S a t z u n g
der
Gemeinde Papendorf
über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 22.02.2001
Aufgrund
des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13.
Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.
August 2000 (GVOBl. M-V S. 360), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von
Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 1996 (GVOBl. M-V S. 354) sowie der
§§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 01. Juni 1993 (GVOBl.
M-V S. 522), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom
07.12.2000 folgende Satzung erlassen.
§
1
Allgemeines
1)
Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden
Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes (Verband), der
entsprechend der §§ 61 ff des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(LWAG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 2. März 1993(GVOBl. M-V S. 178), die Unterhaltung der Gewässer zweiter
Ordnung wahrnimmt.
2)
Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und
Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung
Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlich ist.
Die
von der Gemeinde zu leistenden Beiträge bestehen in Geldleistungen.
§
2
Gebührengegenstand
1)
Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach
den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch
Gebühren den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen
Nutzungsberechtigten auferlegt,
1.
deren Grundstücke der Grundsteuerpflicht unterliegen und die sich im
Gebiet der Gemeinde befinden, und
2.
die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder
denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile
gewährt werden.
Grundstück
im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrecht-
lichen
Sinne.
2)
Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der
Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
3)
Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen,
soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge
zu leisten haben (dingliche Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes).
§
3
Gebührenmaßstab
und Gebührensatz
1)
Die Gebühr bemisst sich nach der katasteramtlichen
Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Änderungen, die für die
Berechnung und Veranlagung relevant sind, müssen schriftlich bis zum 01.Mai des
Erhebungsjahres mitgeteilt werden. Soweit eine katasteramtliche Größe nicht
nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die
Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
2)
Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die je nach Größe der
Grundstücke wie folgt sind:
|
Grundstücksgröße |
Gebühreneinheiten |
|
bis
1.000 m² |
1
Gebühreneinheit |
|
über
1.000 bis 3.000 m |
2
Gebühreneinheiten |
|
über
3.000 bis 5.000 m² |
3
Gebühreneinheiten |
|
für
jede weitere angefangene 5.000
m² (0,5 ha) |
1
Gebühreneinheit hinzu |
Der
Gebührensatz wird jedes Jahr neu berechnet und von der Gemeindevertretung
beschlossen.
§
4
Gebührenpflichtige
1)
Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld
Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist. Wenn weder Eigentümer
noch Erbbauberechtigter zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der
Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das
Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in
Rechtsträgerschaft hat.
2)
Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer
entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
3)
Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der
Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.
4)
Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung
erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei
örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.
5)
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§
5
Festsetzung
und Fälligkeit
1)
Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe
des Gebührenbescheides fällig.
1. Gebührenpflichtige, deren Gebühr im
Jahr über 100,00 DM beträgt, erhalten jährlich
einen Gebührenbescheid.
2. Gebührenpflichtige, deren Gebühr im
Jahr unter 100,00 DM beträgt, erhalten jedes
2. Jahr einen Gebührenbescheid mit den
Forderungen der Gebühr für das vergangenen
und dem laufenden Jahr.
2)
Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben
(kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen
angefordert werden.
§
6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser
Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder
nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.
§
7
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft.
Papendorf,
22.02.2001
Dumke
Bürgermeisterin