Satzung über
die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Papendorf
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung
für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 23.05.2006 (GVOBl. M-V 2006, S. 194) und der §§ 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes
M-V vom 12.04. 2005 (GVOBl. M-V 2005 S. 146), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung
vom 23.11.2006 folgende Satzung
erlassen:
§ 1 Allgemeines
Die Gemeinde Papendorf erhebt eine
Zweitwohnungssteuer.
§ 2 Steuergegenstand
(1) Gegenstand
der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.
(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung,
die jemand neben seiner Hauptwohnung in melderechtlichem Sinne für seinen
persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner
Familienmitglieder innehat. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft
einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu
anderen als den vorgenannten Zwecken nutzt.
(3) Zweitwohnungen sind insbesondere auch Wohnungen, die auf
Erholungsgrundstücken (§§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuches der DDR
vom 16.06.1975, GBl.1, Nr. 27, S.466) errichtet worden sind.
(4) Dritte
und weitere Wohnungen im Gemeindegebiet unterliegen nicht der Zweitwohnungssteuer.
(5) Das Innehaben einer aus beruflichen
Gründen gehaltene Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten,
dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde/Stadt befindet,
unterliegt nicht der Zweitwohnungssteuer.
(6) Eine Zweitwohnung, für die der Inhaber über eine Eigennutzungsmöglichkeit
von weniger als zwei Monaten verfügt, unterliegt nicht der Zweitwohnungssteuer.
§ 3 Steuerpflichtiger
(1) Steuerpflichtig ist der Inhaber
einer im Gemeindegebiet liegenden Zweitwohnung. Inhaber einer Zweitwohnung
ist der derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer,
Mieter oder als sonstiger Dauernutzungsberechtigter zusteht. Das gilt
auch bei unentgeltlicher Nutzung.
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich
Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 4 Steuermaßstab
(1) Die Steuerschuld wird nach dem
jährlichen Mietaufwand berechnet.
(2) Der jährliche Mietaufwand ist
das Gesamtentgelt, das der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung
aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der
Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresrohmiete).
(3) Anstelle des Betrages nach Absatz
2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen,
die eigen genutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich
überlassen sind. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete
geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung
regelmäßig gezahlt wird (Anlage 1 ortsübliche Miete).
(4) Die Vorschriften des § 79 Bewertungsgesetz
i. d. F. der Bekanntmachung vom 1.Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember
1996 (BGBl. I S. 2049) finden entsprechende Anwendung. Für eine Wohnflächenberechnung sind
die §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung i. d. F. der Bekanntmachung
vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch die Vierte
Verordnung zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli
1992 (BGBl. I S. 1250), entsprechend anzuwenden.
§ 5 Steuersatz
Die Steuer beträgt 10 v. H. des jährlichen
Mietaufwandes.
§ 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Fälligkeit
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer
festgesetzt, Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Steuerpflicht für ein Steuerjahr
entsteht am 01. Januar. Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar in
Besitz genommen, so entsteht die Steuerpflicht mit dem Beginn des Kalendervierteljahres,
in das der Beginn der Inbesitznahme der Zweitwohnung fällt.
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf
des Kalendervierteljahres, in dem der Steuerpflichtige seine Zweitwohnung
aufgibt.
(4) Bei Übernahme einer Zweitwohnung
von einem bisher Steuerpflichtigen beginnt die Steuerpflicht des Übernehmers
mit Beginn des auf die Übernahme folgenden Kalendervierteljahres.
(5) Die Steuer ist jeweils mit dem
Viertel ihres Jahresbetrages am 15.Februar, 15.Mai, 15.August und 15.
November fällig.
(6) Überzahlungen werden erstattet.
§ 7 Anzeigepflicht
Wer eine Zweitwohnung innehat, in
Besitz nimmt oder aufgibt hat dieses der Gemeinde innerhalb von 14 Tagen
schriftlich mitzuteilen.
