hier ausdrucken
der Gemeinde Pölchow
Auf der Grundlage des
§ 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18. Juni 2004 (GVOBl.
M-V S. 205), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 15.03.2005 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde
nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
§ 1 Name/Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Pölchow führt ein
Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Das Wappen zeigt
in Blau einen rechten goldenen Flankenpfahl, begleitet von einem rot
gezungten goldenen Greifenkopf über drei (2:1) goldenen Ziegelsteinen.
(3) Die Flagge ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs
vom Blau, Gelb und Blau gestreift. Die blauen Streifen nehmen je ein
Viertel, der gelbe Streifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs
ein. In der Mitte des gelben Streifens liegt das Gemeindewappen, das
zwei Drittel der Höhe des Flaggentuchs einnimmt. Die Höhe des Flaggentuchs
verhält sich zur Länge wie 3 zu 5.
(4) Das Dienstsiegel
zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift
(5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf
der Genehmigung des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5
Abs. 3 der KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt
das Wappen der Gemeinde benutzt. Diesem Wappen stehen solche Abbildungen
gleich, die ihm zum Verwechseln ähnlich sind.
(6) Die Gemeinde besteht
aus den Orten Pölchow, Wahrstorf, Huckstorf. Es werden keine Ortsteilvertretungen
gebildet.
§ 2 Rechte der Einwohner
(1) Der Bürgermeister kann aufgrund von überragend
wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner
der Gemeinde einberufen. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt
auf Orte durchgeführt werden.
(2) Anregungen und
Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegen- heiten, die in der
Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer ange- messenen Frist zur
Beratung vorgelegt werden.
(3) Die Einwohner erhalten
die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils
der Gemeindevertretersitzung Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft an alle Mitglieder der
Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge
oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge
und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände
der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung
beziehen. Für die Fragestunde
ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Eine Aussprache findet nicht
statt.
(4) Der Bürgermeister
ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten
zu berichten.
§ 3 Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretersitzungen
sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit
ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen: 1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen 2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner 3. Grundstücksgeschäfte Die Gemeindevertretung
kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der
Ziffern 1 - 3 in öffentlicher Sitzung behandeln.
(3) Anfragen von Gemeindevertretern
sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeinde- vertretersitzung beim
Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen
während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet
werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
§ 4 Hauptausschuss
(1)
Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss nach § 35 KV M-V.
Dem Haupt- ausschuss
gehören der Bürgermeister und 3 Gemeindevertreter an. Die
Gemeindevertretung wählt zu jedem dieser 3 Mitglieder des Hauptausschusses
einen Stellvertreter.
(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen
dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV
M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten
sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen
werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen
Aufgaben.
(3)
Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:
1.
die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung
und der Ausschüsse – gleiches
gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen
oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten werden
-,
-
die auf einmalige Leistungen gerichtet sind innerhalb der Wertgrenzen von
5 000 EURO bis 25 000 EURO;
-
bei wiederkehrenden Leistungen in
den Wertgrenzen von 2 500 EURO bis 5 000 EURO pro Monat; 2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,
-
bei überplanmäßigen Ausgaben und bei
außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall innerhalb der
Wertgrenzen von 5 000 EURO bis 25 000 EURO;
3.
die Verfügung über Gemeindevermögen über
-
die Aufnahme von Krediten durch die
Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes ab 1 000 000 EURO.
(4)
Weiterhin werden dem Hauptausschuss folgende Entscheidungen übertragen:
-
der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab 6 000 EURO Jahresbetrag sowie der Abschluss von Pachtverträgen zum Zwecke landwirtschaftlicher
Nutzung.
(5)
Dem Hauptausschuss werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde
gemäß § 22 Abs.
5 Satz 2 KV M-V übertragen für
-
Angestellte ab Vergütungsgruppe Vb BAT-O
und Arbeiter ab Lohngruppe 4 BMT-G-O.
(6)
Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Abs.
3 bis 5 zu unterrichten.
(7)
Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.
§ 5 Ausschüsse
(1) Auf der Grundlage
des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:
Für die Mitglieder der Ausschüsse werden keine Stellvertreter
gewählt.
(2) Die Sitzungen der
Ausschüsse sind nicht öffentlich.
§ 6 Bürgermeister
(1)Außer den ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister Ent- scheidungen, die ihm
durch die folgenden Vorschriften übertragen werden. Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden
Betrieb der Verwaltung auf- recht erhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KV
M-V als Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow West vorbehalten
sind.
(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen
nach § 22 Abs. 4 KV M-V über: 1. die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern
der Gemeindever- tretung und der Ausschüsse – gleiches gilt entsprechend für Verträge
mit natürlichen
oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten
Personen
vertreten werden -,
-
die auf einmalige Leistungen gerichtet sind unterhalb der Wertgrenze von
5 000 EURO;
-
bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb
der Wertgrenze von 2 500 EURO pro Monat; 2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, bei
überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall
unterhalb der Wertgrenze von 5 000 EURO; 3. die Verfügung über Gemeindevermögen über
-
die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes
unterhalb der Wertgrenze von 1 000 000 EURO;
-
die Vergabe von Leistungen nach der
VOL (Verdingungsordnung für Leistungen), die Vergabe von Bauleistungen
nach der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) und die Vergabe
von freiberuflichen Leistungen nach der VOF, wie Architekten- und Ingenieurleistungen,
Gutachtertätigkeit, Studien u.ä..
