hier
ausdrucken
Erschließungsbeitragssatzung
der Gemeinde Stäbelow
Aufgrund
von § 132 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung
vom 08.12.86 (BGBl. I S. 2253) in der zur Zeit gültigen Fassung und
des § 5 der Kommu-
nalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.01.1998
(GVOBL. M-V S. 29) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow
in ihrer Sitzung am 08.09.1999 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Die
Gemeinde Stäbelow erhebt zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten
Aufwandes Erschließungsbeiträge nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches
( §§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1)
Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand :
1.
Für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege
und Plätze
a) in Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen
Wohngebieten und Mischgebieten
bei beidseitiger Bebaubarkeit
bis zu 16,5m Breite,
bei einseitiger Bebaubarkeit
bis zu 10,5m Breite,
b)
in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten
bei beidseitiger Bebaubarkeit
bis zu 25m Breite,
bei einseitiger Bebaubarkeit
bis zu 20m Breite,
c)
in Industriegebieten
bei beidseitiger Bebaubarkeit
bis zu 27m Breite,
bei einseitiger Bebaubarkeit
bis zu 23m Breite,
d)
in Kleinsiedlungsgebieten und Ferienhausgebieten
bei beidseitiger Bebaubarkeit
bis zu 10m Breite
bei einseitiger Bebaubarkeit
bis zu 8,5m Breite
e)
in Dauerkleingarten- und Wochenendhausgebieten bis zu 7m Breite,
2.
mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fußwege,
Wohnwege) in
voller Breite,
3.
Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 27 m,
4.
Parkflächen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß
Nummer 1 und 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6
m,
b) die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß
Nummer 1 und 3, aber nach städtebaulichen Grundsätzen
innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige
Parkflächen), bis zu 15
% der Flächen der erschlossenen Grundstücke,
5.
Grünanlagen, mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nummer 1 bis 3
sind, bis zu einer weiteren Breite
von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen
Grundsätzen innerhalb
der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige
Grünanlagen), bis zu
15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.
(2)
Werden durch eine Erschließungsanlage nach Abs.1 Nr.1 unterschiedliche
Gebiete gem.
der Buchstaben a) bis e) erschlossen, so gilt für die gesamte Erschließungsanlage
die
Regelung mit der größten Breite. In unbeplanten Gebieten richtet
sich die Bestimmung der
Gebietsart gem. Abs.1 Nr.1 nach dem überwiegenden Charakter der vorhandenen
Bebauung.
(3)
Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern
sich die in Abs.1
Nr.1 und 3 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber
um 8m.
(4)
Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
(5)
Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs.1 gehören insbesondere
die Kosten
1.
für den Erwerb der Grundflächen,
2.
für die Freilegung der Grundflächen,
3.
für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich
der Einrichtungen
für ihre Entwässerung
und für ihre Beleuchtung,
4.
für die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
5.
die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer klassifizierten
Straße entstehen,
die über die Breiten der
anschließenden freien Strecken hinausgehen.
(6)
Für Parkflächen, Grünanlagen und Anlagen nach § 9
gilt Abs. 4 sinngemäß.
§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
(1)
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen
Kosten ermittelt.
(2)
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne
Erschließungsanlage
ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen
Erschließungs-
aufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage
ermitteln oder diesen
Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung
der Grundstücke eine Einheit
bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.
§ 4
Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Die
Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 5
Abrechnungsgebiet
Die
von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden
das Abrechnungsgebiet.
Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit
abgerechnet, so
bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. der Erschließungseinheit
erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
§ 6
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
A
(1)
Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug
des Anteils der
Gemeinde (§4) auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes
(§5) nach
den Grundstücksflächen verteilt (umlagefähiger Erschließungsaufwand).
Dabei wird die
unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und
Maß berücksichtigt.
(2)
Als Grundstücksfläche gilt:
a) bei Grundstücken im Bereich eines B-Planes die
Fläche, die der Ermittlung der
zulässigen Nutzung zugrunde zu
legen ist.
b)
wenn ein B-Plan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht
enthält,
die tatsächliche Grundstücksfläche
bis zu einer Tiefe von 50m von der Erschließungsanlage oder von
der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstückes.
Reicht die bauliche oder gewerbliche
Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die
Grundstückstiefe maßgebend,
die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.
Grundstücksteile, die lediglich
die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage
herstellen, bleiben bei der Bestimmung
der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
B
(1)
Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit
einem Nutzungsfaktor
vervielfacht. Er beträgt im einzelnen:
a) 1,0 bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich
nutzbaren Grundstücken,
auf denen keine Bebauung zulässig
ist
b) 1,25 bei zweigeschossiger Bebaubarkeit
c) 1,50 bei dreigeschossiger Bebaubarkeit
d) 1,75 bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit
e) 2,0 bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit
(2)
Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im B-Plan festgesetzte
höchstzulässige Zahl
der Vollgeschosse. Weist der B-Plan nur Grundflächen- und Baumassenzahl
aus, so
gilt als Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch3,5m, wobei
Bruchzahlen auf die
nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.
