Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Papendorf

 

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2007 (GVOBl. M-V 2007 S. 410, 413), der §§ 1 und 3 des

Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V 2005 S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 10.12.2009

die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

in der Gemeinde Papendorf erlassen:

 

 

Artikel 1

Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

 

Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Papendorf vom 23.11.2006, zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die

Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 23.08.2007, wird wie folgt ergänzt:

 

§ 2 Steuergegenstand Abs. 7

(7) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist und zu dem eine Küche oder Kochnische sowie eine Toilette gehört.

 

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft.

 

 

 

Papendorf, 10.12.2009

 

 

 

 

Klaus Zeplien

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für die vorstehend veröffentliche Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines Jahres

seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich

unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß

ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften

kann jedoch jederzeit geltend gemacht werden.