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S A T Z U N G
über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Stäbelow


Aufgrund der §§ 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V, S. 29) zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung der KV M-V vom 22.01.1998 (GVOBl. M-V S. 78) sowie §§ 1 Abs. 1,2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 (GVOBl. M-V, S. 522) i.V.m. §§ 2 Abs. 3 und 26 Abs. 2, 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehr (BrSchG) für Mecklenburg-Vorpommern vom 14.11.1991 (GVOBl. M-V, S. 426) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow auf ihrer Sitzung am 13.05.1998 folgende Satzung beschlossen:


§ 1
Gebührenfreie Leistungen

(1) Nach § 26 Absätze 1 und 4 BrSchG ist der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren bei
Bränden und im Falle einer Katastrophe infolge Naturereignissen sowie für die Rettung
von Menschen aus akuter Lebensgefahr für die Geschädigten gebührenfrei, soweit nicht
§ 2 Abs. 3 oder § 26 Abs. 2 BrSchG gegeben sind.

(2) Soweit Gebührenfreiheit nach Absatz 1 nicht gegeben ist oder Kosten nach § 26 Abs. 3
BrSchG zu erstatten sind, können Gebühren oder privatrechtliche Entgelte erhoben
werden.


§ 2
Gebührenpflichtige Leistungen

(1) Für die in § 1 Abs. 2 genannten Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren
werden Gebühren nach den Vorschriften dieser Satzung erhoben.
Das gleiche gilt für Einsätze bei

   1. vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,
   2. einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht,
   3. vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr und
   4. Fehlalarm einer Brandmeldeanlage.

(2) Ein Anspruch auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Leistungen besteht nicht.


§ 3
Höhe der Gebühr

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Tarif, der Bestandteil dieser Gebührensatzung ist.


§ 4
Schuldner der Gebühren

(1) Gebührenschuldner sind

   1. der Auftraggeber sowie mögliche Rechtsnachfolger,
   2. der Eigentümer oder diejenige Person, zu deren Gunsten die Leistungen erfolgen oder
       deren Verpflichtungen oder Interessen durch die Leistungen wahrgenommen werden,
       bei Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1, Ziffer 1 bis 4 derjenige, der
   - Gefahr oder Schäden vorsätzlich verursacht,
   - Versicherungsnehmer der Gefährdungshaftpflicht ist,
   - die Feuerwehr grundlos alarmiert oder
   - einen Fehlalarm einer Brandmeldeanlage auslöst.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob die Leistungen der FFw aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen, polizeilicher oder behördlicher Anordnungen oder auf
Anforderung durch betroffene oder verantwortliche Personen oder Dritte erfolgen.
Sie entsteht mit Beginn des Einsatzes oder der Inanspruchnahme.

(4) Verzichtet ein Auftraggeber auf Leistungen, nachdem die FFw bereits ausgerückt ist
oder wird die Leistung durch Umstände, die die FFw nicht zu vertreten hat unnötig oder
unmöglich, so bleibt die Gebührenschuld bestehen.


§ 5
Berechnung der Gebühren

(1) Der Berechnung der Gebühren werden zugrunde gelegt:

   1. die Zeit der Abwesenheit des Personals vom Gerätehaus nach den Stundensätzen,

   2. die Zeit der Abstellung von Fahrzeugen, Geräten usw. vom Gerätehaus nach den
      Stundensätzen.

(2) Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine halbe Stunde in Rechnung gestellt.
Für jede weitere angefangene halbe Stunde wird die Gebühr für eine halbe Stunde
erhoben.

(3) Werden Fahrzeuge und Geräte mit Kraftmaschinenantrieb länger als drei Stunden ein-
gesetzt, so wird die Gebühr über drei Stunden hinaus pro Stunde mit 0,6 der Gebühren-
sätze berechnet.

