Dritte
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow
Auf der
Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom
10.07.2006 (GVOBl. M-V 2006,
S. 539),
wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.06.2006 und nach Anzeige bei
der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Dritte Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow erlassen:
Änderung
der Hauptsatzung
Die
Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 21.04.2005, zuletzt geändert durch die
Zweite
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 02.11.2006 wird wie folgt geändert:
§ 1 erhält folgende Fassung:
„§ 1 Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Stäbelow führt ein
Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Das Wappen zeigt in Blau drei zusammengewachsene,
fächerförmig gestellte goldene Ähren.
(3) Die Flagge ist quer zur Längsachse
des Flaggentuchs von Blau, Gelb und Blau gestreift. Die blauen Streifen nehmen
je ein Viertel, der gelbe Streifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs
ein. In der Mitte des gelben Streifens liegt das Gemeindewappen, das zwei
Drittel der Höhe des Flaggentuchs einnimmt. Die Höhe des Flaggentuchs verhält
sich zur Länge wie 3 zu 5.
(4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der
Umschrift
GEMEINDE STÄBELOW ● LANDKREIS BAD DOBERAN ●.
(5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der
Genehmigung des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV
M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt das Wappen der Gemeinde
benutzt. Diesem Wappen stehen solche Abbildungen gleich, die ihm zum
Verwechseln ähnlich sind.
(6) Die Gemeinde besteht aus den Orten Stäbelow, Wilsen, Bliesekow. Es werden
keine Ortsteilvertretungen gebildet.“
Artikel
2
In-Kraft-Treten
Diese
Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stäbelow,
07. August 2007
Wolfgang
Bull
Bürgermeister
Für die
vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:
Ein Verstoß
gegen Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines Jahres
seit der
öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge
tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter
Bezeichnung
der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt,
gegenüber
der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine
Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften
kann
jedoch
jederzeit geltend gemacht werden.