S a t z u n g

der Gemeinde Ziesendorf

über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen

des Wasser- und Bodenverbandes vom 22. Februar 2001

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Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.  Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zu-

letzt geändert durch Gesetz vom 09. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360), des § 3 des Ge-

setzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. Au-

gust 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 1996

(GVOBl. M-V S. 354) sowie der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)

vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522), wird nach Beschlussfassung durch die Ge-

meindevertretung vom 08.01.2001 folgende Satzung erlassen.

 

 

§ 1

Allgemeines

 

1) Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen

gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes (Verband), der entsprechend

der §§ 61 ff des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWAG) vom

30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom

2. März 1993(GVOBl. M-V S. 178), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung

wahrnimmt.

 

2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände

(Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leiste, soweit

dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Die von der Gemeinde zu leistenden Beiträge bestehen in Geldleistungen.

 

§ 2

Gebührengegenstand

 

1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den

Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren

denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen

oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile

gewährt.

Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbaube-

rechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im

Gebiet der Gemeinde.

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrecht-

lichen Sinne.

 

2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Ge-

meinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

 

3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, so-

weit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten

haben.

 

§ 3

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

1)       Die Gebühr bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet

der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind,

müssen schriftlich bis zum 01.Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden.

Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine

sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle

für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu

erteilen.

 

2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die je nach Größe der

Grundstücke wie folgt sind:

 

Grundstücksgröße

                  bis 1.000 m²           = 1 Gebühreneinheit

über 1.000 bis 3.000 m² = 2 Gebühreneinheiten

über 3.000 bis 5.000 m² = 3 Gebühreneinheiten

für jede weitere angefangene

5.000 m² (0,5 ha)                      = 1 Gebühreneinheit hinzu.

Der Gebührensatz wird jedes Jahr neu berechnet und von der Gemeindevertretung be-

schlossen.

 

§ 4

Gebührenpflichtige

 

1)       Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gebührenbescheides

Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigter zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner

der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder

eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.

 

2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend

ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

 

3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßen-

baulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.                

 

4) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen

Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen

der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

 

5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 5

Festsetzung und Fälligkeit

 

1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des

Gebührenbescheides fällig.

 

    1. Gebührenpflichtige, deren Gebühr im Jahr über 100,00 DM beträgt, erhalten jährlich

        einen Gebührenbescheid.

 

    2. Gebührenpflichtige, deren Gebühr im Jahr unter 100,00 DM beträgt, erhalten jedes

        2. Jahr einen Gebührenbescheid mit den Forderungen der Gebühr für das vergangenen

        und dem laufenden Jahr.

 

2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben

    (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefor-

    dert werden.

 

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1

dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder

nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.

 

 

§ 7

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft.

 

 

 

Ziesendorf, 22.2.2001

 

 

 

Frühauf

Bürgermeister