Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grün- flächen der Gemeinde Ziesendorf (Grünflächensatzung) hier ausdrucken Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 299), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V S. 360) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 07.10.2002 folgende Satzung erlassen: § 1 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich (1) Öffentliche Grünflächen im Sinne dieser Satzung sind allgemein zugängliche und nutzbare Grünflächen im Besitz bzw. in Verwaltung der Gemeinde Ziesendorf. Sie dienen der ökologischen Stabilisierung der Umwelt, der Verbesserung des Klimas, der Erholung und der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Förderung der kulturellen und sportlichen Freizeitinteressen. Hierzu
gehören: (2)
Bestandteile von Grünflächen sind: (3) Für Grünflächen und Bestandteile von Grünflächen, die unter Denkmalschutz stehen, gelten außerdem die Festlegungen des Denkmalschutzgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern in seiner gültigen Fassung. § 2 Benutzung der Grünflächen, Haftung (1) Die öffentlichen Grünflächen dürfen so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der Anlagen und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Gemeinde Ziesendorf kann die Benutzung von Anlagen oder von Anlagenteilen im einzelnen durch Gebote oder Verbote regeln und dabei bestimmte Benutzungsarten ausschließen. (2) Die Benutzung der öffentlichen Grünflächen und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Das Spielen in Gewässern innerhalb von Grünflächen ist aus hygienischen und sicherheitstechnischen Gründen nicht gestattet. (3)
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die einem Benutzer (4) Auf generelle Nutzungseinschränkungen und Nutzungsgefahren sowie auf zeitweilige Nut-zungseinschränkungen und Nutzungsgefahren durch eingeschränkte Bewirtschaftung (z. B. Winterdienst, Verkehrssicherung bei Bäumen) wird mit spezieller Beschilderung hingewiesen. (5) Die der satzungsgemäßen Zweckbestimmung entgegenstehende Nutzung der öffentlichen Grünflächen sowie die Nutzung für organisierte gesellschaftliche Veranstaltungen (wie Sport, Kultur etc.) gilt als Sondernutzung und wird nach § 4 dieser Satzung geregelt. § 3 Verhalten in Grünflächen (1)
In öffentlichen Grünflächen ist es untersagt: (2)
Personen, die Tiere auf Grünflächen mitführen, haben zu
gewährleisten, dass § 4 Ausnahmen (1) Die Gemeinde Ziesendorf kann im Einzelfall eine Benutzung der öffentlichen Grünflächen, die über die satzungsgemäße Zweckbestimmung des § 2 hinausgeht (Sondernutzung), nach Maßgabe dieser Satzung gestatten. Zu
Sondernutzungen im Sinne dieser Satzung zählen insbesondere: (2) Für Sondernutzungen auf Grünflächen zu den Zwecken Gastronomie, Handel, Schaustellerei, Revue, Theater, Tanz und Musik u. ä., die ausgehend von ihrem publikumswirksamen und kommerziellen Charakter im wesentlichen ordnungsrechtlichen und gewerblichen Bestimmungen unterliegen, ist die jeweils für dem öffentlichen Verkehrsraum geltende Sondernutzungssatzung der Gemeinde Ziesendorf maßgebend. (3) Eine Sondernutzungsgenehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich, spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit genauen Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer beim Amt Warnow West zu stellen. Die Sondernutzung einer Grünfläche ist erst zulässig, wenn die Genehmigung erteilt ist. (4) Die Sondernutzung wird auf Zeit und/oder Widerruf gestattet. Sie kann Bedingungen und Auflagen enthalten, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Grünflächen erforderlich ist. Die Genehmigung darf nur mit Zustimmung der Gemeinde Ziesendorf auf Dritte übertragen werden. (5) Die Sondernutzungsberechtigten haben der Gemeinde Ziesendorf alle Kosten zu ersetzen, die durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Die Sondernutzungsberechtigten sind verpflichtet, ihre mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen in ordnungsgemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand zu errichten und zu erhalten. Sie sind gegenüber der Gemeinde Ziesendorf verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn durch die Anlage ein Schaden nicht verursacht worden wäre. (6) Die Gemeinde Ziesendorf kann statt der Herstellung Schadensersatz in Geld verlangen. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter haben sie die Gemeinde Ziesendorf freizustellen. Nach Nutzungsende ist die benutzte Grünfläche fachgerecht wiederherzustellen. (7) Die Gemeinde Ziesendorf ist berechtigt, nach Beendigung der Sondernutzung ohne vorherige Aufforderung die durch Sondernutzungen entstandenen Verunreinigungen und/oder Beschädigungen auf Kosten der Pflichtigen zu beseitigen. Dies gilt auch bei unterbliebener oder unsachgemäßer Wiederherstellung nach Aufforderung durch die Gemeinde. (8) Die Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung kann von der Zahlung einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. (9) Die Sondernutzungen sind zeitlich und flächenmäßig weitestgehend zu beschränken. Durchfahrtgenehmigungen gelten höchstens für ein Jahr. Verlängerungen sind auf Antrag möglich. (10) Für Sondernutzungen werden Gebühren gemäß einer gesondert zu erlassenden Grünflä-chengebührensatzung und/oder gemäß Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Warnow West erhoben. § 5 Gehölzschutz Der Schutz von Gehölzen regelt sich nach den jeweils geltenden Gehölzschutzbestimmungen. § 6 Beseitigungspflicht, Ersatzvornahme (1)
Wer Grünanlagen, insbesondere durch Beschädigung oder Verunreinigung,
einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung
unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1.
gegen das Verbot bestimmter Benutzungsarten von öffentlichen Grünflächen
gemäß § 2 Abs. 1 und gegen die Verbote bzw. Gebote des
§ 3 verstößt; Ordnungswidrigkeiten können gemäß Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I 1987 S. 602) mit einer Geldbuße von 5 EUR bis 1.000 EUR geahndet werden. (2) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung und ein Verwarngeld von 5 EUR bis 35 EUR oder eine Verwarnung ohne Verwarngeld erteilt werden. § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ziesendorf, 08.10.2002 Harri
Bauer |