Satzung der Gemeinde Ziesendorf
über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von
Straßen, Wegen und
Plätzen vom
03.07.2000
Hier ausdrucken
Aufgrund des § 5 der
Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt
geändert durch Gesetz vom
10. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 634) und der §§ 1, 2 und 8
des Kommunalabgabengesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993
(GVOBl. M-V 1993, S. 522;
berichtigt S. 916) wird nach Beschlussfassung der Gemeinde-
vertretung vom 03.07.2000
folgende Satzung erlassen.
§
1
Allgemeines
Zur teilweisen Deckung des
Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die
Verbesserung, Erweiterung
und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen,
auch wenn sie nicht zum
Anbau bestimmt sind, erhebt die Gemeinde Ziesendorf eiträge
von den Beitragspflichtigen
des § 2, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser
Einrichtungen Vorteile
erwachsen.
Zu den Einrichtungen gehören
auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Grün-
den nicht mit
Kraftfahrzeugen befahren werden können, sowie Wirtschaftswege.
§
2
Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist
derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides
Eigentümer des Grundstückes
oder zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter ist.
Bei einem erbbaubelasteten
Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers
beitragspflichtig.
Beitragspflichtig ist auch der Eigentümer eines Gebäudes, wenn das Eigen-
tum an einem Grundstück und
einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 des Zivilge-
setzbuches der DDR vom
19.06.1975 (GBl. DDR I, S. 465) getrennt ist. Mehrere Beitrags-
pflichtige haften als Gesamtschuldner;
bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen
Wohnungs- und Teileigentümer
nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§
3
(1) Der beitragsfähige
Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören insbe- Anteile der
Beitragspflichtigen
sondere die Kosten für am beitragsfähigen Aufwand
straße straße verkehrs
straße
1. Fahrbahn (einschl.
Sicherheitsstreifen, Rinnen- 65
% 50 % 25 %
steine)
2. Radwege
(einschl. Sicherheitsstreifen) 75
% 50 % 30 %
3. Kombinierte Geh-
und Radwege (einschl. 75
% 60 % 40
%
Sicherheitsstreifen)
4. Gehwege
(einschl. Sicherheitsstreifen) 75 % 65 % 60 %
5. Unselbständige
Park- und Abstellflächen 75
% 55 % 40 %
6. Unselbständige
Grünanlagen, Straßenbegleitgrün 75
% 60 % 50 %
7. Beleuchtungseinrichtungen 75 % 60 % 50 %
8. Straßenentwässerung 65
% 50 % 25 %
9. Bushaltebuchten 65
% 50 % 25 %
10. Verkehrsberuhigte
Bereiche und Mischflächen 75 % 60
% 40 %
11. Fußgängerzonen 60
%
12. Außenbereichsstraßen siehe § 3
Abs. 3
13. Unbefahrbare Wohnwege 75 %
- den Erwerb der erforderlichen
Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maß-
nahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen
(hierzu gehört
auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten
Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung),
- die Freilegung der
Flächen,
- die Möblierung
einschließlich Absperreinrichtungen, Pflanzbehälter und Spielgeräte,
- die Böschungen,
Schutz- und Stützmauern,
- den Anschluss an
andere Einrichtungen.
Sie werden der jeweiligen Teileinrichtung (Nr. 1-13)
entsprechend zugeordnet.
(3) Straßen und Wege, die
nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen),
a) die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und
Waldgrundstücken dienen
und keine
Gemeindeverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege), werden den
Anliegerstraßen gleichgestellt,
b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und
anderen Verkehrswegen
innerhalb des
Gemeindegebietes dienen (§ 3 Nr. 3 b zweite und dritte Alterna-
tive StrWG
M-V), werden den Innerortsstraßen gleichgestellt,
c) die überwiegend dem nachbarlichen Verkehr der
Gemeinden dienen (§ 3 Nr. 3 b
erste
Alternative StrWG M-V), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt.
(4) Die Anteile am
beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Abs. 2 umgelegt werden, werden
als Abgeltung des
öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen.
(5) Im Sinne des Absatzes 2
gelten als
1. Anliegerstraßen
grenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen
verbundenen Grundstücke dienen,
2. Innerortsstraßen
noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr
dienen,
3. Hauptverkehrsstraßen
der Erschließung von Grundstücken und neben der Aufnahme
von innerörtlichem Ver-
kehr überwiegend dem überörtlichem Durchgangsverkehr
dienen,
4. Verkehrsberuhigte Bereiche
Straßen, Wege und Plätze, die als Anliegerstraße oder (in
Ausnahmefällen) als Innerorts-
straße nach der Straßenverkehrsordnung entsprechend
gekennzeichnet sind.
