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S C H Ä F T S O R D N U N G
der Gemeinde Stäbelow vom 14.07.1999
§ 1
Sitzungen der Gemeindevertretung
1)
Die Gemeindevertretung wird vom Bürgermeister einberufen, so oft es die
Geschäftslage erfordert,
mindestens jedoch einmal im Vierteljahr. Die
Gemeindevertretung muß unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel
der Gemeindevertreter,
eine Fraktion oder der Bürgermeister unter Angabe des Beratungsgegenstandes
beantragt.
2)
Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt sieben Tage, für
Dringlichkeitssitzungen drei
Tage. Die
Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
§ 2
Teilnahme
1)
Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet
kommt oder eine
Sitzung vorzeitig verlassen muß, hat dies dem Bürgermeister mitzuteilen.
2)
Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Bürgermeisters an den Sitzungen
teil. Ihnen
kann der Bürgermeister das Wort erteilen.
3)
Sachverständige können mit Zustimmung der Gemeindevertretung beratend
teilnehmen.
4)
Sachkundige Einwohner als Mitglieder von Ausschüssen können als Zuhörer
an den nicht öffentlichen
Beratungen der Gemeindevertretung in Angelegenheiten teilnehmen, bei denen
sie
vorher bereits beratend mitgewirkt haben.
§ 3
Medien
1)
Die Vertreter der Medien können zu den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung
eingeladen
werden. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die
Tagesordnung.
Vertreter
der Medien können Beschlußvorlagen und Anträge für die Beratungspunkte
erhalten,
die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.
2)
Vertretern der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.
§ 4
Beschlußvorlagen und Anträge
1)
Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen und öffentlich
bekanntgegeben
werden, müssen dem Bürgermeister spätestens 3 Wochen vor der Sitzung der
Gemeindevertretung
in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten,
die sich
in der Ausschußberatung befinden.
2)
Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie
sind zu begründen. Der
Bürgermeister muß eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn
es ein Gemeindevertreter
beantragt.
§ 5
Tagesordnung
1)
Die Tagesordnung muß über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend
Aufschluß geben, soweit
diese nach der Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden
soll, sind sie in
der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen.
2)
Die Gemeindevertretung kann die Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit
aller Gemeindevertreter
erweitern, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen besonderer
Dringlichkeit
keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet. Angelegenheiten
von der Tagesordnung abzusetzen oder die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
zu ändern, kann mit einfacher Mehrheit entschieden werden.
§ 6
Sitzungsablauf
1)
Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge
durchzuführen:
a)
Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung,
der Anwesenheit und
der Beschlußfähigkeit
b)
Änderungsanträge zur Tagesordnung
c)
Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung der Gemeindevertretung
d)
Protokollkontrolle
e)
Einwohnerfragestunde
f)
Bericht des Bürgermeisters über Beschlüsse des Hauptausschusses bzw. über
Entscheidungen
des Bürgermeisters nach § 5 der Hauptsatzung
und wichtige Angelegenheiten der Gemeinde
sowie Berichte der Ausschußvorsitzenden
g)
Abwicklung der Tagesordnungspunkte
h)
Schließen der Sitzung
2)
Die Sitzungen sollen spätestens um 22.00 Uhr beendet werden, sofern keine
dringenden oder
nur einzelne Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung stehen.
§ 7
Worterteilung
1)
Mitglieder der Gemeindevertretung und der Bürgermeister, die zur Sache
sprechen wollen, haben
sich durch Handzeichen zu Wort zu melden.
2)
Der Bürgermeister erteilt das Wort nach Reihenfolge der Wortmeldungen,
soweit nicht mit Zustimmung
der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Jeder darf nur zweimal zur
Sache eines
Tagesordnungspunktes sprechen.
3)
Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich
nur auf den in der Beratung
befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat durch
Anheben beider
Hände zu erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden.
