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ausdrucken der Gemeinde
Pölchow (StrGS)
Aufgrund des § 5 Kommunalverfassung
Mecklenburg- Vorpommern in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08.
Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), der §§ 1, 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes
(KAG) in der Neufassung vom 31. März 2005 (GVOBl. M-V, S. 146), des
§ 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V)
vom 13. Januar 1993 (GVOBl. MV S. 42), zuletzt geändert durch das 1.
Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl.
M-V S. 91) und des § 3 der Straßenreinigungssatzung wird nach Beschlussfassung
durch die Gemeindevertretung vom 06. September 2005 folgende Satzung
erlassen:
§ 1 Gebührentatbestand
Die Gemeinde Pölchow erhebt Gebühren
für die Inanspruchnahme der öffentlichen Straßenreinigung, soweit die
Reinigungspflicht nicht nach den §§ 6 oder 8 der Satzung über die Straßenreinigung
den Grundstückseigentümern oder den dinglich Berechtigten der anliegenden
Grundstücke übertragen ist.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Straßenreinigung
gebotene Leistung in Anspruch nimmt oder nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung
zu benutzen verpflichtet ist. Dies sind insbesondere die Grundstückseigentümer,
deren Grundstück an die öffentliche Straßenreinigung angeschlossen ist.
Als Gebührenschuldner gilt nach § 6 Absatz 4 Satz 2 KAG, wer nach grundsteuerrechtlichen
Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das
Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.
2. die Nießbraucher, sofern sie das gesamte Grundstück selbst
nutzen, 3. die dinglich Wohnberechtigten, sofern ihnen das ganze Wohngebäude
zur Nutzung überlassen ist.
(4) Mehrere Gebührenschuldner haften
als Gesamtschuldner.
(5) Wechselt ein Grundstück laut Grundbuch seinen Eigentümer,
bleibt der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Monats, in dem der
Übergang stattgefunden hat, Gebührenpflichtiger. Bei einem Eigentumsübergang
ist sowohl der bisherige, als auch der neue Eigentümer verpflichtet,
den Übergang schriftlich anzuzeigen. Wird der Übergang nicht entsprechen
Satz 2 angezeigt, haftet der bisherige Eigentümer für sämtliche Gebühren,
die bis zum Zeitpunkt der Anzeige fällig geworden sind, neben dem neuen
Eigentümer. § 3 Gebührenmaßstab,
Bemessungsgrundlage
(1) Gebührenmaßstab ist die Quadratwurzel
aus der Fläche des Grundstückes, nachfolgend Flächenmeter genannt.
(2) Bemessungsgrundlage der Straßenreinigungsgebühren sind 1. die Flächenmeter des Anlieger- oder Hinterliegergrundstückes,
das durch die an die
2. die im Verzeichnis zu § 5 der Straßenreinigungssatzung
angegebene Reinigungsklasse
(3) Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken
wird für die zweite erschließende Straße und jede folgende eine Ermäßigung
von 1/3 gewährt, in dem die Gebühr entsprechend gemindert wird. Als
erste das Grundstück erschließende Straße gilt
a)
die Straße
zu der das Grundstück nach der postalischen Anschrift zugeordnet ist,
b)
wenn die
nach a) genannte Straße nicht an die öffentliche Straßenreinigung angeschlossen
ist, die Straße mit der numerisch niedrigsten Reinigungsklasse.
(4) Erschlossen ist ein
Grundstück, wenn dazu über denjenigen öffentlichen Straßenteil in rechtlich zulässiger Weise Zugang genommen werden kann bzw. ist es ausreichend,
wenn die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs besteht.
§ 4 Gebührensatz
Für die jeweilige Reinigungsklasse werden pro Flächenmeter
folgende Jahresgebühren erhoben:
§ 5 Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
erstmals mit Beginn des Monats, der auf den Anschluss des Grundstückes
an die öffentliche Straßenreinigung folgt. Sie endet mit dem Ablauf
des Monats, in dem das Grundstück aus dem Anschluss an die öffentliche
Straßenreinigung ausscheidet. (2) Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen ist vom Beginn
des folgenden Monats der Rechtsnachfolger gebührenpflichtig.
(3) Kann eine Reinigungsleistung
der durch die öffentliche Straßenreinigung zu reinigenden Straßen wegen
Aufgrabungen, Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen, die die Gemeinde
zu vertreten hat oder wegen höherer Gewalt länger als einen Monat nicht
durchgeführt werden, so wird die Gebührenpflicht auf Antrag des Gebührenpflichtigen
mit Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsleistung erstmals eingeschränkt
oder eingestellt wird, unterbrochen. Die Gebührenpflicht beginnt erneut
nach Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsleistungen in vollem Umfang
aufgenommen wurden.
§ 6 Gebührenschuld
(1) Ab Rechtskraft der Satzung wird die Gebühr
jeweils für ein Jahr erhoben.
(2) Die Jahresgebührenschuld entsteht
jeweils zum Beginn des Erhebungszeitraums. (3) Besteht die Gebührenpflicht nicht
während eines Jahres, z. B. weil das Be- (4) Ändert sich während der Dauer
des Benutzungsverhältnisses die Bemessungs-
§ 7 Festsetzung,
Fälligkeit und Einziehung der Gebühr
(1) Die Gebühr wird durch schriftlichen
Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben. (2) Auf Antrag der Gebührenpflichtigen kann die
Straßenreinigungsgebühr auch jährlich in Raten gezahlt werden. Der schriftliche
Antrag ist innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu
stellen.
(3) Nachzuzahlende
Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides
fällig.
(4) Gebührenüberzahlungen
werden durch Aufrechnung oder Erstattung ausgeglichen. (5) Rückständige
Gebühren werden im Verwaltungswege (Vollstreckung) beigetrieben.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.
Pölchow, 06.09.2005
W.
Jahn
Bürgermeister
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