Dritte
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf
Auf der
Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom
14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V 2007, S. 410, 413),
wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom
18.05.2009 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende
Dritte
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf
erlassen
Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung
Die
Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 25.04.2005
(Amtsblatt
„Der
Landbote“ Nr. 10/13. Jahrgang vom 17.05.2005), zuletzt geändert durch die
Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 06.11.2006 (Amtsblatt
„Der
Landbote“ Nr. 23/14. Jahrgang vom 20.11.2006), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird nach Absatz 2 folgender
neuer Absatz 3 angefügt:
„(3) Ein Rechnungsprüfungsausschuss
wird nicht gebildet. Die Gemeinde bedient sich zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach dem Kommunalprüfungsgesetz des Rechnungsprüfungsausschusses des
Amtes Warnow West.“
2. § 6 Abs. 4 erhält folgende neue
Fassung:
„(4) Die Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten bei
dessen Verhinderung für jeden Tag der Stellvertretung eine funktionsbezogene
Aufwandsentschädigung in Höhe von einem Dreißigstel der monatlichen
Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters.“
3. In § 6 wird nach Absatz 6 folgender
neuer Absatz 7 angefügt:
„(7) Üben die Empfänger
funktionsbezogener Aufwandsentschädigungen ihr
Ehrenamt oder ihre ehrenamtliche Tätigkeit ununterbrochen
länger als sechs Monate nicht aus, wird für die über sechs Monate hinausgehende
Zeit keine Entschädigung gewährt.“
4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „14-täglich“ durch das Wort
„monatlich“
ersetzt.
b) Der letzte Satz „ab
dem 01.01.2007 erscheint das Amtliche
Bekanntmachungsblatt monatlich.“ wird gestrichen.
5. In § 7 Abs. 5 wird nach Satz 1
folgender neuer Satz 2 angefügt:
„Die Bekanntmachungsfrist beträgt
drei Tage.“
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese
Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kritzmow,
22.06.2009
Harri Bauer
Bürgermeister
Für die
vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:
Ein Verstoß
gegen Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines Jahres
seit der
öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge
tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter
Bezeichnung
der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt,
gegenüber
der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine
Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann
jedoch jederzeit geltend gemacht werden.
Kritzmow,
22.06.2009
Harri Bauer
Bürgermeister