Satzung

der Gemeinde Pölchow über die Abwälzung der

Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom 16.04.1996

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Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung vom 18.02.1994 (GVOBl. M-V v. 22.02.1994

S. 249) in Verbindung mit § 1 KAG vom 01.06.1994 (GVOBl. M-V vom 16.06.1993 S. 521) und § 6 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23.03.1993 (GVOBl. M-V v. 21.04.1993 S. 243) beschließt die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 16.04.1996 folgende Satzung zur Umlage und Erhebung der Abwasserabgabe:

 

 

§ 1

Gegenstand der Abgaben

1) Zur Deckung der Abwasserabgabe für Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht

    Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmit-

    telbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten, erhebt die Gemeinde eine Abgabe.

 

2) Als Einleitung gilt nicht das im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung erfolgte Verbringen

    des Schmutzwassers in den Untergrund.

 

§ 2

Abgabenmaßstab und Abgabensatz

1) Die Abwasserabgabe wird nach Schadeinheiten erhoben. Jede Person wird mit 0,5 Schad-

    einheiten bewertet. Maßgebend für die Ermittlung der Schadeinheiten ist der jeweilige Ein-

    wohnerstand auf dem abgabenpflichtigen Grundstück vom 31.03. eines jeden Jahres.

 

2) Für Gewerbebetriebe mit festem Betriebsstandort wird ein Zuschlag von einer Schadeinheit

    je angefangener fünf dort ständig Beschäftigte erhoben.

    Für landwirtschaftliche Betriebe beträgt der Zuschlag 0,5 Schadeinheiten.

 

3) Die Abwasserabgabe beträgt je Schadeinheit und Jahr

    ab 01.01.93              60,00 DM

    ab 01.01.97              70,00 DM

    im Jahr.

 

§ 3

Entstehung und Beendigung der Abgabenpflicht

1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

 

2) Die Abgabenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch

    mit Beginn des Kalenderjahres, der auf den Beginn der Einleitung folgt.

 

3) Die Abgabenpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der

    Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird.

    Sie endet außerdem mit dem Anschluss an das zentrale Abwassersystem oder bei Untergang

    des Wohn- oder Betriebsgebäudes.                                                                                                                        

§ 4

Abgabenpflichtiger

1) Abgabenpflichtig ist, wer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.

    Mehrere Abgabenpflichtige sind Gesamtschuldner.

    Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur ent-

    sprechend ihrem Miteigentumsanteil abgabenpflichtig.

 

3) Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer von Beginn des Jahres an, das auf die

    Rechtsänderung folgt, abgabenpflichtig.

 

§ 5

Heranziehung und Fälligkeit

1) Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere

    Abgaben verbunden werden kann.

2) Die Abgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

§ 6

Pflichten des Abgabenpflichtigen

Der Abgabenpflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erfor-

derlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Zutritt zum Grundstück zu gewähren.

 

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder den nötigen Zutritt zum

Grundstück nicht gewährt.

Als Ordnungswidrigkeit wird auch ein Verstoß gegen § 17 des Kommunalabgabengesetzes vom

01.06.1993 angesehen.

 

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt ab 01.01.1996 in Kraft.

 

 

Pölchow, den 16.04.1996

 

 

Ogorrek

Bürgermeister