der Gemeinde Ziesendorf
über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der
Beiträge und Umlagen
des Wasser- und Bodenverbandes vom 22. Februar 2001
hier ausdrucken
Aufgrund
des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13.
Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zu-
letzt
geändert durch Gesetz vom 09. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360), des § 3 des Ge-
setzes
über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. Au-
gust 1992
(GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 1996
(GVOBl.
M-V S. 354) sowie der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
vom 01.
Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522), wird nach Beschlussfassung durch die Ge-
meindevertretung
vom 08.01.2001 folgende Satzung erlassen.
§ 1
Allgemeines
1) Die
Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden
Flächen
gesetzliches
Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes (Verband), der entsprechend
der §§ 61
ff des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWAG) vom
30.
November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom
2. März
1993(GVOBl. M-V S. 178), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung
wahrnimmt.
2) Die
Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände
(Wasserverbandsgesetz
WVG) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leiste, soweit
dies zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Die von
der Gemeinde zu leistenden Beiträge bestehen in Geldleistungen.
§ 2
Gebührengegenstand
1) Die von
der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den
Grundsätzen
des § 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren
denjenigen
auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen
oder denen
der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile
gewährt.
Als
bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer,
Erbbaube-
rechtigten
oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im
Gebiet der
Gemeinde.
Grundstück
im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrecht-
lichen
Sinne.
2) Zum
gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Ge-
meinde
durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
3) Zu
Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, so-
weit sie
für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten
haben.
§ 3
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
1) Die Gebühr
bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet
der
Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind,
müssen
schriftlich bis zum 01.Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden.
Soweit
eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine
sachgerechte
Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle
für die
Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu
erteilen.
2) Die
Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die je nach Größe der
Grundstücke
wie folgt sind:
Grundstücksgröße
bis 1.000 m² =
1 Gebühreneinheit
über 1.000
bis 3.000 m² = 2 Gebühreneinheiten
über 3.000
bis 5.000 m² = 3 Gebühreneinheiten
für jede
weitere angefangene
5.000 m²
(0,5 ha) = 1
Gebühreneinheit hinzu.
Der
Gebührensatz wird jedes Jahr neu berechnet und von der Gemeindevertretung be-
schlossen.
§ 4
Gebührenpflichtige
1) Gebührenpflichtig
ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gebührenbescheides
Eigentümer
oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.
Wenn weder
Eigentümer noch Erbbauberechtigter zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner
der
Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das
Grundstück oder
eine
Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.
2) Bei
Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend
ihrem
Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
3)
Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der
Straßen-
baulast
gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.
4) Die
Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen
Angaben
wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen
Feststellungen
der
Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.
5) Mehrere
Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Festsetzung und Fälligkeit
1) Die
Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides
fällig.
1. Gebührenpflichtige, deren Gebühr im
Jahr über 100,00 DM beträgt, erhalten jährlich
einen Gebührenbescheid.
2. Gebührenpflichtige, deren Gebühr im
Jahr unter 100,00 DM beträgt, erhalten jedes
2. Jahr einen Gebührenbescheid mit den
Forderungen der Gebühr für das vergangenen
und dem laufenden Jahr.
2) Die
Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben
(kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde
von den Gebührenpflichtigen angefor-
dert werden.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1
dieser
Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder
nicht
gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.
§ 7
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft.
Ziesendorf,
22.2.2001
Frühauf
Bürgermeister