Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern

                  ( Hebesatz – Satzung der Gemeinde Ziesendorf )

 

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687, 719), des

§ 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 15.03.2010

die folgende Hebesatz-Satzung erlassen.

 

 

§ 1 Erhebungsgrundsatz

 

Die Gemeinde Ziesendorf erhebt

 

1. von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des

    Grundsteuergesetzes                und

 

2. eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

 

 

§ 2 Hebesätze

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

 

a) Grundsteuer A (für land –und forstwirtschaftliche Betriebe)                         250 v.H.

b) Grundsteuer B (für Grundstücke)                                                               350 v.H.

 

2. Gewerbesteuer                                                                                           300 v.H.

 

 

§ 3 In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft

 

 

Ziesendorf, 15.03.2010

 

 

 

 

Harri Bauer                                                    

Bürgermeister                                                  Siegel