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S
a t z u n g
über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Ziesendorf (Sondernutzungssatzung)
Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch
4. ÄndG KV M-V vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V S. 360) und der §§
21 bis 24 sowie 28, 30 und 67 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern
(StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 und § 8 (1) Bundesfernstraßengesetz
(FStrG) vom 19.04.1994, in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung
mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M/V S. 522,
ber. am 04.11.1993 GVOBl. S. 916) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung
vom 07.10.2002, nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde und nach
Genehmigung durch die zuständi-ge Straßenaufsichtsbehörde
vom 08.11.2002 folgende Satzung erlassen.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für Sondernutzungen und Nutzungen nach bürgerlichem
Recht an
folgenden dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen
und Plätzen (öffentli-
che Straßen) im Gebiet der Gemeinde Ziesendorf:
1.
Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen,
soweit die ge-
nutzten Straßenteile in der Straßenbaulast der Gemeinde stehen,
2. Gemeindestraßen,
3. sonstige öffentliche Straßen, Wege und Plätze.
(2)
Zu den öffentlichen Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören
die in § 2 Abs. 2 StrWG M-V sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten
Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem
Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
§ 2
Erlaubnispflichtige Sondernutzungen und Gemeingebrauch
(1) Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenver-
kehrsvorschriften offenstehende Benutzung der öffentlichen Straßen
zum Verkehr.
Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend
zum Verkehr, son-
dern zu anderen Zwecken benutzt wird.
(2)
Sondernutzung ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung
der in
§ 1 genannten öffentlichen Straßen.
(3)
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung
an den
in § 1 dieser Satzung genannten öffentlichen Straßen der
Erlaubnis der Gemeinde Zie
sendorf (Sondernutzungserlaubnis).
(4)
Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung, Verlängerung oder Änderung
einer Sonder-
nutzung.
§ 3
Gestattung nach bürgerlichem Recht
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straße richtet
sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung über den Gemeingebrauch
hinaus
a) den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende
Beeinträchtigung
für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht
bleibt (s. a. § 30 Abs. 1 Nr. 1
StrWG M-V, § 8 Abs. 10 FStrG), oder
b) eine sonstige öffentliche Straße betrifft (§ 24 Abs.
2 StrWG M-V).
§ 4
Antrag und Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
(1) Die Sondernutzungserlaubnis ist bei der Gemeinde Ziesendorf über
das
Amt Warnow West schriftlich, spätestens 7 Tage vor Beginn der beabsichtigten
Nutzung
zu beantragen.
(2)
Der Antrag muss mindestens die Angaben über:
1. den Ort
2. Art und Umfang
3. Dauer der Sondernutzung, sowie
4. Angaben über Maßnahmen zur Beseitigung der durch die Sondernutzung
entstehenden Verunreinigungen enthalten.
Es können folgende Unterlagen und Nachweise verlangt werden:
1. eine maßstabsgerechte Zeichnung,
2. eine Beschreibung,
3. Angaben darüber, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit
und
Leichtigkeit des Verkehrs sowie dem Schutze der Straße Rechnung
getragen
wird.
(3)
Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Es können
Be-
dingungen und Auflagen festgesetzt werden.
(4)
Die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften wird
durch
die Sondernutzungserlaubnis nicht berührt.
(5)
Die erteilte Sondernutzungserlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer.
Erlaub-
nisnehmer ist derjenige, welchem die Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde.
Eine Überlassung an Dritte sowie die Wahrnehmung durch Dritte, die
nicht Er-
laubnisnehmer sind, ist ohne Zustimmung der Gemeinde nicht gestattet.
§ 5
Erlaubnisfreie Nutzungen
(1) Einer Erlaubnis für nachstehende Sondernutzungen bedarf es nicht,
wenn die dafür
vorgesehenen baulichen Anlagen baurechtlich genehmigt oder bei nur anzeigepflichti-
gen Anlagen der Bauaufsichtsbehörde angezeigt sind und die Gemeinde
zugestimmt
hat:
1. Vordächer, Gebäudesockel, Balkone/Fensterbänke; Kellerlichtschächte,
Gesimse,
Aufzugschächte für Waren und Mülltonnen und Schächte
für Brennstoffzufuhr soweit
sie nicht weiter als 30 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen;
Sonnenschutzdächer (Markisen) ab einer Höhe von 2,50 m über
öffentlichen Gehwe-
gen
2. Errichtung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung und Warenautomaten,
die
nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen.
