Satzung der Gemeinde Ziesendorf über Werbeanlagen und
Warenautomaten
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Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung von Mecklenburg-
Vorpommern in der Fassung vom 17.05.1990 ( Gesetzblatt Mecklenburg- Vorpommern,
S. 256 ) und der §§ 1,2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes
Mecklenburg- Vorpommern in der Fassung vom 11.04.1991 ( Gesetzblatt
Mecklenburg- Vorpommern, S. 113 ) sowie des § 13 der Bauordnung für das Land
Mecklenburg- Vorpommern wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung
folgende Satzung erlassen:
§ 1
Allgemeines
Anlagen der Außenwerbung ( Werbeanlagen) sind alle
ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis
auf Gewerbe oder Beruf dienen, und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar
sind.
Hierzu zählen insbesondere Bilder, Beschriftungen,
Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen.
§ 2
In jeder
Straßenfront eines Gebäudes ist nur ein Warenautomat zulässig.
Technische Hilfsmittel von Werbeeinrichtungen ( z.B.
Kabelzuführungen ) sollen unsichtbar verlegt werden.
a) an
Ruhebänken und Papierkörben,
b) an
Einfriedungen mit Ausnahme von Hinweisschildern auf Beruf und sofern sie nach
Umfang und Darstellung nicht verunstaltend wirken,
c) in
Vorgärten,
d) an Bäumen,
Böschungen, Masten, Außentreppen, Balkonen und Fensterläden
e) an Brücken
aller Art
f)
auf Flächen von Straßen und Dächern
g) an
Giebelwänden, mit Ausnahme von Hinweisen auf den Bauherrn und die an der
Bauausführung Beteiligten
§ 3
Hinweisbaken
Die
Standortgebühr für ein Jahr beträgt pro Schild
250, - DM.
Die
Anbringungsdauer der Firmierung beträgt mindestens
1 Jahr.
Anträge für die Firmierung an den
Hinweisbaken müssen schriftlich an die Gemeinde gestellt werden.
Die Hinweisschilder bleiben
Eigentum der Firmen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Ziesendorf, den 04.10.1993
Gemeinde Ziesendorf
Der Bürgermeister