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S a t z u n g
der Gemeinde Stäbelow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 22.02.2001


Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 1996 (GVOBl. M-V S. 354) sowie der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 13.12.2000 folgende Satzung erlassen.


§ 1
Allgemeines

1) Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen
gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes (Verband), der entsprechend
der §§ 61 ff des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWAG) vom
30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom
2. März 1993(GVOBl. M-V S. 178), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung
wahrnimmt.

2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände
(Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit
dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Die von der Gemeinde zu leistenden Beiträge bestehen in Geldleistungen.


§ 2
Gebührengegenstand

1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den
Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten auferlegt,
   1. deren Grundstücke der Grundsteuerpflicht unterliegen und die sich im Gebiet der Gemeinde        befinden, und
   2. die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch        seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt werden.

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben (dingliche Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes).


§ 3
Gebührenmaßstab und Gebührensatz

1) Die Gebühr bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet
der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind,
müssen schriftlich bis zum 01.Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden.
Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine
sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle
für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu
erteilen.

2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die je nach Größe der
Grundstücke wie folgt sind:

Grundstücksgröße
bis 1.000 m²                 = 1 Gebühreneinheit
über 1.000 bis 3.000 m² = 2 Gebühreneinheiten
über 3.000 bis 5.000 m² = 3 Gebühreneinheiten
für jede weitere angefangene 5.000 m² (0,5 ha) = 1 Gebühreneinheit hinzu.

Der Gebührensatz wird jedes Jahr neu berechnet und von der Gemeindevertretung beschlossen.


§ 4
Gebührenpflichtige

1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld
Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.
Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigter zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner
der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder
eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.

2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend
ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.

4) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen
Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen
der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.


§ 5
Festsetzung und Fälligkeit

1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig.

1. Gebührenpflichtige, deren Gebühr im Jahr über 100,00 DM beträgt, erhalten jährlich
einen Gebührenbescheid.

2. Gebührenpflichtige, deren Gebühr im Jahr unter 100,00 DM beträgt, erhalten jedes
2. Jahr einen Gebührenbescheid mit den Forderungen der Gebühr für das vergangenen
und dem laufenden Jahr.

2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben
(kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefor-
dert werden.


§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1
dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder
nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.


§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft.


Stäbelow, 22.02.2001

Bull
Bürgermeister