Erste Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der
Gemeinde
Stäbelow
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das
Land Mecklenburg-Vorpommern
( KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni
2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2006 (GVOBl.
M-V 2006 S. 194) und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes
Mecklenburg-Vorpommern vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005
S. 146), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung
vom 29.11.2006
die Erste Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der
Gemeinde Stäbelow erlassen:
Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Stäbelow vom 21.11.2000
wird wie folgt geändert:
1. § 8 Züchtersteuer Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die Züchtersteuer beträgt für zwei Hunde, die zu
Zuchtzwecken gehalten werden, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1.“
2. § 11 Härtebestimmungen erhält folgende Fassung:
„Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des in § 5
angegebenen Satzes ermäßigt, wenn die Steuerpflichtigen Anspruch auf
Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II haben und nur ein Hund
gehalten wird.“
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Stäbelow, 29.11.2006
Wolfgang Bull
Bürgermeister