Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

in der Gemeinde Papendorf

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.05.2006 (GVOBl. M-V 2006, S. 194) und der §§ 1 und 3 des

Kommunalabgabengesetzes M-V vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V 2005 S. 146), wird nach

Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 23.08.2007

die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

in der Gemeinde Papendorf erlassen:

 

 

Artikel 1

Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Papendorf vom 23.11.2006 wird wie folgt geändert:

 

§ 4 Steuermaßstab Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„Anstelle des Betrages nach Absatz 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete

für solche Wohnungen, die eigen genutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gerbrauch oder

unentgeltlich überlassen sind. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete

geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt

wird.“

 

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft.

 

Papendorf, 23.08.2007

 

 

 

Klaus Zeplien

Bürgermeister

 

 

Für die vorstehende veröffentlichte Satzung der Gemeinde Papendorf gilt:

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

 

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann jedoch jederzeit geltend gemacht werden.