hier: Inkraftsetzung
Weiterlesen Gemeinde Ziesendorf – 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01 „Kiesweg“
hier: Inkraftsetzung
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V e r o r d n u n g des Amtes Warnow-West über das Führen von Hunden (HundeVO Warnow-West)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz – SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 246) und des § 7 Abs. 6 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) vom 4. Juli 2000 (GVOBl. M-V 2000, S. 295), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juni 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 313) verordnet der Amtsvorsteher des Amtes Warnow-West, als örtliche Ordnungsbehörde, mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Rostock, als Fachaufsichtsbehörde, ergänzend zur HundehVO M-V folgendes:
§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf das Gebiet der amtsangehörigen Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf.
§ 2
Führen von Hunden, Leinenzwang
(1) Auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Grünflächen innerhalb der geschlossenen Ortslage der Orte sind Hunde in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr an der Leine zu führen.
(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind Straßen, Wege und Plätze, die entsprechend Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und Bundesfernstraßengesetz dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(3) Als öffentliche Grünflächen gelten allgemein zugängliche und nutzbare Grünflächen im Besitz der Gemeinde entsprechend den geltenden gemeindlichen Grünflächensatzungen.
(4) Zur geschlossenen Ortslage im Sinne dieser Verordnung gehören die Teile des jeweiligen Gemeindegebietes, die zusammenhängend bebaut sind (Innenbereich nach §§ 30-34 Baugesetzbuch). Einzelne unbebaute Grundstücke oder einseitige Bebauungen unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(5) Hundeleinen und -halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten. Die Länge der Leine darf höchstens zwei Meter betragen.
§ 3
Kotbeseitigung
(1) Führer von Hunden haben Kot, den ihre Hunde außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums absetzen, unverzüglich aufzunehmen und über die eigene Hausmülltonne einer sachgerechten Entsorgung zuzuleiten.
(2) Führer von Hunden haben außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ein geeignetes Behältnis oder ein geeignetes Hilfsmittel zur Beseitigung des Hundekots mitzuführen.
Das Behältnis oder das Hilfsmittel ist den zur Kontrolle Befugten auf Verlangen vorzuzeigen.
Zur Kontrolle Befugte sind die Vollzugsbeamten der örtlichen Ordnungsbehörde.
§ 4
Ausnahmen, Fortgelten von Bestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde von Behörden sowie Hunde des Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
(2) Ausnahmeregelungen sowie Bestimmungen hinsichtlich Mitnahme und Führen von Hunden in anderen Rechtsnormen, wie z. B. der Hundehalterverordung, dem Landeswaldgesetz oder in gemeindlichen Satzungen, bleiben von dieser Verordnung unberührt.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Kritzmow, den 12. Dezember 2012
Gerhard Matthies
Amtsvorsteher
Der Landrat des Landkreises Rostock, als Fachaufsichtsbehörde, hat hinsichtlich vorstehender Verordnung keine Verletzung von Rechtsvorschriften festgestellt und gemäß § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz – SOG M-V) mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 die Genehmigung erteilt.
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777) und §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetz für Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und §§ 1, 14 und 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 13.12.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erlassen:
Artikel 1
Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern
Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 25.11.2010 wird wie folgt geändert:
In § 2 Nr. 1b wird der Hebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 350 v.H. erhöht.
„1. Grundsteuer
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 350 v.H.“
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft.
Elmenhorst/ Lichtenhagen, den 13.12.2012
Horst Harbrecht
Bürgermeister
Für die vorstehend veröffentliche Satzung gilt:
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden
Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Die nachstehende Satzung berücksichtigt:
– Neuaufnahme des Gartenweges in Niendorf in das Winterdienstverzeichnis
– Neuaufnahme des Achterdurwech in Papendorf in die Sommerreinigung
– Konkretisierung der Bußgeldbewehrung
Aus Übersichtlichkeitsgründen wurde die Straßenreinigungssatzung nicht zum 6. Mal geändert sondern neu gefasst.
Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Papendorf
(StrRS)
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) sowie des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 323, 324), hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 04.12.2012 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Gegenstand
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Reinigungspflichtige Straßen
§ 4 Reinigungsklassen
§ 5 Übertragung der Reinigungspflicht
§ 6 Art und Umfang der Reinigungspflicht
§ 7 Übertragung der Winterdienstpflicht
§ 8 Art und Umfang der Winterdienstpflicht
§ 9 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Schlussbestimmungen
§ 1
Gegenstand
Diese Satzung regelt Zuständigkeit, Art und Umfang für die Reinigung der Straßen. Die Straßenreinigung umfasst die allgemeine Reinigung, sowie die Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst) der Straßen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Reinigungspflichtige Straßen
(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen oder Straßenteile sind zu reinigen. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke und einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Zusätzlich werden die außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen
– Holzdamm
– Bahnwärterhaus
– Hofgängerweg
– Verbindungsweg zwischen Klein Stove und Buchholz-Heide
– Schwaaner Landstraße
einbezogen.
(2) Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Papendorf.
Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 5 und 7 übertragen wird.
§ 4
Reinigungsklassen
Die von der Gemeinde zu reinigenden öffentlichen Straßen werden entsprechend den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Reinigungsklassen (RK) eingeteilt:
RK | Öffentliche Reinigung | Straßenteil |
Zeitraum eines
|
Häufigkeit |
SF52 | Sommerreinigung | Fahrbahn | 01.04. – 31.10. | 1 x jährlich |
WF | Winterdienst | Fahrbahn | 01.11. – 31.03. | nach Erfordernis |
Bestandteil der Satzung ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung (Sommerreinigung und Winterdienst).
§ 5
Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
1. a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege,
Verbindungs- und Treppenwege, sowie des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.
b) Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen, Böschungen und Gräben, sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers. Dies umfasst auch die Reinigung von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel.
2. In den nicht im Verzeichnis aufgeführten bzw. dort ausgenommenen Straßen zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Straßenteilen
a) die halbe Breite von Stichstraßen und verkehrsberuhigten Straßen,
b) die Hälfte der Fahrbahnen einschließlich Fahrbahnrinnen, Bordsteinen und Bordsteinkanten.
Vor-Kopf-Anlieger sowie die letzten jeweils zur linken und rechten Seite davor befindlichen Grundstücke (in aller Regel somit 3) sind gemeinsam für die gesamte Straßenfläche, an der sie anliegen, abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche. Sie beginnt jährlich neu mit dem ersten Montag eines jeden Jahres bei dem Verpflichteten des Grundstückes mit der niedrigsten Hausnummer, fort fahrend in der Reihenfolge.
(2) Die Reinigungspflicht trifft anstelle des Eigentümers
1. den Erbbauberechtigten,
2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.
(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
(4) Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.
§ 6
Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der in § 6 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.
(2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.
(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(4) Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen- oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.
§ 7
Übertragung der Winterdienstpflicht
(1) Die Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst) folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, Verbindungs- und Treppenwege, sowie des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist.
2. Die Hälfte der Fahrbahnen der Straßen, bei denen nicht der Winterdienst lt. Verzeichnis durch die Gemeinde durchgeführt wird, sowie die halbe Breite von Stichstraßen und verkehrsberuhigten Straßen.
Vor-Kopf-Anlieger sowie die letzten jeweils zur linken und rechten Seite davor befindlichen Grundstücke (in aller Regel somit 3) sind gemeinsam für die gesamte Straßenfläche, an der sie anliegen, abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche. Sie beginnt jährlich neu mit dem ersten Montag eines jeden Jahres bei dem Verpflichteten des Grundstückes mit der niedrigsten Hausnummer, fort fahrend in der Reihenfolge.
(2) Die Winterdienstpflicht trifft anstelle des Eigentümers
1. den Erbbauberechtigten,
2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.
(3) Ist der Winterdienstpflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit dem Winterdienst zu beauftragen.