 

§ 6
Fälligkeit der Gebühren


(1) Die Gebühr ist nach Beendigung des Einsatzes fällig.
Die Freiwillige Feuerwehr hat gebührenpflichtige Leistungen durch Einsatzberichte
unverzüglich dem Amt Warnow West anzuzeigen. Die Erhebung erfolgt mittels
Gebührenbescheid.

(2) Die Ausführung einer Leistung kann von der vorherigen Zahlung eines angemessenen
Vorschusses, der Vorauszahlung der Gesamtgebühr oder der Gewährung einer ange-
messenen Sicherheit abhängig gemacht werden.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

(4) Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder von Kostenersatz kann ganz oder
teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung von Gebühren und Entgelten oder
der Kostenersatz nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.


§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung für Dienst- und Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der
Gemeinde Stäbelow vom 10.02.93 außer Kraft.

Kritzmow, ________________


Blaut
Bürgermeisterin


Soweit beim Erlaß dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen
wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V, S. 29) nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs-
und Bekanntmachungsvorschriften.

Kritzmow, _________________


Blaut
Bürgermeister


Gebührentarif zu § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde
Stäbelow

I. Gebühren für Personal

1. Angehörige der Feuerwehr                         je Std./DM 35,00

II. Gebühren für Fahrzeuge und Gerät

In den Gebühren sind die Betriebsmittelkosten enthalten. Die Kosten für Personal,
Löschmittel, Ölaufsaug- und Dispergiermittel, Betriebswasser und sonstige
Verbrauchsstoffe werden gesondert berechnet.

1. Lösch- und Sonderfahrzeuge

Tanklöschfahrzeug TLF 16/25                        je Std./DM 100,00
Löschfahrzeug LF 16/12                                je Std./DM 150,00
Löschfahrzeug LF 16 TS                               je Std./DM 140,00
Löschfahrzeug LF 8 und LF 8/6                     je Std./DM 100,00
Tanklöschfahrzeug TLF 8, TLF 8/18               je Std./DM 100,00
Löschfahrzeug TSF/W                                  je Std./DM 100,00
Löschfahrzeug TSF                                      je Std./DM 80,00
Sonderfahrzeug ELW, MTW und MZF            je Std./DM 50,00
Rüstwagen RW 1                                         je Std./DM 250,00

2. Anhängerfahrzeuge

Anhängerleiter AL                                         je Std./DM 30,00
Anhänger                                                     je Std./DM 15,00
Anhänger TSA                                              je Std./DM 50,00

3. Geräte

Motorkettensäge                                           je Std./DM 20,00
Stromerzeuger                                              je Std./DM 35,00
Lichtmast einschl. Scheinwerfer                     je Std./DM 20,00
Schweiß- oder Schneidgerät                          je Std./DM 50,00
Rettungsschere                                            je Std./DM 80,00
Rettungsspreizer                                          je Std./DM 80,00
Seilwinde                                                     je Std./DM 30,00
Hebekissen                                                  je Std./DM 30,00
Dichtkissen                                                  je Std./DM 30,00
Hydraulikstempel                                          je Std./DM 30,00
Druckbelüfter                                                je Std./DM 20,00
Wasserstrahlpumpe                                      je Std./DM 10,00
Tauchpumpe                                                 je Std./DM 10,00
Naßsauger                                                   je Std./DM 10,00
Sonstiges Gerät                                            je Std./DM 5,00


4. Gebühren für Atemschutzgeräte und Schutzbekleidung
Atemschutzgeräte                                         je Std./DM 30,00
Hitzeschutzanzug                                          je Std./DM 25,00
Chemie-/Säureschutzanzug                            je Std./DM 40,00

III. Gebühren für die Gestellung oder zeitweilige Überlassung von Geräten und
Ausrüstungen

(Die Gebühren schließen die Kosten für benötigte Betriebsstoffe,Personal,
Löschmittel, Ölaufsaug- und Dispergiermittel, Betriebswasser und sonstige
Verbrauchsstoffe für Geräte und Ausrüstungen nicht mit ein.)