§ 8 Mitteilungspflicht
(1) Der Steuerpflichtige hat bis
zum 31. Januar des laufenden Jahres eine Steuererklärung für die Zweitwohnung
auf dem von der Gemeinde vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Diese
ist vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Wird die Erklärung nicht innerhalb
von vier Wochen nach Ablauf der in Abs. 1 gesetzten Frist abgegeben,
gilt die Wohnung als ganzjährlich für den Inhaber verfügbar.
(3) Gibt die nach § 7 verpflichtete
Person eine Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig ab, kann die Steuer
nach § 162 der Abgabenordnung
(AO) aufgrund einer Schätzung festgesetzt werden. Darüber hinaus können
Verspätungszuschläge nach § 152 der AO erhoben werden.
§ 9 Verwendung personenbezogener Daten
(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen
und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser
Satzung ist die Gemeinde gemäß § 10 Landesdatenschutzgesetz M-V berechtigt,
Daten aus den folgenden Unterlagen zu verarbeiten soweit sie zur Erfüllung
der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich sind:
-
Meldeauskünfte
-
Unterlagen der Grundsteuerveranlagung
-
Grundbuch und Grundbuchakten
-
Unterlagen der Einheitsbewertung
-
Mitteilung der Vorbesitzer
-
Anträge auf Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen
-
Bauakten
-
Liegenschaftskataster
(2) Darüber hinaus sind die Erhebung
und die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu Kontrollzwecken
zulässig, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich
ist.
(3) Die Gemeinde ist berechtigt,
auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten aus
den in Abs. 1 genannten Quellen ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen
mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten
anzulegen und zu führen und diese Daten zum Zwecke der Erhebung der
Zweitwohnungssteuer nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(4) Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen
ist zulässig.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als
Steuerpflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheit eines Steuerpflichtigen
leichtfertig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder
unvollständige Angaben macht oder die Gemeinde pflichtwidrig über steuerrechtlich
erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt
oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen
erlangt.
(2) Wer die in Abs. 1 genannten Handlungen
vorsätzlich begeht, unterliegt den Strafbestimmungen des § 16 Abs. 1
KAG M-V.
(3) Ordnungswidrig handelt auch,
wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. Belege
ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder 2. der Anzeigepflicht über das Innehaben
oder Aufgabe einer Zweitwohnung nicht fristgemäß nachkommt.
(4) Zuwiderhandlungen gegen die §§
7 und 8 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 KAG M-V.
(5) Eine der in Abs. 1 dieses Paragraphen
genannte Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 17 (3) KAG mit einer Geldbuße bis
zu 10.000 Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 3 dieses Paragraphen kann gemäß
§ 17 (3) KAG M-V mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2007
in Kraft.
Papendorf, 23.11.2006
Klaus Zeplien Bürgermeister
Anlage
1
Berechnung der ortsüblichen Miete
Bei der Berechnung der ortsüblichen Miete in Höhe von 5,10
€ / m² wurde der Basisausgangswert der Quadratmeter - Preis für kommunale
Wohnungen von Papendorf und umliegender Gemeinden z. B. Pölchow, Kritzmow
und Ziesendorf zu Grunde gelegt.
1. Bei sanierten Wohneinheiten 80% von 5,10 € /
m² ( Innenbereich ) wurde für den Außenbereich zu Grunde gelegt = 4,08 €
~ 4,10 € / m²
2. Bei teilsanierten Wohneinheiten 30% weniger als
sanierte Wohneinheit =
3,57 € ~ 3,60 € / m² für den Innenbereich 80% von 3,60 € /
m² ( Innenbereich ) =
2,88 € ~ 2,90 € / m² für den Außenbereich
3. Bei unsanierten Wohneinheiten 30% weniger als
teilsanierte Wohneinheit= 2,52 € ~ 2,50 € / m² für den Innenbereich 80% von 2,50 € /
m² ( Innenbereich ) =
2,00 € / m² für den Außenbereich
Die Auf - und Abrundung der einzelnen Mieten auf volle 10 Cent
wurde zwecks Vereinfachung vorgenommen. |