(3) Weiterhin werden
dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen: 1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
unterhalb der Wertgrenze von 6 000 EURO Jahresbetrag;
2.
die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von
Forderungen.
(4)
Dem Bürgermeister werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß
§ 22 Abs.
5 Satz 2 KV M-V übertragen, für
-
Angestellte bis zur Vergütungsgruppe Vc BAT-O und Arbeiter bis zur Lohngruppe 4 BMT-G-O.
(5) Der Bürgermeister
ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht
Gebrauch gemacht wird, obliegt die Entscheidung der Gemeinde- vertretung.
(6)
Der Bürgermeister entscheidet über 1. das Einvernehmen nach §14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der
Veränderungssperre); 2. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB
über die Zulässigkeit von Vorhaben während
der Planaufstellung (§ 33 BauGB); 3. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB
zu Ausnahmen und Befreiungen
von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB); 4. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB
über die Zulässigkeit von Vorhaben im
Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB); 5. die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot),
§ 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierungs-
oder Instandsetzungsgebot), § 178 BauGB (Pflanzgebot), §
179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder Entsiegelungsgebot).
Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 und 2 soll
der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen. Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 5 unterrichtet
der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt,
dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete
städtebauliche- oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In
diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.
(7) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden
soll oder mit denen ein Bevoll- mächtigter bestellt wird,
-
bis zu einer Wertgrenze von 10 000 EURO bzw.
-
bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze
von 2 500 EURO pro Leistungsrate können vom Bürgermeister allein oder bzw. durch einen von
ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow West in einfacher Schriftform
ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze
bei 25 000 EURO.
(8) Die Gemeindevertretung
ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 6 zu unter- richten.
§ 7 Entschädigung
(1) Die Mitglieder
der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen - der Gemeindevertretung - der Ausschüsse eine pauschalierte sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung
(Sitzungsgeld) in Höhe von 30 EURO.
(2)
Ausschussvorsitzende oder bei
deren Verhinderung deren Stellvertreter erhalten
für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe
von 60 EURO.
(3) Der Bürgermeister erhält für seine ehrenamtliche
Tätigkeit eine funktionsbezogene
Aufwandsentschädigung in Höhe von 600 EURO monatlich. Erhöht sich die
Einwohnerzahl der Gemeinde, erhält der Bürgermeister eine Aufwandsentschädigung
in Höhe von 100 % des jeweiligen Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung
entsprechend der Einwohnerzahl.
(4) Die stellvertretenden Bürgermeister erhalten bei Verhinderung des
Bürgermeisters den für diesen Zeitraum anfallenden Teil der Entschädigung
des Bürgermeisters. Die Vertretung muss
jedoch mindestens zusammenhängend
4 Wochen betragen.
(5) Die Gemeinde gewährt
für ehrenamtliche Tätigkeit der gewählten sachkundigen Ein- wohner ein Sitzungsgeld
nach Abs. 1 für die Teilnahme an den Ausschusssitzungen.
(6) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen
aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung
oder ähnlichen Organen eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten
Rechts ist an die Gemeinde abzuführen, soweit sie 100 EURO überschreiten,
aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen,
soweit sie 250 EURO, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern
500 EURO überschreiten.
§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen
der Gemeinde und Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung
erfolgen durch Abdruck im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow
West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen,
Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf „Der Landbote".
(2)Das Amtliche Bekanntmachungsblatt
„Der Landbote“ erscheint 14-täglich und wird in alle Haushalte der Gemeinde
geliefert. Darüber hinaus ist
es einzeln oder im Abonnement über das Amt Warnow West - Allgemeine
Verwaltung - zu beziehen. Die Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt mit
Ablauf des Erscheinungstages.
(3) Auf die gesetzlich
vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Abs. 1 hinzuweisen.
Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetz-
lich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der
Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Ist die öffentliche
Bekanntmachung nach der in Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt und sonstiger
unabwendbarer Ereignisse und Hinderungsgründe nicht möglich, so
erfolgt die Bekanntmachung
durch Abdruck in der „Ostsee Zeitung“ (Rostocker Zeitung – Die
OZ Lokalzeitung für
Rostock und Umgebung) und „Norddeutsche Neueste Nachrichten“
(Rostocker Anzeiger).
Die Zeitungen erscheinen täglich außer sonntags im freien Verkauf oder
als Abonnement.
Die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form
ist nach Entfallen des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt
die Hauptsatzung vom 22.01.2002 (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinden
des Amtes Warnow West „Der Landbote“ Nr. 06/10. Jahrgang vom 22.03.2002)
außer Kraft.
Kritzmow, 14.04.2005
Wolfgang Jahn Bürgermeister
|