Erste Satzung zur Änderung der Satzung
über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Papendorf Aufgrund
des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV
M-V) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 08.Juni 2004 (GVOBl.
M-V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.05.2006 (GVOBl. M-V 2006, S. 194) und der §§ 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes
M-V vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V 2005 S. 146),
wird nach Beschlussfassung
der Gemeindevertretung vom 23.08.2007 die
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in
der Gemeinde Papendorf erlassen: Artikel 1 Änderung der Satzung über die Erhebung
einer Zweitwohnungssteuer Die
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Papendorf
vom 23.11.2006 wird wie folgt geändert: § 4 Steuermaßstab Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Anstelle
des Betrages nach Absatz 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche
Miete für
solche Wohnungen, die eigen genutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden
Gerbrauch oder unentgeltlich
überlassen sind. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete
geschätzt,
die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig
gezahlt wird.“ Artikel 2 In-Kraft-Treten Diese
Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft. Papendorf,
23.08.2007 Klaus
Zeplien Bürgermeister Für
die vorstehende veröffentlichte Satzung der Gemeinde Papendorf gilt: Ein
Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines
Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden. Diese
Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich
unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der
sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine
Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften
kann jedoch jederzeit geltend gemacht werden.
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