Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Papendorf
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2007 (GVOBl. M-V 2007 S. 410, 413), der §§ 1 und 3 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V 2005 S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 10.12.2009
die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
in der Gemeinde Papendorf erlassen:
Artikel 1
Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Papendorf vom 23.11.2006, zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 23.08.2007, wird wie folgt ergänzt:
§ 2 Steuergegenstand Abs. 7
(7) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist und zu dem eine Küche oder Kochnische sowie eine Toilette gehört.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft.
Papendorf, 10.12.2009
Klaus Zeplien
Bürgermeister
Für die vorstehend veröffentliche Satzung gilt:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines Jahres
seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich
unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß
ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften
kann jedoch jederzeit geltend gemacht werden.