3. Errichtung von Werbeanlagen und Verkaufseinrichtungen mit Warenauslagen,
die
vorübergehend mit einer baulichen Anlage am Boden angebracht oder
aufgestellt
werden und nicht mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen.
Dem
Fußgängerverkehr muss eine Breite von 75 cm verbleiben. Die
Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften (etwa Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen,
Sanierungssatzungen) bleibt unberührt.
(3)
Erlaubnisfrei sind auch:
1. Hinweisschilder auf öffentliche Gebäude und Gottesdienste
2. Wartehallen und ähnliche Einrichtungen für den Linienverkehr
ohne Werbeträger
und Fahrkartenautomaten
3. Notrufsäulen und Stromkästen sowie Briefkästen herkömmlicher
Abmessungen
4. Auf Gehwegen und Parkstreifen die Lagerung von Sperrmüll zur Abholung
sowie
Umzugsgut, Brennstoffe, Baumaterialien, Hausmüll- und Reststoffbehältern
am
Tage der An- bzw. Abfuhr , soweit auf dem Grundstück keine ausreichende
Kapa-
zität zur Verfügung steht und die Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet
werden
5. die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für
Feiern, Feste, Umzüge
und ähnliche Veranstaltungen
(3)
Werden Jahrmärkte oder sonstige wiederkehrende Veranstaltungen auf
Grund ge-
werberechtlicher oder sonstiger Vorschriften von der Gemeinde genehmigt,
so be-
darf es keiner Sondernutzungserlaubnis.
(4)
Einer Sondernutzungserlaubnis bedarf es nicht, soweit für die beabsichtigte
Nut-
zung eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich
ist.
Das Recht auf Erhebung von Gebühren für Sondernutzung bleibt
aber unberührt.
(5)
Ist auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls zu befürchten, dass
eine erlaub
nisfreie Sondernutzung Belange des Straßenbaues, der Sicherheit
und Ordnung
des Verkehrs oder anderweitige straßenbezogene Belange beeinträchtigt,
kann die
Sondernutzung eingeschränkt oder untersagt werden.
§ 6
Erlaubnisversagung
(1) Die Erlaubnis ist in der Regel zu versagen, wenn durch die Sondernutzung
oder die Häufung von Sondernutzungen eine nicht vertretbare Beeinträchtigung
der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch
durch Erteilung von Bedingun-gen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden
kann.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauches,
insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Schutzes
des öffentli-chen Verkehrsgrundes oder anderer straßenbezogener
Belange, der Vorrang gegen-über den Interessen des Antragstellers
gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1.
Der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme
pri-
vater Grundstücke erreicht werden kann.
2. Die Sondernutzung an anderer geeigneter Stelle bei geringerer Beeinträchtigung
des
Gemeingebrauches erfolgen kann.
3. Die Straße oder ihre Ausstattung durch die Art der Sondernutzung
und/oder deren
Folgen beschädigt werden kann und der Erlaubnisnehmer nicht hinreichend
Gewähr
bietet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich
wieder behoben wird.
4. Zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung andere Personen
gefährdet oder in
unzumutbarer Weise belästigt werden können.
(3) In der Zeit vor den Wahlen ist den Parteien die erforderliche Sondernutzungserlaubnis
zur Durchführung ihres Wahlkampfes zu erteilen (max. 3 Monate vor
der Wahl), soweit nicht höherrangige Belange des Straßenbaues,
der Sicherheit und Ordnung des Ver-kehrs oder anderweitige straßenbezogene
Belange entgegenstehen.
