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S
A T Z U N G
über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme
der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Stäbelow
Aufgrund der §§ 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung
für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13.01.1998
(GVOBl. M-V, S. 29) zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur
Änderung der KV M-V vom 22.01.1998 (GVOBl. M-V S. 78) sowie §§
1 Abs. 1,2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des
Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 (GVOBl. M-V, S. 522) i.V.m.
§§ 2 Abs. 3 und 26 Abs. 2, 3 des Gesetzes über den Brandschutz
und die Hilfeleistungen der Feuerwehr (BrSchG) für Mecklenburg-Vorpommern
vom 14.11.1991 (GVOBl. M-V, S. 426) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde
Stäbelow auf ihrer Sitzung am 13.05.1998 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührenfreie Leistungen
(1)
Nach § 26 Absätze 1 und 4 BrSchG ist der Einsatz der öffentlichen
Feuerwehren bei
Bränden und im Falle einer Katastrophe infolge Naturereignissen sowie
für die Rettung
von Menschen aus akuter Lebensgefahr für die Geschädigten gebührenfrei,
soweit nicht
§ 2 Abs. 3 oder § 26 Abs. 2 BrSchG gegeben sind.
(2)
Soweit Gebührenfreiheit nach Absatz 1 nicht gegeben ist oder Kosten
nach § 26 Abs. 3
BrSchG zu erstatten sind, können Gebühren oder privatrechtliche
Entgelte erhoben
werden.
§ 2
Gebührenpflichtige Leistungen
(1)
Für die in § 1 Abs. 2 genannten Einsätze und Leistungen
der Freiwilligen Feuerwehren
werden Gebühren nach den Vorschriften dieser Satzung erhoben.
Das gleiche gilt für Einsätze bei
1.
vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,
2. einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht,
3. vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr
und
4. Fehlalarm einer Brandmeldeanlage.
(2)
Ein Anspruch auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Leistungen besteht
nicht.
§ 3
Höhe der Gebühr
Die
Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Tarif, der Bestandteil
dieser Gebührensatzung ist.
§ 4
Schuldner der Gebühren
(1)
Gebührenschuldner sind
1.
der Auftraggeber sowie mögliche Rechtsnachfolger,
2. der Eigentümer oder diejenige Person, zu deren
Gunsten die Leistungen erfolgen oder
deren Verpflichtungen oder Interessen
durch die Leistungen wahrgenommen werden,
bei Einsätzen gemäß
§ 2 Abs. 1, Ziffer 1 bis 4 derjenige, der
- Gefahr oder Schäden vorsätzlich verursacht,
- Versicherungsnehmer der Gefährdungshaftpflicht
ist,
- die Feuerwehr grundlos alarmiert oder
- einen Fehlalarm einer Brandmeldeanlage auslöst.
(2)
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(3)
Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob die Leistungen
der FFw aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen, polizeilicher oder behördlicher Anordnungen
oder auf
Anforderung durch betroffene oder verantwortliche Personen oder Dritte
erfolgen.
Sie entsteht mit Beginn des Einsatzes oder der Inanspruchnahme.
(4)
Verzichtet ein Auftraggeber auf Leistungen, nachdem die FFw bereits ausgerückt
ist
oder wird die Leistung durch Umstände, die die FFw nicht zu vertreten
hat unnötig oder
unmöglich, so bleibt die Gebührenschuld bestehen.
§ 5
Berechnung der Gebühren
(1)
Der Berechnung der Gebühren werden zugrunde gelegt:
1.
die Zeit der Abwesenheit des Personals vom Gerätehaus nach den Stundensätzen,
2.
die Zeit der Abstellung von Fahrzeugen, Geräten usw. vom Gerätehaus
nach den
Stundensätzen.
(2)
Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine halbe Stunde in Rechnung
gestellt.
Für jede weitere angefangene halbe Stunde wird die Gebühr für
eine halbe Stunde
erhoben.
(3)
Werden Fahrzeuge und Geräte mit Kraftmaschinenantrieb länger
als drei Stunden ein-
gesetzt, so wird die Gebühr über drei Stunden hinaus pro Stunde
mit 0,6 der Gebühren-
sätze berechnet.