§ 8
Art und Umfang der Winterdienstpflicht
Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
1. Gehwege, einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (1,50 m) von Schnee zu beseitigen und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Salz, zu streuen. Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.
2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glätte- beseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrs-
mittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können.
3. Schnee ist werktags in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20 Uhr gefallener Schnee ist bis 7.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen.
4. Glätte ist werktags in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach erneutem Glätteentstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte ist bis 7.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
5. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Bei Verwendung von Sand und Kies dürfen diese keine bindigen oder sonstige schmierige Stoffe enthalten, die Verwendung von Asche oder Schlacke ist verboten.
6. Auftauende Mittel dürfen nicht eingesetzt werden.
Ihre Verwendung ist dosiert und im Einzelfall nur auf Fahrbahnen in den Ortslagen Papendorf und Sildemow erlaubt in
a) besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist
b) an starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürften auch in diesen Fällen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden; salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf nicht auf Baumscheiben oder Grünflächen gelagert werden.
7. Auf den mit Kies, Sand oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußverkehr behindern, unter Schonung der Gehwege zu entfernen.
8. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.
9. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden.
10. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende
Wasseranschlüsse sind freizuhalten.
11. Im Übrigen ist der winterdienstpflichtige Anlieger auch verpflichtet, den Gehweg zu
räumen, wenn dieser von Schneeräumfahrzeugen mit Schnee erneut bedeckt wird.
§ 9
Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen
(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG-MV) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für Verunreinigung durch Hundekot.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 7 i. V. m. § 50 (4) StrWG-MV handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 5 als Reinigungspflichtiger die Straße nicht im nach § 6 erforderlichen Umfang oder der zulässigen bzw. erforderlichen Art und Weise reinigt,
2. entgegen § 7 als Reinigungspflichtiger die Straße nicht in der nach § 8 erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit von Schnee bzw. Glätte befreit.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 8 i. V. m. § 49 StrWG-MV handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 die Verunreinigung einer öffentlichen Straße nicht beseitigt.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach § 61 (2) StrWG-MV mit einer Geldbuße bis zu 1.250 EUR, die nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Amt Warnow-West.
§ 11
Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zugleich tritt die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Papendorf vom 01.09.2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.04.2012 außer Kraft.
(2) Soweit in der vorstehenden Satzung nur die männliche Sprachform genutzt wird soll dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit dienen.
Kritzmow, den 04.12.2012
Th. Willert
stellv. Bürgermeister
Anlage
Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung
Lage | Straße |
Winterdienst |
Sommerreinigung |
|
RK |
RK |
|||
Gragetopshof | Hofgängerweg – Ortseingang bis Haus Nr. 11 |
WF |
SF52 |
|
Gragetopshof | Hofgängerweg – Haus Nr. 11 bis Gemeindegrenze |
WF |
– |
|
Gragetopshof | Bahnwärterhaus – 1. bis 2. Bahnübergang |
WF |
– |
|
|
|
|||
Groß Stove | Am Hopfenbruch – L 132 bis Ortseingang |
WF |
– |
|
Groß Stove | Am Hopfenbruch – Ortseingang bis Haus Nr. 42 |
WF |
SF52 |
|
Groß Stove | Am Hopfenbruch – Haus Nr. 42 bis Gemeindegrenze |
WF |
– |
|
Groß Stove | Am Park |
WF (außer Haus Nr. 2 – 7) |
SF52 |
|
Groß Stove | Schulzenbusch |
WF |
SF52 |
|
|
|
|||
Niendorf | Alter Schulweg |
WF |
– |
|
Niendorf | Buchholzer Straße (Landesstraße L 132) * |
WF |
SF52 |
|
Niendorf | Eichholz- von Buchholzer Straße bis Haus Nr. 32 * |
WF |
SF52 |
|
Niendorf | Gartenweg |
WF |
– |
|
Niendorf | Hasselbruch- außer Haus Nr. 9 und 10 |
WF |
SF52 |
|
Niendorf | Niegn Diek – von Buchholzer Straße bis Haus Nr. 25 * |
WF |
SF52 |
|
Niendorf | Pölchower Straße – von Buchholzer Straße bis Haus Nr. 10 |
WF |
– |
|
Niendorf | Tannenweg* |
WF |
– |
|
|
|
|||
Papendorf | Achterdurwech |
WF |
SF52 |
|
Papendorf | Alte Ziegelei |
WF |
– |
|
Papendorf | Am Berg |
WF |
– |
|
Papendorf | An der Erdkuhle |
WF |
– |
|
Papendorf | Bekegrund |
WF |
– |
|
Papendorf | Bornbarg |
WF |
SF52 |
|
Papendorf | Dorfstraße – ab Ortseingang |
WF |
SF52 |
|
Papendorf | Hohlweg – bis Einfahrt Langenwiese |
WF |
– |
|
Papendorf | Holzdamm |
WF |
– |
|
Papendorf | Kirchenkamp* |
WF |
SF52 |
|
Papendorf | Kreuzkamp |
WF |
– |
|
Papendorf | Langenwiese* |
WF |
SF52 |
|
Papendorf | Sandkrug – von Erbsenkamp bis Nr. 7 |
WF |
SF52 |
|
Papendorf | Schulstraße |
WF |
SF52 |
|
Papendorf | Stoverkamp – Dorfstraße bis Nr. 24 und Nr. 27-35 |
WF |
SF52 |
|
Papendorf | Sturmburg – außer Bereich vor Haus Nr. 9 und 10 |
WF |
– |
|
Papendorf | Warnowkihr |
WF |
– |
|
Papendorf | Erbsenkamp – L 132 bis Ortseingang |
WF |
– |
|
|
|
|||
Sildemow | Am Bolzplatz* |
WF |
SF52 |
|
Sildemow | Am Schlosspark – bis Ortsausgang |
WF |
SF52 |
|
Sildemow | Am Schlosspark – Ortsausgang bis Bahnübergang |
WF |
– |
|
Sildemow | Eichenweg |
WF |
SF52 |
|
Sildemow | Hinter den Gärten |
WF |
SF52 |
|
Sildemow | In der Seekoppel* |
WF |
SF52 |
|
Sildemow | Schwaaner Landstraße (im Abschnitt zwischen Ortszufahrt nach Sildemow und Haus Nr. 110) |
|
– |
|
Sildemow | Seestraße – Ortseingang bis Gutshof |
WF |
SF52 |
|
Sildemow | Seestraße – L 132 bis Ortseingang |
WF |
– |
|
Sildemow | Stadtblick – außer Bereich Haus Nr. 3-5 |
WF |
SF52 |
|
* = außer Stichstraßen/-wege
– = entfällt gänzlich, auch für etwaige Anlieger |
Bekanntmachungshinweis
Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.
hier: Inkraftsetzung
Weiterlesen Gemeinde Papendorf – 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 „Bornbarg“
Die Gemeindevertreterversammlung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in der Sitzung am 05.07.2012 die Neufassung des Bebauungsplanes Nr. 1, Gewerbe-, Misch- und Wohngebiete „Steinbecker Eck“ in Elmenhorst (siehe Übersichtsplan) als Satzung beschlossen und die zugehörige Begründung gebilligt.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB bekannt gemacht.
Aufstellung der Vorschlagslisten zur Schöffenwahl für die Amtszeit von 2014 bis 2018
Weiterlesen Amt – Änderung zur Bekanntmachung vom 23.10.2012 zur Schöffenwahl
Zur Neuwahl eines Vorstandes der Jagdgenossenschaft Elmenhorst/Lichtenhagen, und zur Klärung weiterer Fragen von allgemeinem Interesse wird hiermit zu einer Jagdgenossenschaftsversammlung eingeladen.
