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Satzung der Gemeinde Stäbelow über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom 10.04.2003


Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360) in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 522; berichtigt S. 916) und § 6 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23.03.1993 (GVOBl. M-V v. 21.04.1993 S. 243) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung
vom 26.03.2003 folgende Satzung erlassen.

§ 1
Gegenstand der Abgaben

1) Zur Deckung der Abwasserabgabe für Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutz-wasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten, erhebt die Gemeinde eine Abgabe.

2) Als Einleitung gilt nicht das im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung erfolgte Verbringen des Schmutzwassers in den Untergrund.

§ 2
Abgabenmaßstab und Abgabensatz

1) Die Abwasserabgabe wird nach Schadeinheiten erhoben. Jede Person wird mit 0,5 Schad- einheiten bewertet. Maßgebend für die Ermittlung der Schadeinheiten ist der jeweilige Einwohnerstand auf dem abgabenpflichtigen Grundstück vom 31.03. eines jeden Jahres.

2) Für Gewerbebetriebe mit festem Betriebsstandort wird ein Zuschlag von einer Schadeinheit je angefangener fünf dort ständig Beschäftigte erhoben.
Für landwirtschaftliche Betriebe beträgt der Zuschlag 0,5 Schadeinheiten.

3) Die Abwasserabgabe beträgt je Schadeinheit und Jahr 35,79 EUR

§ 3
Entstehung und Beendigung der Abgabenpflicht

1) Veranlagungszeitraum ist ein Kalenderjahr.

2) Die Abgabenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Beginn des Kalenderjahres, der auf den Beginn der Einleitung folgt.

3) Die Abgabenpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird.
Sie endet außerdem mit dem Anschluss an das zentrale Abwassersystem oder bei Untergang des Wohn- oder Betriebsgebäudes.

§ 4
Abgabenpflichtiger

1) Abgabenpflichtig ist, wer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. Mehrere Abgabenpflichtige sind Gesamtschuldner.
Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil abgabenpflichtig.

2) Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer von Beginn des Jahres an, das auf die Rechtsänderung folgt, abgabenpflichtig.

§ 5
Heranziehung und Fälligkeit

1) Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.

2) Die Abgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 6
Pflichten des Abgabenpflichtigen

Der Abgabenpflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Zutritt zum Grundstück zu gewähren.


§ 7
Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig handelt, wer erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder den nötigen Zutritt zum Grundstück nicht gewährt.
Als Ordnungswidrigkeit wird auch ein Verstoß gegen § 17 des Kommunalabgabengesetzes vom 01.06.1993 angesehen.


§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 06.12.1995 außer Kraft.

Stäbelow, 10.04.2003


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gez. Bürgermeister