(4) Verstößt die beabsichtigte Sondernutzung gegen andere ordnungsrechtliche
Vorschrif-ten, so kann die Erlaubnis versagt werden, wenn die Handlung
durch die zuständige Ordnungsbehörde vollziehbar untersagt ist
oder mit Sicherheit zu erwarten ist, dass diese die Handlung untersagen
wird.
§
7
Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis
(1) Die Sondernutzungserlaubnis erlischt:
1. durch Einziehung der genutzten öffentlichen Straße,
2. durch Zeitablauf,
3. durch Widerruf,
4. wenn der Erlaubnisnehmer von ihr sechs Monate hindurch keinen Gebrauch
gemacht
hat.
(2)
Erlischt die Erlaubnis, so hat der bisherige Erlaubnisnehmer die Sondernutzung
einzu-
stellen, alle von ihm erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung
verwendeten
Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren
Zustand ordnungsgemäß
wiederherzustellen. Es besteht kein Ersatzanspruch.
(3)
Bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung, Umstufung
oder Einziehung
der Straße besteht kein Ersatzanspruch.
§ 8
Haftung, Sicherheiten und Mehrkosten
(1) Die Gemeinde kann den Erlaubnisnehmer verpflichten, zur Deckung des
Haftpflichtrisi-kos vor Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer
ausreichenden Haft-pflichtversicherung nachzuweisen und diese Versicherung
für die Dauer der Sonder-nutzung aufrechtzuerhalten. Die Gemeinde
kann die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Der Gemeinde
zusätzlich durch die Sondernutzung entstehende Kosten hat der Sondernutzer
auch zu ersetzen, wenn sie die hinterlegte Sicherheit ü-bersteigen.
(2) Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde Ziesendorf
für Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Von Ersatzansprüchen
Dritter ist die Gemeinde Ziesendorf freizustellen.
(3) Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten
oder aufge-stellten Sondernutzungsanlagen und Gegenstände. Wird durch
die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat
der Erlaubnisnehmer die Fläche verkehrssicher zu schließen
und der Gemeinde die vorläufige Instandsetzung und die endgültige
Wieder-herstellung mit Angabe des Zeitpunktes, wann die Straße dem
öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht, anzuzeigen.
Über die endgültige Wiederherstellung wird ein Abnahmeprotokoll
mit Vertretern der Gemeinde gefertigt. Der Erlaubnisnehmer haf-tet gegenüber
der Gemeinde hinsichtlich verdeckter Mängel der Wiederherstellung
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum Ablauf einer
Gewährleis-tungsfrist von fünf Jahren.
§ 9
Gebühren
(1) Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des
anliegenden Gebührenta-rifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil
dieser Satzung.
(2) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren
zu erheben, bleibt unberührt.
§ 10
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenpflicht entsteht unabhängig von der tatsächlichen
Nutzung
1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
2. bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides
an den Gebüh-renschuldner fällig.
§ 11
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
1. der Antragsteller,
2. der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger,
3. derjenige, der eine Sondernutzung ausübt oder in seinem Namen
ausüben lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 12
Gebührenfreiheit und Gebührenermäßigung
(1) Gebühren werden nicht erhoben für:
1. Sondernutzungen nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 dieser Satzung.
2. Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben,
3. Fahrradständer,
soweit es sich nicht um Werbeeinrichtungen handelt.
(2)
Im Übrigen kann eine Befreiung oder Ermäßigung der Gebühren
gewährt werden, wenn
im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht
oder die Sonder-
nutzung einem gemeinnützigen Zweck dient.
§ 13
Gebührenbemessung
(1) Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Gebühr sind
1. die örtliche Lage,
2. die Zeitdauer und der Umfang der Beeinträchtigung der öffentlichen
Nutzung
sowie
3. der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung.
(3) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser
Gebührensatzung.
§ 14
Gebührenberechnung
(1) Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden
angefangene
Maßeinheiten voll gerechnet. Weiterhin erfolgt die Berechnung entsprechend
dem Tarif
täglich oder monatlich.
(2)
Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr
beträgt in
diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr. Angefangene Tage gelten
als volle Tage.
(3)
Alle Gebühren werden auf volle Euro-Beträge aufgerundet. Die
Mindestgebühr für die
Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 10,00 EUR.
