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Satzung
der Gemeinde Stäbelow zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 8 a BNatSchG vom 13.09.1995


Aufgrund von § 8 a Abs. 5 BNatSchG i. d. F. der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I. S. 889), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitions-erleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22. April 1993 (BFBl. I. S. 466) und von § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Februar 1994 GVBl. Nr. 2020/2 S. 249 wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 13.09.95 folgende Satzung erlassen:


§ 1
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und dieser Satzung erhoben.


§ 2
Umfang der erstattungsfähigen Kosten

1. Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen, die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordnet sind.

2. Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

   2.1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

   2.2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und          Entwicklungspflege.

   Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im    Zeitpunkt der Bereitstellung.

3. Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen.
Dies gilt entsprechend für Satzungen nach §§ 4 Abs. 2 a, 7 BauGB-MaßnahmenG.



§ 3
Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

Die nach §§ 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 8 a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.


§ 5
Anforderung von Vorauszahlungen

Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.


§ 6
Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.


§ 7
Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.


§ 8
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Stäbelow, 13.09.95

gez. Blaut
Bürgermeister