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Name
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Aufgabengebiet
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Zusammensetzung
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Finanzausschuss
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Finanz-
und Haushaltswesen
Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben |
3
Gemeindevertreter
2 sachkundige Einwohner |
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Ausschuss
für Ge-eindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt
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F-Planung,
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch- und Tiefbau,
Straßenangelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschaftsschutz,
Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz
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3
Gemeindevertreter
2 sachkundige Einwohner |
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Ausschuss
für Schule, Jugend, Kultur,Sport und Soziales
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Betreuung
der Vorschul- und Schuleinrichtungen, Kulturförderung, Sportentwicklung,
Jugendförderung, Fremdenverkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung
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3
Gemeindevertreter
2 sachkundige Einwohner |
(2) Die Sitzungen der
Ausschüsse sind nicht öffentlich.
§ 6
(1) Außer den ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister Ent-
scheidungen, die ihm
durch die folgenden Vorschriften übertragen werden.
Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden
Betrieb der Verwaltung aufrecht erhalten und als solche nach § 127 Abs.
1 Satz 2 KV M-V als Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde
dem Amt Warnow West vorbehalten sind.
(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs.
4 KV M-V über:
1.
die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern der
Gemeindevertretung und der Ausschüsse – gleiches
gilt entsprechend für Verträge
mit natürlichen oder juristischen Personen
oder Vereinigungen, die durch die
genannten Personen vertreten werden -
-
die auf einmalige Leistungen gerichtet
sind unterhalb der Wertgrenze von
5 000 EURO;
-
bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 2 500 EURO pro
Monat;
2.
die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,
bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen
Ausgaben je Ausgabefall
unterhalb der Wertgrenze von 5 000 EURO;
3.
die Verfügung über Gemeindevermögen über
-
die Aufnahme von Krediten durch die
Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von
1 000 000 EURO;
-
die Vergabe von Leistungen nach der
VOL (Verdingungsordnung für Leistun-gen), die Vergabe von Bauleistungen
nach der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) und die Vergabe
von freiberuflichen Leistungen nach der VOF, wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u.ä..
(3) Weiterhin werden
dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:
1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
unterhalb der Wertgrenze von
6 000 EURO Jahresbetrag;
2. Die Stundung, die Niederschlagung und der
Erlass von Forderungen.
(4) Dem Bürgermeister
werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22
Abs. 5 Satz 2 KV M-V
übertragen, für
-
Angestellte bis zur Vergütungsgruppe
Vc BAT-O und Arbeiter bis zur Lohngruppe 4 BMT-G-O.
(5) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht
der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.
Sofern von dem Vorkaufsrecht
Gebrauch gemacht wird, obliegt die Entscheidung der Ge-
meindevertretung.
(6)
Der Bürgermeister entscheidet über
1. das Einvernehmen nach §14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der
Veränderungssperre);
2. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB
über die Zulässigkeit
von Vorhaben während
der Planaufstellung (§ 33 BauGB);
3. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB
zu Ausnahmen
und Befreiungen
von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB);
4. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB
über die Zulässigkeit
von Vorhaben im
Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB);
5. die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot),
§ 177 Abs.
1 BauGB (Modernisierungs-
oder Instandsetzungsgebot), § 178 BauGB
(Pflanzgebot), §
179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder Entsiegelungsgebot).
Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 und 2 soll
der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.
Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 5 unterrichtet
der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt,
dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete
städtebauliche- oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In
diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.
(7) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden
soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird
-
bis zu einer Wertgrenze von 10 000 EURO bzw.
-
bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze
von 2 500 EURO pro
Leistungsrate
können vom Bürgermeister allein, oder bzw. durch einen von
ihm beauftragten Bediensteten des
Amtes Warnow West in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.
Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze
bei 25 000 EURO.
(8) Die Gemeindevertretung
ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 6 zu unter-
richten.
§ 7
Entschädigung
(1) Die Mitglieder
der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
- der Gemeindevertretung
- der Ausschüsse
eine pauschalierte sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung
(Sitzungsgeld) in Höhe von 30 EURO.
(2) Ausschussvorsitzende
oder bei deren Verhinderungen deren Stellvertreter erhalten für jede
von ihnen geleitete Sitzung ein
Sitzungsgeld in Höhe von 60 EURO.
3) Der Bürgermeister erhält für seine ehrenamtliche
Tätigkeit eine funktionsbezogene
Aufwandsentschädigung in Höhe von 750 EURO monatlich. Erhöht sich die
Einwohnerzahl der Gemeinde, erhält der Bürgermeister eine Aufwandsentschädigung
in Höhe von 100 % des jeweiligen Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung
entsprechend der Einwohnerzahl.
(4) Die stellvertretenden
Bürgermeister erhalten bei Verhinderung des Bürgermeisters den für diesen
Zeitraum anfallenden Teil der Entschädigung des Bürgermeisters.
Die Vertretung muss jedoch mindestens zusammenhängend
4 Wochen betragen.
(5) Die Gemeinde gewährt
für ehrenamtliche Tätigkeit der gewählten sachkundigen Ein-
wohner ein Sitzungsgeld nach Abs. 1 für die Teilnahme
an den Ausschusssitzungen.
(6) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen
aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung
oder ähnlichen Organen eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten
Rechts ist an die Gemeinde abzuführen, soweit sie 100 EURO überschreiten,
aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen,
soweit sie 250 EURO, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern
500 EURO überschreiten.
§ 8
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde und
Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung erfolgen durch Abdruck
im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow West mit den Gemeinden
Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow,
Stäbelow und Ziesendorf "Der Landbote".
(2) Das Amtliche Bekanntmachungsblatt
„Der Landbote“ erscheint 14-täglich und wird in alle Haushalte der Gemeinde
geliefert.
Darüber hinaus ist es einzeln oder im Abonnement
über das Amt Warnow West -Allgemeine Verwaltung- zu beziehen.
Die Bekanntmachung
und Verkündung ist bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages.
(3) Auf die gesetzlich
vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der
lich
etwas anderes bestimmt ist.
Beginn und Ende der
Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und
Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Ist die öffentliche
Bekanntmachung nach der in Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer
Die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form
ist nach Entfallen des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.
§ 9
Inkrafttreten
(1)Diese Hauptsatzung
tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 19.12.2001
(veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinden des Amtes Warnow West „Der
Landbote“ Nr. 03/10. Jahrgang vom 08.02.2002) zuletzt geändert durch
die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 24.09.2003 (veröffentlicht
im Amtsblatt der Gemeinden des Amtes Warnow West „Der Landbote“ Nr.
22/11. Jahrgang vom 14.11.2003) außer
Kraft.
Kritzmow, 21.04.2005
Wolfgang Bull