Satzungder Gemeinde Pölchow über Werbeanlagen und Warenautomaten


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Aufgrund des § 5 der Gemeindeordnung von Mecklenburg- Vorpommern in der Fassung vom 17.05.1990 ( Gesetzblatt Mecklenburg- Vorpommern, S. 256 ) und der §§ 1,2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern in der Fassung vom 11.04.1991 ( Gesetzblatt Mecklenburg- Vorpommern, S. 113 ) sowie des § 13 der Bauordnung für das Land Mecklenburg- Vorpommern wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Allgemeines

Anlagen der Außenwerbung ( Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen, und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.

Hierzu zählen insbesondere Bilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen.

 

§ 2

Werbeanlagen und Warenautomaten

  1. Webeanlagen sind nur an der Stätte der eigenen Leistung zulässig.
  2. Alle Werbeanlagen und Warenautomaten werden einer Genehmigungs- und Anzeigepflicht unterworfen.
  3. Werbeanlagen und Warenautomaten müssen sich nach Maßstab, Werkstoff, Form und Farbe und ihrer sonstigen Einwirkung in den architektonischen Aufbau der baulichen Anlage sowie in das Orts- und Straßenbild einordnen.
  4. An jeder Stätte der Leistung ist nur eine Werbeanlage auf jeder Außenwand eines Gebäudes bis zur Fenstersohlbank des zweiten Geschosses, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 5 m, gemessen von Oberkante Straße, zulässig.
  5. Warenautomaten sind nur in Abmessungen bis zu 0,70 m Breite, 1,00 m Höhe und 0,30 m Tiefe zulässig.

In jeder Straßenfront eines Gebäudes ist nur ein Warenautomat zulässig.

  1. Leuchtschrift ist nur als weißliches und hellgelbliches Licht zugelassen.
  2. Je Geschäft ist zusätzlich zur Firmenbezeichnung nur ein Leuchttransparent bis zu einer Größe von 0,8 m2 zulässig.
  3. Bewegliche ( laufende ) und solche Lichtwerbung, bei denen die Beleuchtung ganz oder teilweise im Wechsel an- und ausgeschaltet wird, sind unzulässig.
  4. Einrichtungen der Lichtwerbung müssen sich auch bei tage einwandfrei in das Straßenbild einfügen.

Technische Hilfsmittel von Werbeeinrichtungen ( z.B. Kabelzuführungen ) sollen unsichtbar verlegt werden.

  1. Auf einem Tankstellengrundstück ist für jede Treibstofffirma nur je eine Markenwerbung zulässig, diese Werbungen dürfen zusammen nicht zu einer Häufung oder Störung des Straßen- oder Ortsbildes führen.
  2. Werbeanlagen sind unzulässig:

a)       an Ruhebänken und Papierkörben,

b)       an Einfriedungen mit Ausnahme von Hinweisschildern auf Beruf und sofern sie nach Umfang und Darstellung nicht verunstaltend wirken,

c)       in Vorgärten,

d)       an Bäumen, Böschungen, Masten, Außentreppen, Balkonen und Fensterläden

e)       an Brücken aller Art

f)         auf Flächen von Straßen und Dächern

g)       an Giebelwänden, mit Ausnahme von Hinweisen auf den Bauherrn und die an der Bauausführung Beteiligten

 

§ 3

Hinweisbaken

 

  1. Hinweisbaken werden nur von der Gemeinde aufgestellt und sind somit auch     Eigentum der Gemeinde.
  2. Die Hinweisbaken werden in Abhängigkeit vom Standort ein bzw. doppelseitig mit Hinweisschildern versehen.
  3. Firmen können Hinweisschilder ( Firmierung ) an den Hinweisbaken gegen eine Standortgebühr anbringen lassen.

Die Standortgebühr für ein Jahr beträgt pro Schild

 

200, - DM.

                       

            Die Anbringungsdauer der Firmierung beträgt mindestens

 

           1 Jahr.

 

Anträge für die Firmierung an den Hinweisbaken müssen schriftlich an die Gemeinde gestellt werden.

Die Hinweisschilder bleiben Eigentum der Firmen.

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Pölchow, den 16.09.1993

Gemeinde Pölchow

 

 

Der Bürgermeister