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Name
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Aufgabengebiet
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Zusammensetzung
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Finanzausschuss
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Finanz-
und Haushaltswesen
Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben |
3
Gemeindevertreter
2 sachkundige Einwohner |
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Ausschuss
für Ge-eindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt
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F-Planung,
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch- und Tiefbau,
Straßenangelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschaftsschutz,
Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz
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3
Gemeindevertreter
2 sachkundige Einwohner |
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Ausschuss
für Schule, Jugend, Kultur,Sport und Soziales
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Betreuung
der Vorschul- und Schuleinrichtungen, Kulturförderung, Sportentwicklung,
Jugendförderung, Fremdenverkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung
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3
Gemeindevertreter
2 sachkundige Einwohner |
Für die Mitglieder
der Ausschüsse werden keine Stellvertreter gewählt.
(2) Die Sitzungen der
Ausschüsse sind nicht öffentlich.
§ 5
Bürgermeister
(1) Außer den ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister Ent- scheidungen, die
ihm durch die folgenden Vorschriften übertragen werden.
Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden
Betrieb der Verwaltung
aufrecht erhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2
KV M-V als Angelegenheiten
der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow West
vorbehalten sind.
(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs.
4 KV M-V über:
1
. die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeinde-
natürlichen oder juristischen Personen oder
Vereinigungen, die durch die ge-
nannten Personen vertreten werden -,
-
die auf einmalige Leistungen gerichtet
sind unterhalb der Wertgrenze von
5 000 EURO;
-
bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von
2 500 EURO pro Monat;
2.
die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,
bei
überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall
unterhalb der Wertgrenze von 1 500 EURO;
3.
die Verfügung über Gemeindevermögen über
-
die Aufnahme von Krediten durch die
Gemeinde im Rahmen des Haushalts-planes unterhalb der Wertgrenze von
1 000 000 EURO;
-
die Vergabe von Leistungen nach der
VOL (Verdingungsordnung für Leistungen), die Vergabe von Bauleistungen
nach der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) und die Vergabe
von freiberuflichen Leistungen nach der VOF, wie Architekten- und Ingenieurleistungen,
Gutachtertätigkeit, Studien u.ä..
(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen
übertragen:
1. der Abschluss
von Miet- und Pachtverträgen unterhalb der Wertgrenze von
6 000 EURO Jahresbetrag;
2.
Die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen. Zu
diesen Entscheidungen soll der Bürgermeister
die Stellungsnahme des
Finanzausschusses einholen.
(4) Dem Bürgermeister
werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz
2 KV M-V übertragen, für
-
Angestellte bis zur Vergütungsgruppe
Vc BAT-O und Arbeiter jeweils in befristeten und geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.
(5) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht
der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.
Sofern von dem Vorkaufsrecht
Gebrauch gemacht wird, obliegt die Entscheidung der Ge-
meindevertretung.
(6)
Der Bürgermeister entscheidet über
1. das Einvernehmen nach §14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der
Veränderungssperre);
2. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB
über die Zulässigkeit
von Vorhaben während
der Planaufstellung (§ 33 BauGB);
3. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB
zu Ausnahmen
und Befreiungen
von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB);
4. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB
über die Zulässigkeit
von Vorhaben im
Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB);
5. die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot),
§ 177 Abs.
1 BauGB (Modernisierungs-
oder Instandsetzungsgebot), § 178 BauGB
(Pflanzgebot), §
179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder Entsiegelungsgebot).
Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 und 2 soll
der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.
Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 5 unterrichtet
der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt,
dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete
städtebauliche- oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In
diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.
(7) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden
soll oder mit denen ein
Bevoll-
mächtigter bestellt wird,
-
bis zu einer Wertgrenze von 10 000 EURO bzw.
-
bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze
von 2 500 EURO pro Leistungsrate
können vom Bürgermeister allein, oder bzw. durch einen von
ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow West in einfacher Schriftform
ausgefertigt werden.
Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze
bei 10 000 EURO.
(8) Die Gemeindevertretung
ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 6 zu unter-
richten.
§ 6
Entschädigung
(1) Die Mitglieder
der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
- der Gemeindevertretung
- der Ausschüsse
eine pauschalierte sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung
(Sitzungsgeld) in Höhe von 25 EURO.
(2) Ausschussvorsitzende
oder bei deren Verhinderungen deren Stellvertreter erhalten für jede
von ihnen geleitete Sitzung ein
Sitzungsgeld in Höhe von 50 EURO.
(3) Der Bürgermeister erhält für seine ehrenamtliche
Tätigkeit eine funktionsbezogene
Aufwandsentschädigung in Höhe von 700 EURO monatlich.
(4) Die stellvertretenden Bürgermeister erhalten
bei Verhinderung des Bürgermeisters den für diesen Zeitraum anfallenden
Teil der Entschädigung des Bürgermeisters.
Die Vertretung muss jedoch mindestens zusammenhängend
4 Wochen betragen.
(5) Die Gemeinde gewährt
für ehrenamtliche Tätigkeit der gewählten sachkundigen Ein-
wohner ein Sitzungsgeld
nach Abs. 1 für die Teilnahme an den Ausschusssitzungen.
(6) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen
aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung
oder ähnlichen Organen eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten
Rechts ist an die Gemeinde abzuführen, soweit sie 100 EURO überschreiten,
aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen,
soweit sie 250 EURO, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern
500 EURO überschreiten.
§ 7
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen
der Gemeinde und Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung
erfolgen durch Abdruck im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow
West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen,
Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf "Der Landbote".
(2) Das Amtliche Bekanntmachungsblatt
„Der Landbote“ erscheint 14-täglich und wird in alle Haushalte der Gemeinde
geliefert.
Darüber hinaus ist es einzeln oder im Abonnement
über das Amt Warnow West -Allgemeine Verwaltung- zu beziehen.
Die Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt mit
Ablauf des Erscheinungstages.
(3) Auf die gesetzlich
vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der
Form des Abs. 1 hinzuweisen.
Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetz-
lich
etwas anderes bestimmt ist.
Beginn und Ende der
Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und
Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Ist die öffentliche
Bekanntmachung nach der in Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer
Die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form
ist nach Entfallen des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung
tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt
die Hauptsatzung vom 07.03.2002 (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinden
des Amtes Warnow West „Der Landbote“ Nr. 08/10. Jahrgang vom 19.04.2002)
außer Kraft.
Kritzmow, 25.04.2005
Harri Bauer
Bürgermeister