Sie können als Mischfläche ausgestaltet sein, wenn sie in
ihrer ganzen Breite von allen
Verkehrsteilnehmern benutzt werden dürfen.
(6) Die Gemeinde kann durch
Satzung vor Entstehen der Beitragspflicht bestimmen, dass auch
nicht in Absatz 2 genannte
Kosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören.
(7) Der Aufwand für die Fahrbahnen
der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreis-
straßen ist nur insoweit
beitragsfähig, sofern die Fahrbahnen breiter sind als die anschließenden
freien Strecken. Nicht
beitragsfähig ist der Aufwand für Brücken, Tunnel und Unterführungen
mit den dazugehörenden
Rampen.
(8) Zuschüsse sind, soweit
der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur
Deckung des öffentlichen
Anteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des üb-
rigen Aufwandes zu
verwenden.
§
4
Abrechnungsgebiet
(1) Das Abrechnungsgebiet
bilden die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlichen en-
gen Beziehung zur
ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit
dieser Einrichtung eröffnet
wird.
(2) Wird ein Abschnitt einer
Anlage oder werden zu einer Abrechnungseinheit zusammenge-
fasste Anlagen abgerechnet,
bilden der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit das Abrech-
nungsgebiet.
§
5
(1) Der nach § 3 ermittelte,
auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen
Aufwand wird nach der
gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 4)
bildenden Grundstücke
verteilt.
(2) Für die Ermittlung der
Grundstücksflächen gilt:
1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30
BauGB) oder in einem
Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen
Bebauungsplan aufzustellen
(§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der
Bebauungsplan bzw. der Bebauungs-
planentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder
vergleichbare Nutzungsfest-
setzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der
Grundstücksfläche, auf die Bebauungsplan die bauliche,
gewerbliche, industrielle oder
vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder
Grundstücke, die danach nicht
baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer
Weise nutzbar sind, gilt ein Ver-
vielfältiger von 0,02.
2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes,
aber im unbe-
planten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich
einer Satzung nach § 35
Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) wird die
Grundstücksfläche, die baulich, ge-
werblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder
genutzt werden kann, in vollem
Umfang (Vervielfältiger
1,0) berücksichtigt.
3. Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich
(§ 34 BauGB) und im
übrigen mit seiner Restfläche im Außenbereich (§ 35
BauGB) wird eine Fläche bis zu
einer Tiefe von 50
m in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.
Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus
baulich, gewerblich, in-
dustriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis
zum Ende dieser Nutzung zu-
grunde gelegt. Als Bebauung in diesem Sinne gelten nicht
untergeordnete Baulichkei-
ten, die nicht mehr als 15 m³ Brutto-Rauminhalt haben.
Bei unbebauten Grundstücken,
auf denen eine Hinterbebauung (2. Baureihe) zulässig ist,
wird die Fläche bis zu einer
Tiefe von 100 m zugrunde gelegt. Für die vorstehenden
Regelungen dient zur Abgren-
zung der baulich, gewerblich, industriell oder
vergleichbar genutzten Grundstücksfläche
eine Linie in gleichmäßigem Abstand von der Straße, dem
Weg oder dem Platz.
Der Abstand wird
a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder den
Platz angrenzen, von der
Straßengrenze
aus gemessen
b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem
Platz nur durch eine
Zuwegung
verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen.
Die über die nach den
vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen
des Grundstücks, die nicht
baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden
oder genutzt werden können,
werden mit dem Vervielfältiger 0,02
angesetzt.
4. Für Bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird
als Grundstücksfläche
für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche
mit dem Vervielfältiger 5
berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche
Grundstücksgröße berücksichtigt.
Für unbebaute gewerblich oder industriell genutzte
Grundstücke im Außenbereich
wird die so genutzte Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt.
Der jeweils übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit
dem Vervielfältiger 0,02 be-
rücksichtigt. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im
Außenbereich, insbesondere
land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die
Grundstücksfläche mit dem Verviel-
fältiger
0,02 angesetzt.