4)
Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluß der Beratung
zu erteilen. Persönliche
Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtigstellen und persönliche
Angriffe
abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher erfolgen.
Die
Redezeit ist auf 3 Minuten zu begrenzen.
5)
Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlußvorlagen ist auf Verlangen
erst dem Einbringer
das Wort zu erteilen.
6)
Bürgern während der Bürgerfragestunde wird eine zweimalige Wortmeldung
gewährt. Fragen
der Bürger, die nicht sofort beantwortet werden können, werden innerhalb
von 3 Wochen
nach Sitzungstermin schriftlich beantwortet.
§ 8
Ablauf der Abstimmung
1)
Über Anträge und Beschlüsse wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen
ist vor der
Abstimmung der Antrag zu verlesen. Der Bürgermeister stellt fest, ob die
Mehrheit erreicht ist.
Bei Satzungen und Wahlen stellt er die Anzahl der Mitglieder fest, die
a)
dem Antrag zustimmen
b)
den Antrag ablehnen oder
c)
sich der Stimme enthalten
und
gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt. Wird
das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muß die Abstimmung vor Behandlung
des nächsten
Tagesordnungspunktes wiederholt werden.
2)
Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge vor,
wird zuerst über
den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. Bei
Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben
diese den Vorrang.
In Zweifelsfällen entscheidet über die Einordnung dieser Anträge der Bürgermeister.
3)
Auf Antrag ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert
abzustimmen. Ein
solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die Vorlage bzw. den
Antrag ist anschließend
insgesamt zu beschließen.
§ 9
Wahlen
1)
Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, wird
das Verhältnis zwischen
den Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften dadurch ermittelt, daß die Anzahl
der Stimmen
der Liste der jeweiligen Fraktion oder Zählgemeinschaft nacheinander durch
1, 2, 3,
4, 5 usw. geteilt wird und die Sitzverteilung nach den so ermittelten
Höchstzahlen erfolgt. Bei
gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.
2)
Sofern keine Fraktionen und Zählgemeinschaften gebildet werden, erfolgt
die Bildung der Ausschüsse
einvernehmlich. Es
sind soviel Vorschläge auf die Liste zu setzen, wie Personen gewählt werden
sollen. Jeder
Gemeindevertreter hat eine Stimme. Die
Liste muß die Mehrheit der Stimmen aller Gemeindevertreter erlangen.
3)
Bei Wahlen werden aus der Mitte der Gemeindevertretung zwei Stimmenzähler
bestimmt.
4)
Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.
5)
Sind mehrere Personen zu wählen, so kann die Gemeindevertretung diese
in einem Wahlgang
wählen, falls kein Gemeindevertreter widerspricht.
§ 10
Ordnungsmaßnahmen
1)
Der Bürgermeister kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen,
zur Sache rufen.
2)
Gemeindevertreter, die die Ordnung verletzten oder gegen Gesetz oder die
Geschäftsordnung verstoßen,
sind vom Bürgermeister zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf
kann der
Bürgermeister einen Sitzungsausschluß verhängen.
3)
Gemeindevertreter, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die ein Sitzungsausschluß
verhängt
wird, können binnen einer Woche einen schriftlichen begründeten Einspruch
erheben. Der
Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
§ 11
Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer
1)
Wer im Zuhörerraum Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ordnung und Anstand
verletzt oder
versucht, die Beratung und Entscheidung der Gemeindevertretung auf sonstige
Weise zu beeinflussen,
kann vom Bürgermeister nach vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungssaal
verwiesen
werden.
2)
Der Bürgermeister kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei störender
Unruhe
räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen
ist.
§ 12
Fraktionen
Die
Bildung von Fraktionen ist unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.
Jegliche
Veränderungen in der Fraktionsmitgliedschaft sind von den jeweiligen Gemeindevertretern
ebenfalls dem Bürgermeister anzuzeigen.
