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Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Stäbelow

Aufgrund von § 132 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung
vom 08.12.86 (BGBl. I S. 2253) in der zur Zeit gültigen Fassung und des § 5 der Kommu-
nalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.01.1998
(GVOBL. M-V S. 29) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow
in ihrer Sitzung am 08.09.1999 folgende Satzung beschlossen:


§ 1
Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Die Gemeinde Stäbelow erhebt zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten
Aufwandes Erschließungsbeiträge nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches
( §§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.


§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand :

1. Für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze
   a) in Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten
       bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 16,5m Breite,
       bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 10,5m Breite,

   b) in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten
       bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 25m Breite,
       bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 20m Breite,

   c) in Industriegebieten
       bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 27m Breite,
       bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 23m Breite,

   d) in Kleinsiedlungsgebieten und Ferienhausgebieten
       bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 10m Breite
       bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8,5m Breite

   e) in Dauerkleingarten- und Wochenendhausgebieten bis zu 7m Breite,

2. mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fußwege, Wohnwege) in
voller Breite,

3. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 27 m,

4. Parkflächen,
   a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nummer 1 und 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von        6 m,
   b) die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nummer 1 und 3, aber nach städtebaulichen        Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige        Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,

5. Grünanlagen, mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nummer 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite
von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb
der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu
15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.

(2) Werden durch eine Erschließungsanlage nach Abs.1 Nr.1 unterschiedliche Gebiete gem.
der Buchstaben a) bis e) erschlossen, so gilt für die gesamte Erschließungsanlage die
Regelung mit der größten Breite. In unbeplanten Gebieten richtet sich die Bestimmung der
Gebietsart gem. Abs.1 Nr.1 nach dem überwiegenden Charakter der vorhandenen
Bebauung.

(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Abs.1
Nr.1 und 3 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8m.

(4) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

(5) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs.1 gehören insbesondere die Kosten

   1. für den Erwerb der Grundflächen,

   2. für die Freilegung der Grundflächen,

   3. für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen
       für ihre Entwässerung und für ihre Beleuchtung,

   4. für die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,

   5. die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße entstehen,
       die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.

(6) Für Parkflächen, Grünanlagen und Anlagen nach § 9 gilt Abs. 4 sinngemäß.


§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage
ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungs-
aufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen
Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit
bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.


§ 4
Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.


§ 5
Abrechnungsgebiet

Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.
Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so
bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. der Erschließungseinheit
erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.


§ 6
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

A

(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der
Gemeinde (§4) auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§5) nach
den Grundstücksflächen verteilt (umlagefähiger Erschließungsaufwand). Dabei wird die
unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche gilt:
   a) bei Grundstücken im Bereich eines B-Planes die Fläche, die der Ermittlung der
      zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist.

   b) wenn ein B-Plan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält,
      die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50m von der Erschließungsanlage oder       von der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstückes.
      Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die
      Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.
      Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage
      herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

B

(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor
vervielfacht. Er beträgt im einzelnen:
   a) 1,0 bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grundstücken,
       auf denen keine Bebauung zulässig ist
   b) 1,25 bei zweigeschossiger Bebaubarkeit
   c) 1,50 bei dreigeschossiger Bebaubarkeit
   d) 1,75 bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit
   e) 2,0 bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit

(2) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im B-Plan festgesetzte höchstzulässige Zahl
der Vollgeschosse. Weist der B-Plan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so
gilt als Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch3,5m, wobei Bruchzahlen auf die
nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.

(3) Ist im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden und geduldet,
so ist diese zugrunde zu legen.

(4) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als
eingeschossig bebaubare Grundstücke.

(5) Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder
gewerblich genutzt werden dürfen, (für die es Sondernutzungen gibt, z.B. Sportplätze,
Friedhofsgrundstücke usw.) werden mit (0,5) der Grundstücksflächen angesetzt.

(6) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein B-Plan weder die Geschoßzahl noch
Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist
   a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
   b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten
      Grundstücken des Abrechnungsgebietes (§5) überwiegend vorhandenen Geschosse
      maßgebend.

(7) Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden
je angefangene 3,5m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß gerechnet.

(8) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Absatz B
(1) a) bis e) festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht.

   a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und
       Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren
       und großflächige Handelsbetriebe;

   b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan
       eine Nutzung wie in den unter Buchstaben a) genannten Gebieten vorhanden oder
       zulässig ist;

   c) bei Gundstücken außerhalb der unter b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich,
       industriell oder in ähnlicher Weise (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-,
       Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäude) genutzt werden.


§ 7
Mehrfach erschlossene Grundstücke

(1)Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des §2 Abs.1 Nr.1
dieser Satzung erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei der Abrechnung jeder
Erschließungsanlage nur mit zwei Drittel anzusetzen.

(2) Dies gilt nicht

   a) für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für überwiegend
      gewerblich oder in gleichartiger Weise genutzte Grundstücke,

   b) wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und
      Beiträge für weitere Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren
      früheren Rechtsvorschriften erhoben sind oder erhoben werden dürfen,

   c) soweit die Ermäßigung dazu führen würde, daß sich der Beitrag eines anderen Pflichtigen
       im Abrechnungsgebiet um mehr als 50% erhöht,

   d) für Eckgrundstücke mit einem Eckwinkel von mehr als 135 Grad,

   e) für Grundstücke, die zwischen Erschließungsanlagen durchlaufen, zu jeder Anlage hin
       selbständig bebaubar sind und von jeder der Parallelstraßen eine Erschließungswirkung
       ausgeht, die sich jedoch nur auf eine Teilfläche des Grundstückes bezieht.


§ 8
Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

1. Grunderwerb,
2. Freilegung,
3. Fahrbahnen,
4. Radwege,
5. Gehwege,
6. Parkflächen,
7. Grünanlagen,
8. Mischflächen,
9. Entwässerungseinrichtungen,
10. Beleuchtungseinrichtungen

gesondert oder in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.
Mischflächen i.S.v. Ziffer 8 sind solche Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungs-
linien Funktionen der in den Ziffern 3 - 7 genannten Teileinrichtungen miteinander kombi-
niert werden und bei denen bei der Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teil-
weise auf eine Funktionstrennung verzichtet wird.


§ 9
Endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen,
Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn
   a) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und
   b) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.
       Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.

(2) Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn
   a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit
       einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus
       einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweisen bestehen;
   b) unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau
       mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen;
       die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweisen bestehen;
   c) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;
       oder
   d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die
       unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.

(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der
Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.


§ 10
Immissionsschutzanlagen

Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang, Merkmale der endgültigen Her-
stellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes durch Satzung
im Einzelfall abweichend geregelt.


§ 11
Vorausleistungen

Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in
vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlich entstehen-
den Erschließungsbeitrages erheben.
Das Nähere regelt § 133 BauGB.


§ 12
Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bemißt sich nach der
voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbei-
trages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.


§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Stäbelow, 08.09.1999


Blaut
Bürgermeister