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Erste Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Papendorf

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V, S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2007 (GVOBl. M-V S. 410, 413), der §§ 1, 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2007 (GVOBl. MV S. 410, 427), des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2006 (GVOBl. M-V S. 539), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 20.11.2008 folgende Satzung erlassen:

 

Artikel 1

Änderungen

 

Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Papendorf vom 01.09.2005 wird wie folgt geändert:

 

  1. Änderung der Straßenbezeichnung „Zum Reiterhof“ in § 3 der Satzung in

-         Verbindungsweg zwischen Klein Stove und Buchholz-Heide

  1. Das gemäß § 4 als Bestandteil der Satzung aufgeführte Verzeichnis wird laut Anlage neu gefasst.
  2. Der § 5 der Satzung erhält folgende Fassung:

 

§ 5

Reinigungsklassen

 

Die von der Gemeinde zu reinigenden öffentlichen Straßen werden entsprechend den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Reinigungsklassen (RK) eingeteilt.

 

RK

Öffentliche Reinigung

Straßenteil

Zeitraum eines jeden Jahres

Häufigkeit

SF52

Sommerreinigung

Fahrbahn

01.04. – 31.10.

1 x jährlich

WF

Winterdienst

Fahrbahn

01.11. – 31.03.

nach Erfordernis

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

 

  1. Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.

 

Kritzmow, den 27.11.2008

 

 

 

Zeplien

Bürgermeister

 

 

Bekanntmachungsanordnung

 

  1. Die vorstehende von der Gemeindevertretung Papendorf beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
  2. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

 

Kritzmow, den 27.11.2008

 

 

 

Zeplien

Bürgermeister