oder der Wegfall der Gebühr gemäß Absatz 5 wird von Amts wegen oder auf Antrag der Gebührenpflichtigen durch Gebührenbescheid festgelegt. Die volle Gebühr ist bis zum Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsleistung erstmals eingeschränkt oder eingestellt wird, zu entrichten. Sie ist wieder nach Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsarbeiten in vollem Umfang aufgenommen werden, zu leisten.

§ 6
Festsetzung, Fälligkeit und Einziehung der Gebühr

(1) Die Gebühr wird durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben.

(2) Bei erstmaliger Festsetzung ist die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Festsetzung gilt solange weiter bis ein neuer Bescheid ergeht.  In den folgenden Jahren ist die Gebühr jeweils am 01.07. des Jahres fällig.

(3) Nachzuzahlende Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(4) Gebührenüberzahlungen werden durch Aufrechnung oder Erstattung ausgeglichen.

(5) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege (Vollstreckung) beigetrieben.

§ 7
Auskunfts- und Anzeigepflicht

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, an das Amt Warnow West alle Mitteilung zu machen, die die Gebührenpflicht begründen bzw. die Höhe der Gebühr beeinflussen. Auf Verlangen sind die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 8
Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung rückwirkend zum 01.07.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Straßenreinigung der Gemeinde Kritzmow vom 20.04.2005, zuletzt geändert am 08.06.2010 außer Kraft.

(2) Soweit in der vorstehenden Satzung nur die männliche Sprachform genutzt wird, soll dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit dienen.

 

Erste Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Gemeinde Kritzmow vom 29.04.2014

Aufgrund der §§ 5 und 15 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777), der §§ 1, 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13.01.1993 (GVOBl. MV S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.05.2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 29.04.2014 folgende Satzung erlassen:

Der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock wurde diese Satzung am angezeigt.

Artikel 1
Änderungen

Die Straßenreinigungsgebührensatzung der Gemeinde Kritzmow vom 06.08.2013, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de am 08.08.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, wird wie folgt geändert:

  1. In § 4 ändert sich der Gebührensatz für den Winterdienst. Die Höhe Gebührensätze für die Straßenreinigung bleibt bestehen.
    § 4 hat damit folgende Fassung:

Für die jeweilige Reinigungsklasse werden pro Flächenmeter folgende Jahresgebühren erhoben:

Reinigungsklassen/ Gebührensatz

Euro/ Flächenmeter

SF 4 (Reinigung Fahrbahn alle 4 Wochen)

0,23

SF 8 (Reinigung Fahrbahn alle 8 Wochen)

0,19

WF  (Winterdienst Fahrbahn)

0,61

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft.

Kritzmow, den 29.04.2014

 

Knopp
Bürgermeister

 

 

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Nachfolgendes ist amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Lambrechtshagen öffentlich bekannt gemacht worden
——————————————————————————————————–

 

Bebauungsplan Nr. 26.1, Gewerbegebiete südlich der B 105 in Sievershagen, 1. Änderung

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und öffentliche Auslegung des Entwurfs

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat in ihrer Sitzung am 19.02.2014 für das in der untenstehenden Zeichnung gekennzeichnete Gebiet in Sievershagen  beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 26.1 mit der Bezeichnung „Gewerbegebiete südlich der B 105“ in Sievershagen zu ändern (1. Änderung).

Weiterlesen Gemeinde Lambrechtshagen – B-Plan Nr. 26.1, Gewerbegebiet südlich der B 105