Zur Herstellung der Rechtssicherheit wird die nachstehende Satzung erneut öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgte seinerzeit bereits im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Landbote“ vom 11.05.2009, so dass die Satzung somit zum 12.05.2009 in Kraft trat.
Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2007 (GVOBl. M-V S. 410, 413) und der §§ 21 bis 24 sowie 28, 30 und 67 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 und § 8 (1) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 28.06.2007, in den derzeit gültigen Fassungen in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 12.04.2005 (GVOBl. M/V 2005 S. 146) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 18.03.2009 und nach Genehmigung durch die zuständige Straßenaufsichtsbehörde vom 27.03.2009 folgende Satzung erlassen.
Artikel 1
Änderungen
Die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Stäbelow (Sondernutzungssatzung) vom 16.11.2002, zuletzt geändert durch Satzung vom 13.04.2004, wird wie folgt geändert:
1.
In § 2 wird ein Absatz 5 folgenden
Wortlautes angefügt:
“(5) Die Benutzung ist erst nach schriftlicher Erteilung und nur im
festgelegten Umfang der Er-
laubnis zulässig. Darüber hinaus darf die Sondernutzung erst nach
Vorliegen anderer erfor-
derlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und/oder Bestimmungen ausgeführt werden.“
2.
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende
Fassung:
“1. Vordächer, Gebäudesockel, Balkone/Fensterbänke, Erker, Kellerlichtschächte
und –
einwurfsvorrichtungen, Roste, Kellereingänge, Gesimse, Treppen,
Aufzugsschächte für
Waren und Mülltonnen und Schächte für Brennstoffzufuhr sowie
Sonnenschutzdächer
(Markisen) soweit all diese Einrichtungen nicht weiter als 30 cm in den
öffentlichen
Verkehrsraum hineinragen bzw. sich außerhalb des lichten Raumes von 2,5 m
Höhe über
Geh- und Radwegen oder 4,5 m über Fahrbahnen befinden.“
3.
In § 5 wird der bisherige Abs. 3
„Erlaubnisfrei sind auch:…“ auf Abs. 2 korrigiert. Die folgenden Absätze 3, 4
und 5 behalten Ihre Nummerierung.
4. In § 6 Abs. 3 wird vor dem Wort „Parteien“ das Wort „politischen“ eingefügt.
5.
Der Gebührentarif zu § 9 Abs. 1
erhält eine neue Fassung lt. Anlage.
6. § 9 Abs. 2 wird geändert auf:
„(2)
Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu
erheben,
bleibt unberührt.“
7.
§ 12 erhält die folgende
Bezeichnung:
„ § 12
Gebührenfreiheit, Gebührenermäßigung und Billigkeitsmaßnahmen“
8.
In § 12 wird der Abs. 3 folgenden
Wortlautes eingefügt:
„(3) Von der Erhebung von Gebühren kann auf Antrag insoweit abgesehen werden,
als dies aus
Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten
geboten erscheint.“
9. In § 13 erhält der Abs. 1 folgende Fassung:
„(1) Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Gebühr sind:
1. die örtliche Lage,
2. Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch,
3. der Umfang des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an der Sondernutzung,
4. Wert des Allgemeininteresses an der Sondernutzung.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kritzmow, 07.04.2009
Wolfgang Bull
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Anlage zu § 9 (1) der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Stäbelow (Sondernutzungssatzung)
Tarif-stelle |
Art der Sondernutzung |
Einheit |
Benutzungsgebühr in EUR |
1. |
Litfaßsäulen, Uhrensäulen, Plakatwände |
monatlich/qm |
5,04 |
2. |
Masten (für Freileitungen, Fahnen u. ä.) |
monatlich/pro Stck. |
4,41 |
3. |
Postablagekästen, Briefkästen, Telefonzellen |
monatlich/pro Stck. |
3,78 |
4. |
Fahrradständer mit Werbung |
monatlich/qm |
2,52 |
5. |
Erlaubnispflichtige Automaten, Vitrinen u. ä. jeweils an der Stätte der Leistung |
monatlich/qm |
5,67 |
6. |
Errichtungen von Freisitzen (Tischen mit oder ohne Sitzgelegenheit) vor Gast- und Schankwirtschaften, Eisdielen und Cafès |
täglich/qm |
0,17 |
7. |
Verkaufswagen im Reisegewerbe |
täglich/qm |
0,21 |
8. |
Imbissbuden, Trinkhallen, Kioske |
täglich/qm |
0,25 |
9. |
Werbe- und Verkaufsstände sowie Informationsstände |
täglich/qm |
0,23 |
10. |
Lotterieveranstaltungen |
täglich/qm |
0,11 |
11. |
Blumenstände |
täglich/qm |
0,17 |
12. |
Kirmesveranstaltungen und Volksfeste |
täglich/qm |
0,19 |
13. |
Marktveranstaltungen |
täglich/qm |
0,19 |
14. |
Ausstellungen vor Ladenlokalen |
täglich/qm |
0,32 |
15. |
Aufstellen von Blumenkübeln |
täglich/qm |
0,13 |
16. |
Umhertragen und Verteilen von Plakaten, Handzetteln oder ähnlichen Ankündigungen zu gewerblichen Zwecken, Straßensammlungen |
täglich/qm |
0,13 |
17. |
baugenehmigungsfreie Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1 qm, vorübergehend angebracht oder ausgestellte Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen soweit Sie nicht nach den §§ 5 und 12 der Satzung erlaubnis- bzw. gebührenfrei sind |
monatlich/qm |
3,78 |
18. |
Abstellen von nicht zum
Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen b) Lkw c) Kraftrad |
täglich/qm |
a) 0,23 b) 0,25 c) 0,21 |
19. |
Aufstellen von Bauzäunen, -buden, - maschinen, Gerüsten sowie Lagerung von Baustoffen und sonstigen Materialien |
täglich/qm |
0,15 |
20. |
Aufgraben öffentlicher Verkehrsfläche einschließlich Tarifstelle 19 |
täglich/qm |
0,17 |
21. |
Aufstellen von Containern |
täglich/qm |
0,13 |
22. |
Aufstellen von Sammelcontainern z. B. Wertstoffe, Alttextilien |
täglich/qm |
0,08 |
23. |
auf Dauer angelegte, gebäudebezogene Sondernutzungen entsprechend § 5 (1) der Satzung, soweit die dort genannten Abmaßungen nicht eingehalten werden |
jährlich |
113,40 |
24. |
sonstigen Zwecken dienende Nutzungen |
täglich/qm |
0,11 – 0,32 |
Die Genehmigung der Satzung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 des StrWG-MV erfolgte durch den Landrat des Landkreises Bad Doberan als untere Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 27.03.2009.