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der Gemeinde Stäbelow (StrRS)
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern 22. Juni 2005 folgende Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht § 1 Inhalt der Satzung § 2 Begriffe § 3 Reinigungspflichtige
Straßen § 4 Straßenreinigungsgebühren § 5 Reinigungsklassen § 6 Übertragung der Reinigungspflicht § 7 Art und Umfang der
Reinigungspflicht § 8 Übertragung der Verpflichtung
zur Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst) § 9 Art und Umfang Verpflichtung
zur Beseitigung von Schnee und Glätte § 10 Außergewöhnliche
Verunreinigung von Straßen § 11 Ordnungswidrigkeiten § 12 Inkrafttreten
Anlage 1
§ 1 Inhalt der Satzung
Diese Satzung
regelt Zuständigkeit, Art und Umfang für die Reinigung der Straßen.
Die Straßenreinigung umfasst die allgemeine Reinigung, sowie die Schnee-
und Glättebeseitigung (Winterdienst) der Straßen.
§ 2 Begriffe
1.
Öffentliche Straßen
sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz
oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
2.
Gehweg ist der Straßenteil, der erkennbar von der
Fahrbahn abgesetzt ist und dessen Benutzung durch Fußgänger vorgesehen
oder geboten ist. Dazu gehören auch die Gehwegflächen, die gleichzeitig
durch Kraftfahrzeuge mitgenutzt werden können. Soweit Gehwege nicht
vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang
der Grundstücksgrenze. Gehwege sind auch, die gleichzeitig als Radwege
ausgewiesenen Gehwege.
3.
Verkehrsberuhigte Straßen
sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung besonders gekennzeichnet
sind und auch solche, die überwiegend Erschließungsfunktion haben, aber
vom Fußgängerverkehr auf voller Breite mitbenutzt werden (Stichstraßen).
4.
Grundstück im Sinne dieser Satzung, ist ohne Rücksicht
auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der
eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen
(Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn
das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Liegt Wohneigentum
oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.
5.
Als anliegend gelten
Grundstücke, wenn die Möglichkeit besteht, zu diesem Grundstück von
entsprechendem Straßenteil Zugang zu nehmen, unabhängig davon ob Grundstücke
vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Wasserläufe,
Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise
getrennt sind.
§ 3 Reinigungspflichtige Straßen
(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen oder
Straßenteile sind zu reinigen. Geschlossene Ortslage ist der Teil des
Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend
bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke und einseitige Bebauung unterbrechen
den Zusammenhang nicht.
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Wilsener Weg einbezogen.
Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe
der §§ 6 und 8 übertragen wird.
§
4 Straßenreinigungsgebühren
Für die öffentliche Reinigung der Straßen, die in das Verzeichnis über
die öffentliche Straßen-reinigung aufgenommen sind, welches als Anlage
beigefügt ist, werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen
Gebührensatzung erhoben.
§
5 Reinigungsklassen
Teil der Satzung
ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung.
Die von der Gemeinde zu reinigenden öffentlichen Straßen werden entsprechend
den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
in Reinigungsklassen (RK) eingeteilt:
§
6 Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigung
folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke
übertragen:
1. a) Gehwege einschließlich
der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, b) Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen,
Böschungen und Gräben, sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück
und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers. Dies umfasst auch
die Reinigung von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel.
a) die halbe Breite von Stichstraßen und verkehrsberuhigten
Straßen, b) die Hälfte der Fahrbahnen einschließlich Fahrbahnrinnen, Bordsteinen
und Bordsteinkanten.
(2) Die Reinigungspflicht
trifft anstelle des Eigentümers
1. den Erbbauberechtigten, 2. den Nießbraucher,
sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt, 3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur
Nutzung überlassen ist.
(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der
Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete
Person mit der Reinigung zu beauftragen. Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein
Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren
Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung
ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende
Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.
(4) Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde
befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.
§
7 Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung
der in § 6 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von
Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen,
wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh-
und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge
schädigen. (2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen
bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt
werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden
Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.
(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich
im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (4) Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht
auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr
fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare
Maschinen- oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen
abgestellt werden.
§ 8 Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst)
(1) Der Winterdienst
folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke
übertragen:
1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen
Gehwege, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, Verbindungs- und
Treppenwege, sowie des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge
mitbenutzt werden darf.
2. die Hälfte der Fahrbahnen der Straßen bei denen entsprechend
des Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung der Winterdienst
nicht durch die Gemeinde durchgeführt wird, sowie die halbe Breite von
Stichstraßen und verkehrsberuhigten Straßen.
(2) Die Winterdienstpflicht
trifft anstelle des Eigentümers
1. den Erbbauberechtigten, 2. den Nießbraucher,
sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt, 3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur
Nutzung überlassen ist. (3) Ist der Winterdienstpflichtige nicht in
der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete
Person mit dem Winterdienst zu beauftragen. Auf Antrag des Winterdienstpflichtigen kann
ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit
deren Zustimmung die Winterdienstpflicht an seiner Stelle übernehmen.
Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie
eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und
nachgewiesen ist.
§ 9 Art und Umfang der Verpflichtung
zur Beseitigung von Schnee und Glätte
Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
1. Gehwege, einschließlich der gleichzeitig
als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr
erforderlichen Breite (1,50 m) von Schnee zu beseitigen und bei Glätte
mit abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Salz, zu streuen. Das gilt
auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von
Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt
werden können.
2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher
Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glätte- beseitigung bis zur Bordsteinkante
vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrs-
3. Schnee
ist an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00
– 20.00 Uhr unverzüglich nach
4. Glätte
ist an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00
– 20.00 Uhr unverzüglich nach erneutem Glätteentstehen, nach 20.00 Uhr
entstandene Glätte ist bis 7.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages
zu beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel dürfen nicht eingesetzt werden.
5. Auf den mit Kies, Sand oder Schlacke befestigten
Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußverkehr behindern, unter
Schonung der Gehwege zu entfernen. 6. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee
und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.
7. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn
angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses
möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen
kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen
angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr
darf nicht gefährdet werden.
8. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen
und dem Feuerlöschwesen dienende
9.
Im Übrigen ist der winterdienstpflichtige
Anlieger auch verpflichtet, den Gehweg zu
§ 10 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen
(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche
Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes
(StrWG M-V) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes
Verzögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung
auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung
des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit
ihm dies zumutbar ist. (2) Absatz 1 gilt auch für Verunreinigung durch Hundekot.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht
bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nach dieser Satzung
nicht nachkommt, insbesondere wer die in den §§ 6 und 8 genannten Straßenflächen
nicht im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise
oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten
abstumpfenden Mitteln streut oder wer seine Reinigungspflicht nach §§
7 und 9 i.V.m. §§ 49 und 50 StrWG M-V verletzt, handelt ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße geahndet
werden.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach dem Tage der Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung
vom 12. Oktober 1994 außer Kraft.
Stäbelow, 22.06.05
W. Bull Bürgermeister |