Ort: Gemeindezentrum Elmenhorst, Gewerbeallee 45,
18107 Elmenhorst/Lichtenhagen
Termin: 11. Dezember 2012, 19.00 Uhr
Weiterlesen Jagdgenossenschaft Elmenhorst/Lichtenhagen – Öffentliche Bekanntmachung
Andreas Stechert
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Vermessungsobjekt:
Gemeinde Lambrechtshagen
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) und des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 323, 324), hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 29.10.2012 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Änderungsbestimmungen
Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Ziesendorf (StrRS) vom 26.06.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 17.10.2011, wird wie folgt geändert:
Die Anlage zur Satzung (Straßenverzeichnis) wird folgendermaßen korrigiert/ergänzt:
lfd. Nr. Lage Straße SF WF Räumen WF Streuen
10 Buchholz-Heide Zum Fahrenholzer Holz Anlieger Gemeinde Anlieger
10 a Buchholz-Heide Im Feld nicht reinigungs- Gemeinde keine Streu-
Pflichtig pflicht
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kritzmow, den 29.10.2012
H. Bauer
Bürgermeister
Bekanntmachungshinweis
Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.
Widmungsverfügung
BEKANNTMACHUNG
der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Rostock
2. Verordnung zur Änderung der Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Waidbach und Fahrenholzer Holz“
hier: Öffentliche Auslegung gem. § 15 (2) NatSchAG M-V
Az.: 30a/5433.4-2-51-0044
Bodenordnungsverfahren: „Papendorf“
Gemeinde: Papendorf, Pölchow
Landkreis: Rostock
Hansestadt Rostock
Im ersten Halbjahr 2013 sind bundesweit die Schöffen für die Amtszeit von 2014 bis 2018 zu wählen.
Gesucht werden in der
Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen 5
Gemeinde Kritzmow 4
Gemeinde Lambrechtshagen 3
Gemeinde Papendorf 3
Gemeinde Pölchow 1
Gemeinde Stäbelow 2
Gemeinde Ziesendorf 2
Frauen und Männer, die am Amts- und Landgericht Rostock als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Mittleres Mecklenburg
Flurordnungsbehörde
Bodenordnungsverfahren: „Damm-Reez“ Teilbodenordnungsplan I
„Festlegung der Verfahrensgebietsgrenze“
Gemeinde Dummerstorf
Landkreis Rostock
Bodenordnungsverfahren: „Damm-Reez“
Az.: 31c/5433.3-2-51-0078
Gemeinden: Dummerstorf, Papendorf und Pölchow
Landkreis: Rostock
Gemeinde Kritzmow
Aufstellung des B-Plans Nr. 15 „Pingels Teich“
hier: Öffentliche Auslegung des geänderten Planentwurfs (§ 3 (2) i.V.m. § 4a (3) BauGB)
Die Gemeinde Pölchow bittet um Ihre Mithilfe
A u s l o b u n g
500,00 Euro Belohnung
In der Nacht von Samstag, den 11.08.2012 auf Sonntag, den 12.08.2012 wurden in der Huckstorfer Straße in Wahrstorf mehrere Verkehrsschilder mutwillig umgeworfen und teilweise zerstört.Weiterlesen Gemeinde Pölchow – Auslobung
1. Änderung des Flächennutzungsplans Pölchow
hier: Öffentliche Auslegung des Planentwurfs (§ 3 (2) BauGB)
Weiterlesen Gemeinde Pölchow – 1. Änderung des Flächennutzungsplans Pölchow
B-Plan Nr. 07 „Photovoltaik- Freiflächenanlage Pölchow“
hier: Öffentliche Auslegung des Planentwurfs (§ 3 (2) BauGB)
Weiterlesen Gemeinde Pölchow – B-Plan Nr. 07 „Photovoltaik- Freiflächenanlage Pölchow“
In der Gemeinde Stäbelow wurde laut Beschlussfassung vom 08.08.2012 der kommunale Anteil wie folgt festgelegt:
Betreuung in der Kindertagesstätte