§ 13
Niederschrift
1)
Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Sitzungsniederschrift
muß enthalten:
a)
Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
b)
Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder der Gemeindevertretung
c)
Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen Sachverständigen
und Gäste
d)
Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung
e)
Feststellung der Beschlußfähigkeit
f)
Tagesordnung und Beschluß zur Änderung der Tagesordnung
g)
Billigung der Sitzungsniederschrift der vergangenen Sitzung
h)
Ergebnis der Protokollkontrolle
i)
Anfragen der Bürger, die nicht in der Sitzung beantwortet werden können
j)
Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse
k)
sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung entsprechend Festlegung durch
den Bürgermeister
l)
Ausschluß und Wiederherstellung der Öffentlichkeit
m)
vom Mitwirkungsverbot betroffene Gemeindevertreter
2)
Die Sitzungsniederschrift ist vom Bürgermeister und vom Schriftführer
zu unterzeichnen und soll
innerhalb von vierzehn Tagen, spätestens mit der Einladung zur nächsten
Sitzung den Mitgliedern
der Gemeindevertretung vorliegen.
3)
Die Einsichtnahme in die Niederschriften über den öffentlichen Teil der
Sitzungen der Gemeindevertretung
ist den Einwohnern zu gestatten.
4)
Die Sitzungsniederschrift ist in der darauffolgenden Sitzung durch die
Gemeindevertretung zu
billigen, über Einwendungen und Änderungen ist abzustimmen.
§ 14
Anträge zur Geschäftsordnung
1)
Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der
Behandlung des
Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.
2)
Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:
a)
Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
b)
Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes
c)
Antrag auf Vertagung
d)
Antrag auf Ausschußüberweisungen in die Ausschüsse
e)
Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
f)
Antrag auf Redezeitbegrenzung
g)
Antrag auf Schluß der Aussprache
h)
Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
i)
Antrag auf namentliche Abstimmung
j)
sonstige Anträge zum Abstimmungsablauf
k)
Antrag auf geheime Wahl.
3)
Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Sind mehrere Anträge
zur Geschäftsordnung
gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher der Weiterbehandlung
am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzung hat
der Bürgermeister
vor der Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekanntzugeben.
4)
Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Gemeindevertretern gestellt
werden, die sich nicht
bereits zur Sache geäußert haben.
§ 15
Ausschußsitzungen
1)
Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen
der Ausschüsse
der Gemeindevertretung.
2)
Den nicht den Ausschüssen angehörenden Mitgliedern der Gemeindevertretung
ist eine Abschrift
der Einladung zuzusenden.
3)
Die Protokolle der Fachausschüsse werden dem Bürgermeister zugeleitet.
Die Mitglieder des
Hauptausschusses erhalten ein Protokoll der Fachausschüsse.
4)
Die Protokolle des Hauptausschusses erhalten alle Mitglieder der Gemeindevertretung.
5)
Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden Fachausschusses
gehören, sollen
im Hauptausschuß und in der Gemeindevertretung erst beraten und beschlossen
werden, wenn
hierzu eine Empfehlung des Fachausschusses vorliegt.
6)
Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist,
können diese eine
gemeinsame Beratung durchführen. Über den Vorsitz entscheidet, wenn es
zu keiner Verständigung
zwischen den Ausschußvorsitzenden kommt, der Bürgermeister.
Die
Abstimmungen haben je nach Trend nach Ausschüssen zu erfolgen.
Die
Protokolle der Fachausschüsse werden vom Ausschußvorsitzenden erstellt.
Die Vervielfältigung
und Verteilung erfolgt über das Amt.
§ 16
Auslegung/Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung
1)
Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet
der Bürgermeister. Er
kann sich mit seinen Stellvertretern beraten.
2)
Von der Geschäftsordnung kann im einzelnen abgewichen werden, wenn kein
Gemeindevertreter
widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
3)
Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.
§ 17
Inkrafttreten
1)
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2)
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung von 1994 außer Kraft.
Blaut
Bürgermeister
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