hier ausdrucken

G E S C H Ä F T S O R D N U N G der Gemeinde Stäbelow vom 14.07.1999


§ 1
Sitzungen der Gemeindevertretung

1) Die Gemeindevertretung wird vom Bürgermeister einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr. Die Gemeindevertretung muß unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Gemeindevertreter, eine Fraktion oder der Bürgermeister unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

2) Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt sieben Tage, für Dringlichkeitssitzungen drei Tage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

 

§ 2
Teilnahme

1) Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muß, hat dies dem Bürgermeister mitzuteilen.

2) Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Bürgermeisters an den Sitzungen teil. Ihnen kann der Bürgermeister das Wort erteilen.

3) Sachverständige können mit Zustimmung der Gemeindevertretung beratend teilnehmen.

4) Sachkundige Einwohner als Mitglieder von Ausschüssen können als Zuhörer an den nicht öffentlichen Beratungen der Gemeindevertretung in Angelegenheiten teilnehmen, bei denen sie vorher bereits beratend mitgewirkt haben.

 

§ 3
Medien

1) Die Vertreter der Medien können zu den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung eingeladen werden. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die Tagesordnung. Vertreter der Medien können Beschlußvorlagen und Anträge für die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.

2) Vertretern der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.                                               

                                                 

§ 4
Beschlußvorlagen und Anträge

1) Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen und öffentlich bekanntgegeben werden, müssen dem Bürgermeister spätestens 3 Wochen vor der Sitzung der Gemeindevertretung in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die sich in der Ausschußberatung befinden.

2) Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie sind zu begründen. Der Bürgermeister muß eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es ein Gemeindevertreter beantragt.

 

§ 5
Tagesordnung

1) Die Tagesordnung muß über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluß geben, soweit diese nach der Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden soll, sind sie in der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen.

2) Die Gemeindevertretung kann die Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit aller Gemeindevertreter erweitern, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet. Angelegenheiten von der Tagesordnung abzusetzen oder die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, kann mit einfacher Mehrheit entschieden werden.

 

§ 6
Sitzungsablauf

1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

  a) Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit und der       Beschlußfähigkeit

  b) Änderungsanträge zur Tagesordnung

  c) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung der Gemeindevertretung

  d) Protokollkontrolle

  e) Einwohnerfragestunde

  f) Bericht des Bürgermeisters über Beschlüsse des Hauptausschusses bzw. über Entscheidungen des      Bürgermeisters nach § 5 der Hauptsatzung und wichtige Angelegenheiten der Gemeinde sowie      Berichte der Ausschußvorsitzenden

  g) Abwicklung der Tagesordnungspunkte

  h) Schließen der Sitzung

 

2) Die Sitzungen sollen spätestens um 22.00 Uhr beendet werden, sofern keine dringenden oder nur einzelne Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung stehen.  
                                                                                                           

§ 7
Worterteilung

1) Mitglieder der Gemeindevertretung und der Bürgermeister, die zur Sache sprechen wollen, haben sich durch Handzeichen zu Wort zu melden.

2) Der Bürgermeister erteilt das Wort nach Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Jeder darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen.

3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden.

4) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluß der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtigstellen und persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher erfolgen. Die Redezeit ist auf 3 Minuten zu begrenzen.

5) Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlußvorlagen ist auf Verlangen erst dem Einbringer das Wort zu erteilen.

6) Bürgern während der Bürgerfragestunde wird eine zweimalige Wortmeldung gewährt. Fragen der Bürger, die nicht sofort beantwortet werden können, werden innerhalb von 3 Wochen nach Sitzungstermin schriftlich beantwortet.

 

§ 8
Ablauf der Abstimmung

1) Über Anträge und Beschlüsse wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen. Der Bürgermeister stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist. Bei Satzungen und Wahlen stellt er die Anzahl der Mitglieder fest, die

   a) dem Antrag zustimmen

   b) den Antrag ablehnen oder

   c) sich der Stimme enthalten

und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt. Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muß die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

2) Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese den Vorrang. In Zweifelsfällen entscheidet über die Einordnung dieser Anträge der Bürgermeister.

3) Auf Antrag ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die Vorlage bzw. den Antrag ist anschließend insgesamt zu beschließen.

                                                                                                                                            

§ 9
Wahlen

1) Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, wird das Verhältnis zwischen den Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften dadurch ermittelt, daß die Anzahl der Stimmen der Liste der jeweiligen Fraktion oder Zählgemeinschaft nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt wird und die Sitzverteilung nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.

2) Sofern keine Fraktionen und Zählgemeinschaften gebildet werden, erfolgt die Bildung der Ausschüsse einvernehmlich. Es sind soviel Vorschläge auf die Liste zu setzen, wie Personen gewählt werden sollen. Jeder Gemeindevertreter hat eine Stimme. Die Liste muß die Mehrheit der Stimmen aller Gemeindevertreter erlangen.

