hier ausdrucken Hundesteuersatzung
§
1 1. Der Besteuerung unterliegt das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. 2.
Hunde, die als gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung
über das Führen
1. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. 2.
Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb 3.
Alle in einem Haushalt oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten
als von 4. Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
Ist
der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer, so haftet der
Eigentümer neben §
4 1.
Die Steuerpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem ein Hund
in einen Haus- 2. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet. 3.
Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar, frühestens
jedoch mit Be- 4.
Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger
als drei aufeinander- 5.
Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerpflicht nur einmal,
wenn an die Stelle eines 6.
Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen
Teil des Steuerjahres
1. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr -
für den ersten Hund 72,00
DM ab 01.01.2002 36,00 Euro 2.
Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres,
so ermäßigt sich die 3.
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird,
sind bei der Berechnung der 4.
Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird,
gelten als 1. Hunde.
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für 1. Blindenbegleithunde 2.
Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger
oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden. 3. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden. 4.
Hunde, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken von anerkannten 5. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden. 6. Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.
Die Steuer nach § 5 wird auf Antrag um die Hälfte für Hunde, die 1. ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden, 2.
von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von 3. von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden, 4. als Schutzhunde gehalten werden, 5.
von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich Das
mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter
als §
8 1.
Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde der gleichen
Rasse, darunter 2. Als Züchtersteuer ist die Steuer für zwei Hunde nach § 5 Abs. 1 zu entrichten. 3.
Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in den beiden letzten
Kalenderjahren Hunde 4. Der Züchter muss sich schriftlich verpflichten: 1. die Hunde in geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechenden Unterkünften unterzubringen, 2.
ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb
und die Veräußerung 3.
Änderung im Hundebestand innerhalb 14 Kalendertagen im Amt Warnow
West, 5. Wird ein Punkt der Verpflichtung nicht erfüllt, entfällt die Ermäßigung.
Personen,
die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe bei
der zuständigen
1.
Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung
oder Steuerermäßigung) 2.
In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund
nur für jeweils einen 3. Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn, 1. Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind, 2.
der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei
rechtskräftig
Die
Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des in § 5 angegebenen
Satzes ermäßigt, wenn die
1.
Steuerjahr ist das Kalenderjahr. 2.
Beginnt die Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 im Laufe des Kalenderjahres,
so wird die Steuer 3.
Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht (§
4 Abs. 2) gezahlte Steuer
1.
Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält,
hat diesen innerhalb von 2.
Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine
gewährte Steuerver- 3.
Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass
die Hundehaltung 4.
Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige
nach Abs. 2 der Name
1.
Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid
und 2.
Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten
Grundbesitzes mit einer 3.
Steuermarken sind jeweils für fünf Kalenderjahre gültig.
Nach Ablauf dieses Zeitraumes 4.
Bei schriftlicher Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke im Amt Warnow
West,
Zuwiderhandlungen
gegen die §§ 13 und 14 sind Ordnungswidrigkeiten nach §
17 des
Diese
Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2001 in Kraft. Stäbelow, 21.11.2000 gez.
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