§ 15
Gebührenerstattung
(1) Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis
aus Gründen, die
der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein
Anspruch auf Er-
stattung der Gebühren.
(2)
Widerruft die Gemeinde Ziesendorf die Sondernutzungserlaubnis aus
Gründen, die der Erlaubnisnehmer nicht zu vertreten hat, so werden
ihm auf Antrag die
im voraus entrichteten Gebühren anteilmäßig erstattet.
Der Antrag kann nur innerhalb
von 3 Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden. Beträge
unter
10,00 EUR werden nicht erstattet.
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Straßen- und Wegegesetzes
M-V und des § 5 KV
M-V handelt, wer entweder vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen des § 2 dieser Satzung eine öffentliche Straße
ohne die erforderliche Erlaubnis
benutzt,
2.
einer der nach § 4 (3) Satz 2 dieser Satzung erteilten Auflagen oder
Bedingungen nicht
nachkommt,
3.
entgegen § 7 (2) dieser Satzung erstellte und verwendete Einrichtungen
nicht unverzüg-
lich entfernt und den früheren Zustand wieder herstellt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 StrWG M-V mit einer
Geldbuße geahndet
werden.
(3)
Zwangsmaßnahmen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
treten die "Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen
Straßen in der Gemeinde Ziesendorf vom 07.05.1996 und die Gebührensatzung
über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der
Gemeinde Ziesendorf vom 07.05.1996 außer Kraft.
Ziesendorf, den 18.11.2002
Bauer
Bürgermeister
Anlage
zu § 9 (1) der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffent-lichen Straßen, Wegen und Plätzen
in der Gemeinde Ziesendorf (Sondernutzungssatzung)
Tarifstel-le
Art der Sondernutzung Benutzungsgebühr täg-lich in EUR je qm
Benutzungsgebühr mo-natlich in EUR je qm
1. Litfaßsäulen, Uhrensäulen, Plakatwän-de 4,88
2. Masten (für Freileitungen, Fahnen u. ä.) 4,27
3. Fahrradständer mit Werbung 3,05
4. Erlaubnispflichtige Automaten, Vitrinen u. ä. jeweils an der Stätte
der Leistung 5,49
5. Errichtungen von Freisitzen (Tischen mit oder ohne Sitzgelegenheit)
vor Gast- und Schankwirtschaften, Eisdie-len und Cafès 0,16
6. Verkaufswagen im Reisegewerbe 0,20
7. Imbissbuden, Trinkhallen, Kioske 0,24
8. Werbe- und Verkaufsstände sowie Informationsstände 0,22
9. Lotterieveranstaltungen 0,10
10. Blumenstände 0,16
11. Kirmesveranstaltungen und Volksfeste 0,18
12. Marktveranstaltungen 0,18
13. Ausstellungen vor Ladenlokalen 0,31
14. Aufstellen von Blumenkübeln 0,12
15. Umhertragen und Verteilen von Plaka-ten, Handzetteln oder ähnlichen
An-kündigungen zu gewerblichen Zwe-cken 0,12
16. Baugenehmigungsfreie Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis
0,5 qm, vorübergehend angebracht oder aus-gestellte Werbeanlagen
an der Stätte der Leistung, Werbeanlagen für zeitlich begrenzte
Veranstaltungen soweit Sie nicht nach den §§ 5 und 12 der Sat-zung
erlaubnis- bzw. gebührenfrei sind 3,66
17. Abstellen von nicht zum Straßenver-kehr zugelassenen Fahrzeugen
a) Pkw
b) Lkw
c) Kraftrad
a)
0,22
b) 0,24
c) 0,20
18. Aufstellen von Bauzäunen, -buden, - maschinen, Gerüsten
sowie Lagerung von Baustoffen und sonstigen Materia-lien 0,14
19. Aufgraben öffentlicher Verkehrsfläche einschließlich
Tarifstelle 18. 0,16
20. Aufstellen von Containern 0,12
21. Sonstigen Zwecken dienende Nutzun-gen 0,10 - 0,31
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