(3)
Ist im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen
oder vorhanden und geduldet,
so ist diese zugrunde zu legen.
(4)
Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden
dürfen, gelten als
eingeschossig bebaubare Grundstücke.
(5)
Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch
nicht baulich oder
gewerblich genutzt werden dürfen, (für die es Sondernutzungen
gibt, z.B. Sportplätze,
Friedhofsgrundstücke usw.) werden mit (0,5) der Grundstücksflächen
angesetzt.
(6)
In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein B-Plan weder die
Geschoßzahl noch
Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich
vorhandenen,
b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken
die Zahl der auf den benachbarten
Grundstücken des Abrechnungsgebietes
(§5) überwiegend vorhandenen Geschosse
maßgebend.
(7)
Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht
feststellbar, werden
je angefangene 3,5m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß gerechnet.
(8)
Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden
die in Absatz B
(1) a) bis e) festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht.
a)
bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe-
und
Industriegebieten sowie Sondergebieten
mit der Nutzungsart: Einkaufszentren
und großflächige
Handelsbetriebe;
b)
bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan
eine Nutzung wie in den unter
Buchstaben a) genannten Gebieten vorhanden oder
zulässig ist;
c)
bei Gundstücken außerhalb der unter b) bezeichneten Gebiete,
die gewerblich,
industriell oder in ähnlicher
Weise (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-,
Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder
Schulgebäude) genutzt werden.
§ 7
Mehrfach erschlossene Grundstücke
(1)Für
Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im
Sinne des §2 Abs.1 Nr.1
dieser Satzung erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche
bei der Abrechnung jeder
Erschließungsanlage nur mit zwei Drittel anzusetzen.
(2)
Dies gilt nicht
a)
für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie
für überwiegend
gewerblich oder in gleichartiger Weise
genutzte Grundstücke,
b)
wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage
erhoben wird und
Beiträge für weitere Anlagen
weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren
früheren Rechtsvorschriften erhoben
sind oder erhoben werden dürfen,
c)
soweit die Ermäßigung dazu führen würde, daß
sich der Beitrag eines anderen Pflichtigen
im Abrechnungsgebiet um mehr
als 50% erhöht,
d)
für Eckgrundstücke mit einem Eckwinkel von mehr als 135 Grad,
e)
für Grundstücke, die zwischen Erschließungsanlagen durchlaufen,
zu jeder Anlage hin
selbständig bebaubar sind
und von jeder der Parallelstraßen eine Erschließungswirkung
ausgeht, die sich jedoch nur
auf eine Teilfläche des Grundstückes bezieht.
§
8
Kostenspaltung
Der
Erschließungsbeitrag kann für
1.
Grunderwerb,
2. Freilegung,
3. Fahrbahnen,
4. Radwege,
5. Gehwege,
6. Parkflächen,
7. Grünanlagen,
8. Mischflächen,
9. Entwässerungseinrichtungen,
10. Beleuchtungseinrichtungen
gesondert
oder in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.
Mischflächen i.S.v. Ziffer 8 sind solche Flächen, die innerhalb
der Straßenbegrenzungs-
linien Funktionen der in den Ziffern 3 - 7 genannten Teileinrichtungen
miteinander kombi-
niert werden und bei denen bei der Gliederung der Erschließungsanlage
ganz oder teil-
weise auf eine Funktionstrennung verzichtet wird.
§ 9
Endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen
(1)
Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare
Verkehrsanlagen,
Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig
hergestellt, wenn
a) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen
und
b) sie über betriebsfertige Entwässerungs-
und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.
Die flächenmäßigen
Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.
(2)
Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage
sind endgültig hergestellt, wenn
a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung
auf tragfähigem Unterbau mit
einer Decke aus Asphalt, Beton,
Platten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus
einem ähnlichen Material
neuzeitlicher Bauweisen bestehen;
b) unselbständige und selbständige Parkflächen
eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau
mit einer Decke aus Asphalt,
Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen;
die Decke kann auch aus einem
ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweisen bestehen;
c) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch
gestaltet sind;
oder
d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend
Buchstabe a) hergestellt und die
unbefestigten Teile gemäß
Buchstabe c) gestaltet sind.
(3)
Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn
ihre Flächen im Eigentum der
Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.
§ 10
Immissionsschutzanlagen
Bei
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen
i.S. des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang, Merkmale der endgültigen
Her-
stellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
durch Satzung
im Einzelfall abweichend geregelt.
§ 11
Vorausleistungen
Die
Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht
noch nicht oder nicht in
vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlich
entstehen-
den Erschließungsbeitrages erheben.
Das Nähere regelt § 133 BauGB.
§ 12
Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der
Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag
bemißt sich nach der
voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden
Erschließungsbei-
trages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 13
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stäbelow, 08.09.1999
Blaut
Bürgermeister
|