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Gebührensatzung für die Straßenreinigung

der Gemeinde Pölchow

(StrGS)

 

Aufgrund des § 5 Kommunalverfassung Mecklenburg- Vorpommern in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), der §§ 1, 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Neufassung vom 31. März 2005 (GVOBl. M-V, S. 146), des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. MV S. 42), zuletzt geändert durch das 1. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91) und des § 3 der Straßenreinigungssatzung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom                  

06. September 2005 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Gebührentatbestand

 

Die Gemeinde Pölchow erhebt Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Straßenreinigung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach den §§ 6 oder 8 der Satzung über die Straßenreinigung den Grundstückseigentümern oder den dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke übertragen ist.

 

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Straßenreinigung gebotene Leistung in Anspruch nimmt oder nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung zu benutzen verpflichtet ist. Dies sind insbesondere die Grundstückseigentümer, deren Grundstück an die öffentliche Straßenreinigung angeschlossen ist. Als Gebührenschuldner gilt nach § 6 Absatz 4 Satz 2 KAG, wer nach grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.


(2) Gebührenschuldner sind anstelle der Grundstückseigentümer in folgender Reihenfolge                              
1. die Erbbauberechtigten,

2. die Nießbraucher, sofern sie das gesamte Grundstück selbst nutzen,

3. die dinglich Wohnberechtigten, sofern ihnen das ganze Wohngebäude zur Nutzung

    überlassen ist.


(3) Wenn das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude infolge der Regelung des
§ 286 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I S. 465) getrennt ist, ist der Gebäudeeigentümer Gebührenschuldner.

 

(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

(5) Wechselt ein Grundstück laut Grundbuch seinen Eigentümer, bleibt der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Monats, in dem der Übergang stattgefunden hat, Gebührenpflichtiger. Bei einem Eigentumsübergang ist sowohl der bisherige, als auch der neue Eigentümer verpflichtet, den Übergang schriftlich anzuzeigen. Wird der Übergang nicht entsprechen Satz 2 angezeigt, haftet der bisherige Eigentümer für sämtliche Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Anzeige fällig geworden sind, neben dem neuen Eigentümer.

§ 3

Gebührenmaßstab, Bemessungsgrundlage

 

(1) Gebührenmaßstab ist die Quadratwurzel aus der Fläche des Grundstückes, nachfolgend Flächenmeter genannt.

 

(2) Bemessungsgrundlage der Straßenreinigungsgebühren sind

1.   die Flächenmeter des Anlieger- oder Hinterliegergrundstückes, das durch die an die
öffentliche Straßenreinigung angeschlossene Straße erschlossen wird,

 

2.   die im Verzeichnis zu § 5 der Straßenreinigungssatzung angegebene Reinigungsklasse

 

(3) Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken wird für die zweite erschließende Straße und jede folgende eine Ermäßigung von 1/3 gewährt, in dem die Gebühr entsprechend gemindert wird. Als erste das Grundstück erschließende Straße gilt

a)       die Straße zu der das Grundstück nach der postalischen Anschrift zugeordnet ist,

b)       wenn die nach a) genannte Straße nicht an die öffentliche Straßenreinigung angeschlossen ist, die Straße mit der numerisch niedrigsten Reinigungsklasse.

 

(4)  Erschlossen ist ein Grundstück, wenn dazu über denjenigen öffentlichen Straßenteil in

rechtlich zulässiger Weise Zugang genommen werden kann bzw. ist es ausreichend, wenn die

Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs besteht.

 

 

§ 4

Gebührensatz

 

Für die jeweilige Reinigungsklasse werden pro Flächenmeter folgende Jahresgebühren erhoben:          

 

Reinigungsklassen

Euro/Flächenmeter

WF  (Winterdienst Fahrbahn)

0,41

 

 

§ 5

Gebührenpflicht

 

(1) Die Gebührenpflicht entsteht erstmals mit Beginn des Monats, der auf den Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Straßenreinigung folgt. Sie endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Grundstück aus dem Anschluss an die öffentliche Straßenreinigung ausscheidet.

(2) Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen ist vom Beginn des folgenden Monats der Rechtsnachfolger gebührenpflichtig.

 

(3) Kann eine Reinigungsleistung der durch die öffentliche Straßenreinigung zu reinigenden Straßen wegen Aufgrabungen, Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen, die die Gemeinde zu vertreten hat oder wegen höherer Gewalt länger als einen Monat nicht durchgeführt werden, so wird die Gebührenpflicht auf Antrag des Gebührenpflichtigen mit Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsleistung erstmals eingeschränkt oder eingestellt wird, unterbrochen. Die Gebührenpflicht beginnt erneut nach Ablauf des Monats, in dem die Reinigungsleistungen in vollem Umfang aufgenommen wurden.

 

 

§ 6

Gebührenschuld

 

(1)   Ab Rechtskraft der Satzung wird die Gebühr jeweils für ein Jahr erhoben.

 

(2) Die Jahresgebührenschuld entsteht jeweils zum Beginn des Erhebungszeitraums.

(3) Besteht die Gebührenpflicht nicht während eines Jahres, z. B. weil das Be-
nutzungsverhältnis endet oder nach § 5 (3) unterbrochen wird, verringern sich die Gebühren für die jeweiligen Leistungen für jeden Monat ohne Gebührenpflicht um ein Zwölftel.

(4) Ändert sich während der Dauer des Benutzungsverhältnisses die Bemessungs-
grundlage, (z.B. Änderung der Reinigungsklasse, Neuvermessung des Grundstückes), so ändert sich mit Beginn des auf den Eintritt des maßgeblichen Ereignisses folgenden Monats die Gebührenschuld.

 

 

§ 7

Festsetzung, Fälligkeit und Einziehung der Gebühr

 

(1) Die Gebühr wird durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben.

(2)  Auf Antrag der Gebührenpflichtigen kann die Straßenreinigungsgebühr auch jährlich in Raten gezahlt werden. Der schriftliche Antrag ist innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen.

 

(3) Nachzuzahlende Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

 

(4) Gebührenüberzahlungen werden durch Aufrechnung oder Erstattung ausgeglichen.

(5) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege (Vollstreckung) beigetrieben.

 

 

§ 8

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.

 

Pölchow, 06.09.2005

 

 

W. Jahn

Bürgermeister