1. Wasserfördergeräte und Zubehör

Tragkraftspritze TS 8                  je 24 Std./DM 100,00
Standrohr mit Schlüssel             je 24 Std./DM 20,00
Verteilungsstück                        je 24 Std./DM 20,00
Stahlrohr                                   je 24 Std./DM 20,00
Wasserstrahlpumpe                   je 24 Std./DM 50,00
Tauchpumpe                              je 24 Std./DM 50,00
Schnellkupplungsrohr                 je 24 Std./DM 20,00
Druckschlauch B oder C             je 24 Std./DM 40,00
Saugschlauch                            je 24 Std./DM 40,00
Hochdruckschlauch                    je 24 Std./DM 40,00
Schlauchbrücke                         je 24 Std./DM 50,00
Naßsauger                                je 24 Std./DM 50,00

2. Löschgeräte

Feuerlöscher     je 24 Std./DM 20,00
Kübelspritze      je 24 Std./DM 20,00
Löschdecke      je 24 Std./DM 20,00

3. Sanitäts- und Rettungsgeräte

Sauerstoffbehandlungsgerät          je 24 Std./DM 20,00
Pulmotor                                     je 24 Std./DM 20,00
Feuerwehrsanitätskasten              je 24 Std./DM 30,00
Krankentrage                               je 24 Std./DM 20,00
Anstell- oder Steckleiter               je 24 Std./DM 30,00
Klappleiter                                   je 24 Std./DM 30,00
Schiebeleiter                               je 24 Std./DM 30,00

4. Hebezeuge und Hilfsgerät

Drei- oder Vierbock          je 24 Std./DM 20,00
Flaschenzug, Greifzug     je 24 Std./DM 20,00
Winden                           je 24 Std./DM 20,00

Arbeitsleine                            je 24 Std./DM 20,00
Tau oder Drahtseil (je 10 m)     je 24 Std./DM 20,00
Trennschleifer )                       je 24 Std./DM 10,00
Imkerausrüstung ) für Gerät      je 24 Std./DM 10,00

Etwaige Gebühren für Personal und Transport werden nach Ziffer 1 bzw. 2 erhoben.

IV. Gebühren für mißbräuchliche Alarmierung

1. Mißbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr DM 800,00
soweit nicht die Erhebung der Gebühren nach
Ziffer 1 und 2 einen höheren Betrag ergibt.

2. Ersatz für mutwillig zerstörte Melderscheiben DM 30,00

Für Angaben aus Kreisen der Bevölkerung, die zur Ergreifung des Täters führen, kann für
jede mißbräuchliche Alarmierung ein Betrag von bis zu 500,00 DM als Belohnung gezahlt
werden.

V. Sonstige Gebühren

1. Für alle unter Ziffer I-III nicht aufgeführten Leistungen, für die verbrauchten Materialien (z.B. Schaum, Pulver, Ölaufsaugmittel u.a.) und für Ersatzteile werden
die Selbstkosten mit 25 % Aufschlag berechnet.

2. Für Geräte und Ausrüstungen, die in besonderen Fällen (z.B. aufgrund behördlicher
Auflagen usw.) bereitgestellt, aber nicht benutzt werden, beträgt die Gebühr jeweils
40 % der Sätze nach Ziffer III.

3. Entstehende Kosten für Reinigung und Entsorgung werden zum Selbstkostenpreis in
Rechnung gestellt.

4. Für Gestellung von Mannschaften, Fahrzeugen und sonstigen feuerwehrtechnischen
Geräten aus Sicherheitsgründen anläßlich von Festveranstaltungen, beim Entzünden
von offenem Feuer u.ä., beträgt die Gebühr 40 % der Sätze nach Ziffer I-III.

5. In begründeten Fällen können statt der vorstehenden Gebührensätze auch Pauschal gebühren vereinbart werden. Die Höhe des jeweils vereinbarten Pauschalbetrages
darf jedoch nicht erheblich von den vorstehenden Gebührensätzen abweichen.