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Satzung
der Gemeinde Stäbelow für das Aufstellen von Werbeanlagen im
Gemeindegebiet vom 23.09.1998
Aufgrund
des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 18.02.1994 (GVOBL M-V 1994, S. 249) und der §§ 1,2 und 8
des Kommunal-
abgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom
01.06.1993 sowie des § 86 und § 53 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern,
wird nach Beschlußfassung der Gemeindevertretung vom 23.09.1998
folgende
Satzung erlassen.
§ 1
Allgemeines
Anlagen
der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen,
die der
Ankündigungs oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf
dienen und
vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
§ 2
Werbung
im öffentlichen Bereich ist nur an den zentralen Werbeanlagen der
Gemeinde,
gestattet.
Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.
§ 3
Auf
privaten oder gewerblichen Grundstücken dürfen von den Grundstückseigentümer
und/oder den Nutzungsberechtigten ein Werbeträger zur Eigenwerbung
aufgestellt
werden.
Die Werbung bedarf des Einvernehmens der Gemeinde.
§ 4
Werbeanlagen
müssen sich nach Maßstab, Werkstoff, Form und Farbe und ihrer
sonstigen
Einwirkung in den architektonischen Aufbau der baulichen Anlage sowie
in das Orts- und
Straßenbild einordnen.
§ 5
Leuchtschrift
ist nur als weißliches und hellgelbliches Licht zugelassen.
Bewegliche (laufende) und solche Lichtwerbung, bei denen die Beleuchtung
ganz oder
teilweise im Wechsel an- und ausgeschaltet wird, sind unzulässig.
§ 6
Auf
einem Tankstellengrundstück wird für jede Treibstoffirma nur
je eine Markenwerbung
befürwortet. Diese Werbungen dürfen zusammen nicht zu einer
Häufung oder Störung des
Straßen- oder Ortsbildes führen.
§ 7
Werbeanlagen
sind unzulässig:
a)
an Ruhebänken und Papierkörben,
b) an Einfriedungen mit Ausnahme von Hinweisschildern auf Beruf und Gewerbe,
sofern sie nach Umfang und Darstellung nicht verunstaltend wirken,
c) in Vorgärten,
d) an Bäumen, Böschungen, Masten, Außentreppen, Balkonen
und Fensterläden,
e) an Brücken aller Art,
f) auf Flächen von Straßen und Dächern,
g) an Giebelwänden, mit Ausnahme von Hinweisen auf den Bauherrn und
die an der
Bauausführung Beteiligten.
§ 8
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stäbelow,
23.09.1998
Der
Bürgermeister
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