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Erste Satzung zur Änderung
der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Stäbelow vom 25.05.1998


Aufgrund der §§ 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V, S. 29) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V S. 360) sowie §§ 1 Abs. 1,2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 (GVOBl. M-V, S. 522) i.V.m. §§ 2 Abs. 3 und 26 Abs. 2, 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehr (BrSchG) für Mecklenburg-Vorpommern vom 14.11.1991 (GVOBl. M-V, S. 426) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow auf ihrer Sitzung am 07.11.2001 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1
Höhe der Gebühr

Der Gebührentarif zu § 3 wird wie folgt geändert:

Gebührentarif zu § 3 der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Stäbelow

1. Gebühren für Personal

Angehörige der Feuerwehr 22,00 Euro je Stunde

2. Gebühren für Fahrzeuge mit feuerwehrtechnischer Beladung

In den Gebühren sind die Betriebsmittel- und Fahrtkosten enthalten. Die Kosten für Personal,
Löschmittel, Ölaufsaug- und Dispergiermittel, Betriebswasser und sonstige verwendete
Materialien werden gesondert je nach Verbrauch berechnet.

2.1 Lösch- und Sonderfahrzeuge

Löschgruppenfahrzeug Typ LF 8/6 128,00 Euro je Stunde

2.2 Anhängerfahrzeuge

derzeit nicht vorhanden

3. Gebühren für Fehlalarmierung bzw. grundloser Alarmierung

Die Erhebung von Gebühren bei Einsätzen aufgrund vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr sowie Fehlalarm einer Brandmeldeanlage, halbjährlich ab dem 3. Wiederholungsfall, erfolgt nach den Ziffern 1 und 2.


4. Sonstige Gebühren

4.1. Für alle unter Ziffer 1 bis 3 nicht aufgeführten Leistungen, für die verbrauchten Materialien (z.B. Schaum, Pulver, Ölaufsaugmittel u.a.) und für Ersatzteile werden
die Selbstkosten mit 25 % Aufschlag berechnet.

4.2. Entstehende Kosten für Reinigung und Entsorgung werden zum Selbstkostenpreis in
Rechnung gestellt.

4.3 Bei Gestellung von Mannschaften und Fahrzeugen mit entsprechender feuerwehrtechnischer
Ausrüstung für Sicherheitswachen anläßlich von Festveranstaltungen, beim Entzünden
von offenem Feuer u.ä., beträgt die Gebühr 40 % der Sätze nach Ziffer 1 bis 3.

4.4. In begründeten Fällen können statt der vorstehenden Gebührensätze auch Pauschal gebühren vereinbart werden. Die Höhe des jeweils vereinbarten Pauschalbetrages
darf jedoch nicht erheblich von den vorstehenden Gebührensätzen abweichen.

5. Auslagen

Auslagen, die im Zusammenhang mit der zu erbringenden Leistung oder dem Gebührenbescheid anfallen, sind vom Gebührenschuldner zu ersetzen. Dies betrifft insbesondere:
· Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachungen entstehen
die Kosten für Beförderung und Verwahrung von Sachen oder Tieren
Aufwendungen für Sprachmittler und Übersetzungen bei Hilfeleistungen für ausländische Gebührenschuldner
Zustellungs- und Nachnahmegebühren

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Kritzmow, ________________


Bull
Bürgermeister

Soweit beim Erlaß dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen
wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V, S. 29) nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs-
und Bekanntmachungsvorschriften.

Kritzmow, _________________


Bull
Bürgermeister