Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2006 (GVOBl. M-V 2006,

S. 539), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.06.2006 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow erlassen:

 

Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung

 

Die Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 21.04.2005, zuletzt geändert durch die

Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 02.11.2006 wird wie folgt geändert:

 

§ 1 erhält folgende Fassung:

 

„§ 1 Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel

 

(1) Die Gemeinde Stäbelow führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

 

(2) Das Wappen zeigt in Blau drei zusammengewachsene, fächerförmig gestellte goldene Ähren.

 

(3) Die Flagge ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs von Blau, Gelb und Blau gestreift. Die blauen Streifen nehmen je ein Viertel, der gelbe Streifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs ein. In der Mitte des gelben Streifens liegt das Gemeindewappen, das zwei Drittel der Höhe des Flaggentuchs einnimmt. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 3 zu 5.

 

(4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift

GEMEINDE STÄBELOW ● LANDKREIS BAD DOBERAN ●.

 

(5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt das Wappen der Gemeinde benutzt. Diesem Wappen stehen solche Abbildungen gleich, die ihm zum Verwechseln ähnlich sind.

 

(6) Die Gemeinde besteht aus den Orten Stäbelow, Wilsen, Bliesekow. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.“

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Stäbelow, 07. August 2007

 

Wolfgang Bull

Bürgermeister

 

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines Jahres

seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter

Bezeichnung der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt,

gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

 

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann

jedoch jederzeit geltend gemacht werden.