§
6
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühr ist nach Beendigung des Einsatzes fällig.
Die Freiwillige Feuerwehr hat gebührenpflichtige Leistungen durch
Einsatzberichte
unverzüglich dem Amt Warnow West anzuzeigen. Die Erhebung erfolgt
mittels
Gebührenbescheid.
(2)
Die Ausführung einer Leistung kann von der vorherigen Zahlung eines
angemessenen
Vorschusses, der Vorauszahlung der Gesamtgebühr oder der Gewährung
einer ange-
messenen Sicherheit abhängig gemacht werden.
(3)
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren
eingezogen.
(4)
Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder von Kostenersatz
kann ganz oder
teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung von Gebühren und
Entgelten oder
der Kostenersatz nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte
wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt
ist.
§ 7
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Satzung für Dienst- und Hilfeleistungen der Freiwilligen
Feuerwehr der
Gemeinde Stäbelow vom 10.02.93 außer Kraft.
Kritzmow,
________________
Blaut
Bürgermeisterin
Soweit beim Erlaß dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften
verstoßen
wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des
Landes
Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V, S. 29)
nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend
gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-,
Genehmigungs-
und Bekanntmachungsvorschriften.
Kritzmow,
_________________
Blaut
Bürgermeister
Gebührentarif
zu § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde
Stäbelow
I.
Gebühren für Personal
1.
Angehörige der Feuerwehr
je Std./DM 35,00
II.
Gebühren für Fahrzeuge und Gerät
In
den Gebühren sind die Betriebsmittelkosten enthalten. Die Kosten
für Personal,
Löschmittel, Ölaufsaug- und Dispergiermittel, Betriebswasser
und sonstige
Verbrauchsstoffe werden gesondert berechnet.
1.
Lösch- und Sonderfahrzeuge
Tanklöschfahrzeug
TLF 16/25
je Std./DM 100,00
Löschfahrzeug LF 16/12 je
Std./DM 150,00
Löschfahrzeug LF 16 TS
je Std./DM 140,00
Löschfahrzeug LF 8 und LF 8/6
je Std./DM 100,00
Tanklöschfahrzeug TLF 8, TLF 8/18
je Std./DM 100,00
Löschfahrzeug TSF/W
je Std./DM 100,00
Löschfahrzeug TSF
je Std./DM 80,00
Sonderfahrzeug ELW, MTW und MZF je
Std./DM 50,00
Rüstwagen RW 1
je Std./DM 250,00
2.
Anhängerfahrzeuge
Anhängerleiter
AL
je Std./DM 30,00
Anhänger
je Std./DM 15,00
Anhänger TSA
je Std./DM 50,00
3.
Geräte
Motorkettensäge
je Std./DM 20,00
Stromerzeuger
je Std./DM 35,00
Lichtmast einschl. Scheinwerfer
je Std./DM 20,00
Schweiß- oder Schneidgerät
je Std./DM 50,00
Rettungsschere
je Std./DM 80,00
Rettungsspreizer je
Std./DM 80,00
Seilwinde
je Std./DM 30,00
Hebekissen
je Std./DM 30,00
Dichtkissen
je Std./DM 30,00
Hydraulikstempel
je Std./DM 30,00
Druckbelüfter
je Std./DM 20,00
Wasserstrahlpumpe
je Std./DM 10,00
Tauchpumpe
je Std./DM 10,00
Naßsauger je
Std./DM 10,00
Sonstiges Gerät
je Std./DM 5,00
4. Gebühren für Atemschutzgeräte und Schutzbekleidung
Atemschutzgeräte
je Std./DM 30,00
Hitzeschutzanzug
je Std./DM 25,00
Chemie-/Säureschutzanzug
je Std./DM 40,00
III.
Gebühren für die Gestellung oder zeitweilige Überlassung
von Geräten und
Ausrüstungen
(Die Gebühren schließen die Kosten für benötigte
Betriebsstoffe,Personal,
Löschmittel, Ölaufsaug- und Dispergiermittel, Betriebswasser
und sonstige
Verbrauchsstoffe für Geräte und Ausrüstungen nicht mit
ein.)