5. Anstelle der in Ziff. 1 bis 4 geregelten Vervielfältiger
wird die Grundstücksfläche
bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1
aufgrund der zulässigen,
in den Fällen der Ziff. 2, 3 und 4 aufgrund der
tatsächlichen Nutzungen nach nach-
stehender Tabelle ermittelt:
a) Friedhöfe 0,3
b) Sportplätze 0,3
c) Kleingärten 0,5
d) Freibäder 0,5
e) Campingplätze 0,7
f) Kiesgruben 1,0
h) Gartenbaubetriebe und Baumschulden
ohne
Gewächshausflächen 0,5
i) Gartenbaubetriebe mit Gewächshausflächen 0,7
j) Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen 0,05
(3) Zur Berücksichtigung des
unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach
Absatz 2 Nr. 1 bis 4
ermittelte Fläche – ohne die mit dem Faktor 0,02 berücksichtigten
Flächen – vervielfacht mit
a) 1,0 bei einer
Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
b) 1,25 bei einer
Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
c) 1,5 bei einer
Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
d) 1,6 bei einer
Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen,
e) 1,7 bei einer
Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen
(4) Als Zahl der
Vollgeschosse nach Absatz 3 gilt
1. soweit ein Bebauungsplan besteht,
a) die darin
festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
b) bei
Grundstücken, für die die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt,
sondern nur die Höhe der baulichen Anlagen
angegeben ist, die durch
3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf
ganze Zahlen auf- oder
abgerundet,
c) bei
Grundstücken, für die nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die
Baumassenzahl geteilt durch 3,5, auf ganze Zahlen
auf- oder abgerundet,
d) bei
Grundstücken, für die gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Be-
bauung festgesetzt ist, die Zahl von einem
Vollgeschoss,
e) bei
Grundstücken, für die tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl
der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden
ist, ist diese zugrunde zu
legen; dies gilt entsprechend, wenn die
zulässige Baumassenzahl oder
die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten
werden.
2. soweit keine Festsetzung besteht,
a) bei
bebauten Grundstücken, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Voll-
geschosse,
b) bei
unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren
Umgebung überwiegend vorhandenen
Vollgeschosse,
c) bei
Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, wird die Kirche als
eingeschossiges Gebäude behandelt,
d) bei
Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden
dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je
Nutzungsebene.
3. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks
nicht feststellbar,
werden bei gewerblich oder industriell nutzbaren
Grundstücken als Höhe eines
zulässigen Geschosses im Sinne dieser Satzung 3,50 m und
bei allen in anderer
Weise nutzbaren Grundstücken 2,6 m zugrunde gelegt.
(5) Zur Berücksichtigung der
unterschiedlichen Art der Nutzung wird die nach Absatz 3
ermittelte Fläche
vervielfacht mit
a) 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlichen
bestehenden (§ 34 Abs. 2
BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen
Wohngebietes (§§ 3, 4 und
4a Baunutzungsverordnung – BauNVO), Dorfgebietes (§ 5
BauNVO) oder Misch-
gebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne entsprechende
Gebietsfestsetzung innerhalb
eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder
überwiegend in einer
der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B.
Verwaltungs-, Schul-, Post-,
Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen für Freie Berufe,
Museen) genutzt wird,
b) 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich
bestehenden (§ 34 Abs. 2
BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen
Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO),
Industriegebietes (§ 9 BauNVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO)
oder sonstigen
Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.
(6) Bei Grundstücken in
Wohngebietes i.S.v. §§ 2-5 und 10 BauNVO sowie bei Wohn-
grundstücken in Gebieten
nach § 6 BauNVO (Mischgebiete), die durch mehrere Straßen,
Wege oder Plätze erschlossen
sind, wird der sich nach § 5 ergebende Betrag nur zu zwei
Dritteln
erhoben.
Diesgilt nicht, wenn ein
Ausbaubeitrag nur für eine Anlage erhoben wird und Beiträge
für weitere Anlagen nach dem
geltenden Recht nicht erhoben werden können.
§
6
Kostenspaltung
Der Betrag kann für die im §
3 Abs. 2 Nr. 1-8 genannten Teileinrichtungen selbständig er-
hoben werden
(Kostenspaltung).
§
7
Auf die künftige
Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden,
sobald mit der Durchführung
der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist
mit der endgültigen
Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht
endgültig beitragspflichtig
ist.
§
8
Ablösung
des Beitrages
Vor Entstehen der
Beitragspflicht kann die Ablösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag
richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach
Maßgabe dieser Satzung
entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
Durch Zahlung des
Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
§
9
Entstehen
der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht
mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen
und der erforderliche
Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das ist frühestens der
Zeitpunkt des Eingangs der
letzten Unternehmerrechnung.
§
10
Veranlagung,
Fälligkeit
Der Beitrag bzw. die
Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach
Bekanntgabe des Bescheides
fällig.
§
11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ziesendorf, 03.07.20000
Frühauf
Bürgermeister