Erste Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der
Gemeinde
Papendorf
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das
Land Mecklenburg-Vorpommern
( KV M-V), in der Fassung der
Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 23.05.2006 (GVOBl. M-V 2006 S. 194) und der §§ 1 bis 3 des
Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V
2005
S. 146), wird nach
Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 23.11.2006
die Erste Satzung zur Änderung der
Hundesteuersatzung der Gemeinde Papendorf erlassen:
Artikel 1
Änderung
der Hundesteuersatzung
Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Papendorf vom 21.11.2000
wird wie folgt geändert:
1. § 8 Züchtersteuer Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die Züchtersteuer beträgt für zwei Hunde, die zu
Zuchtzwecken gehalten werden, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1.“
2. § 11 Härtebestimmungen erhält folgende Fassung:
„Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des in § 5
angegebenen Satzes ermäßigt, wenn die Steuerpflichtigen Anspruch auf
Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II haben und nur ein Hund
gehalten wird.“
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Papendorf, den 23.11.2006
Klaus Zeplien
Bürgermeister