1.
Wasserfördergeräte und Zubehör
Tragkraftspritze
TS 8
je 24 Std./DM 100,00
Standrohr mit Schlüssel je
24 Std./DM 20,00
Verteilungsstück
je 24 Std./DM 20,00
Stahlrohr je
24 Std./DM 20,00
Wasserstrahlpumpe
je 24 Std./DM 50,00
Tauchpumpe
je 24 Std./DM 50,00
Schnellkupplungsrohr
je 24 Std./DM 20,00
Druckschlauch B oder C
je 24 Std./DM 40,00
Saugschlauch
je 24 Std./DM 40,00
Hochdruckschlauch
je 24 Std./DM 40,00
Schlauchbrücke
je 24 Std./DM 50,00
Naßsauger
je 24 Std./DM 50,00
2.
Löschgeräte
Feuerlöscher je 24 Std./DM 20,00
Kübelspritze je 24 Std./DM 20,00
Löschdecke je 24 Std./DM 20,00
3.
Sanitäts- und Rettungsgeräte
Sauerstoffbehandlungsgerät
je 24 Std./DM 20,00
Pulmotor
je 24 Std./DM 20,00
Feuerwehrsanitätskasten
je 24 Std./DM 30,00
Krankentrage
je 24 Std./DM 20,00
Anstell- oder Steckleiter
je 24 Std./DM 30,00
Klappleiter je
24 Std./DM 30,00
Schiebeleiter
je 24 Std./DM 30,00
4.
Hebezeuge und Hilfsgerät
Drei-
oder Vierbock je
24 Std./DM 20,00
Flaschenzug, Greifzug je 24 Std./DM 20,00
Winden
je 24 Std./DM 20,00
Arbeitsleine
je 24 Std./DM 20,00
Tau oder Drahtseil (je 10 m) je 24 Std./DM 20,00
Trennschleifer )
je 24 Std./DM 10,00
Imkerausrüstung ) für Gerät
je 24 Std./DM 10,00
Etwaige
Gebühren für Personal und Transport werden nach Ziffer 1 bzw.
2 erhoben.
IV.
Gebühren für mißbräuchliche Alarmierung
1.
Mißbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr DM 800,00
soweit nicht die Erhebung der Gebühren nach
Ziffer 1 und 2 einen höheren Betrag ergibt.
2.
Ersatz für mutwillig zerstörte Melderscheiben DM 30,00
Für
Angaben aus Kreisen der Bevölkerung, die zur Ergreifung des Täters
führen, kann für
jede mißbräuchliche Alarmierung ein Betrag von bis zu 500,00
DM als Belohnung gezahlt
werden.
V.
Sonstige Gebühren
1.
Für alle unter Ziffer I-III nicht aufgeführten Leistungen, für
die verbrauchten Materialien (z.B. Schaum, Pulver, Ölaufsaugmittel
u.a.) und für Ersatzteile werden
die Selbstkosten mit 25 % Aufschlag berechnet.
2.
Für Geräte und Ausrüstungen, die in besonderen Fällen
(z.B. aufgrund behördlicher
Auflagen usw.) bereitgestellt, aber nicht benutzt werden, beträgt
die Gebühr jeweils
40 % der Sätze nach Ziffer III.
3.
Entstehende Kosten für Reinigung und Entsorgung werden zum Selbstkostenpreis
in
Rechnung gestellt.
4.
Für Gestellung von Mannschaften, Fahrzeugen und sonstigen feuerwehrtechnischen
Geräten aus Sicherheitsgründen anläßlich von Festveranstaltungen,
beim Entzünden
von offenem Feuer u.ä., beträgt die Gebühr 40 % der Sätze
nach Ziffer I-III.
5.
In begründeten Fällen können statt der vorstehenden Gebührensätze
auch Pauschal gebühren vereinbart werden. Die Höhe des jeweils
vereinbarten Pauschalbetrages
darf jedoch nicht erheblich von den vorstehenden Gebührensätzen
abweichen.
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