Auf der Grundlage des § 5 der
Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der
Bekanntmachung vom
08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19.12.2005, GVOBl. M-V 2005, S. 640, wird nach
Beschluss der Gemeindevertretung vom 23.05.06 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Erste Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Pölchow erlassen:
Änderung der Hauptsatzung
Die Hauptsatzung der Gemeinde Pölchow vom 14.04.2005 wird
wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte
„und Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung“ gestrichen.
2. In
§ 8 Abs. 2 wird als letzter Satz hinzugefügt „ Ab dem 01.01.2007 erscheint
das Amtliche Bekanntmachungsblatt monatlich.“
3. § 8 Abs. 4
erhält folgende Fassung:
„Ist die öffentliche
Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt
nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang an der
Bekanntmachungstafel am Gemeindehaus, Zum Gutshof 1 in Wahrstorf. Die
Aushangfrist beträgt 14 Tage, soweit gesetzlich nicht etwas anderes
vorgeschrieben ist.
Die öffentliche Bekanntmachung in der
vorgeschriebenen Form ist nach Entfallen des
Hinderungsgrundes unverzüglich
nachzuholen.“
4. In § 8 wird
als Abs. 5 hinzugefügt:
„Einladungen zu den Sitzungen der
Gemeindevertretung werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am
Gemeindehaus, Zum Gutshof 1 in Wahrstorf, öffentlich bekannt gemacht.“
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Kritzmow, 09.06.06
Wolfgang Jahn
Bürgermeister
Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften kann nach
Ablauf eines Jahres
seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der
Jahresfrist schriftlich unter
Bezeichnung der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der
sich der Verstoß ergibt,
gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften kann
jedoch jederzeit geltend gemacht werden.