3) Bei Wahlen werden aus der Mitte der Gemeindevertretung zwei Stimmenzähler bestimmt.

4) Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.

5) Sind mehrere Personen zu wählen, so kann die Gemeindevertretung diese in einem Wahlgang wählen, falls kein Gemeindevertreter widerspricht.

 

§ 10
Ordnungsmaßnahmen

1) Der Bürgermeister kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

2) Gemeindevertreter, die die Ordnung verletzten oder gegen Gesetz oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom Bürgermeister zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Bürgermeister einen Sitzungsausschluß verhängen.

3) Gemeindevertreter, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die ein Sitzungsausschluß verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlichen begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

 

§ 11
Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer

1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung der Gemeindevertretung auf sonstige Weise zu beeinflussen, kann vom Bürgermeister nach vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.

2) Der Bürgermeister kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei störender Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

                                                                                                                                

§ 12
Fraktionen

Die Bildung von Fraktionen ist unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen. Jegliche Veränderungen in der Fraktionsmitgliedschaft sind von den jeweiligen Gemeindevertretern ebenfalls dem Bürgermeister anzuzeigen.

 

§ 13
Niederschrift

1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Sitzungsniederschrift muß enthalten:

a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung

b) Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder der Gemeindevertretung

c) Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen Sachverständigen und Gäste

d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung

e) Feststellung der Beschlußfähigkeit

f) Tagesordnung und Beschluß zur Änderung der Tagesordnung

g) Billigung der Sitzungsniederschrift der vergangenen Sitzung

h) Ergebnis der Protokollkontrolle

i) Anfragen der Bürger, die nicht in der Sitzung beantwortet werden können

j) Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse

k) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung entsprechend Festlegung durch den Bürgermeister

l) Ausschluß und Wiederherstellung der Öffentlichkeit

m) vom Mitwirkungsverbot betroffene Gemeindevertreter

 

2) Die Sitzungsniederschrift ist vom Bürgermeister und vom Schriftführer zu unterzeichnen und soll innerhalb von vierzehn Tagen, spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung den Mitgliedern der Gemeindevertretung vorliegen.

3) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen der Gemeindevertretung ist den Einwohnern zu gestatten.

4) Die Sitzungsniederschrift ist in der darauffolgenden Sitzung durch die Gemeindevertretung zu billigen, über Einwendungen und Änderungen ist abzustimmen.

 

§ 14
Anträge zur Geschäftsordnung

1) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.

2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:

a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte

b) Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes

c) Antrag auf Vertagung

d) Antrag auf Ausschußüberweisungen in die Ausschüsse

e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung

f) Antrag auf Redezeitbegrenzung

g) Antrag auf Schluß der Aussprache

h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung

i) Antrag auf namentliche Abstimmung

j) sonstige Anträge zum Abstimmungsablauf

k) Antrag auf geheime Wahl.

 

3) Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Sind mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzung hat der Bürgermeister vor der Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekanntzugeben.

4) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Gemeindevertretern gestellt werden, die sich nicht bereits zur Sache geäußert haben.

 

§ 15
Ausschußsitzungen

1) Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen der Ausschüsse der Gemeindevertretung.

2) Den nicht den Ausschüssen angehörenden Mitgliedern der Gemeindevertretung ist eine Abschrift der Einladung zuzusenden.

3) Die Protokolle der Fachausschüsse werden dem Bürgermeister zugeleitet. Die Mitglieder des Hauptausschusses erhalten ein Protokoll der Fachausschüsse.

4) Die Protokolle des Hauptausschusses erhalten alle Mitglieder der Gemeindevertretung.

5) Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden Fachausschusses gehören, sollen im Hauptausschuß und in der Gemeindevertretung erst beraten und beschlossen werden, wenn hierzu eine Empfehlung des Fachausschusses vorliegt.

6) Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist, können diese eine gemeinsame Beratung durchführen. Über den Vorsitz entscheidet, wenn es zu keiner Verständigung zwischen den Ausschußvorsitzenden kommt, der Bürgermeister. Die Abstimmungen haben je nach Trend nach Ausschüssen zu erfolgen.

Die Protokolle der Fachausschüsse werden vom Ausschußvorsitzenden erstellt. Die Vervielfältigung und Verteilung erfolgt über das Amt.

 

§ 16
Auslegung/Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung

1) Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet der Bürgermeister. Er kann sich mit seinen Stellvertretern beraten.                                                                                    

2) Von der Geschäftsordnung kann im einzelnen abgewichen werden, wenn kein Gemeindevertreter widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.

3) Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.

 

§ 17
Inkrafttreten

1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung von 1994 außer Kraft.




Blaut

Bürgermeister