S
a t z u n g Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch 4. ÄndG KV M-V vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V S. 360) und der §§ 21 bis 24 sowie 28, 30 und 67 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 und § 8 (1) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 19.04.1994, in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M/V S. 522, ber. am 04.11.1993 GVOBl. S. 916) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 10.10.2002, nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde und nach Genehmigung durch die zuständige Straßenaufsichtsbehörde vom 10.02.2003 folgende Satzung erlassen. § 1 (1) Diese Satzung gilt für
Sondernutzungen und Nutzungen nach bürgerlichem Recht an (2) Zu den öffentlichen Straßen im Sinne
des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG M-V sowie in § 1 Abs. 4 FStrG
genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem
Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen. § 2 (1) Gemeingebrauch ist die jedermann
im Rahmen der Widmung und der Straßenver- § 3 Die Einräumung von Rechten zur
Benutzung der Straße richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung
über den Gemeingebrauch hinaus b) eine sonstige öffentliche Straße
betrifft (§ 24 Abs. 2 StrWG M-V). § 4 (1) Die Sondernutzungserlaubnis ist
bei der Gemeinde Papendorf über das Es können folgende Unterlagen und
Nachweise verlangt werden:
1. eine maßstabsgerechte Zeichnung, § 5 (1) Einer Erlaubnis für nachstehende
Sondernutzungen bedarf es nicht, wenn die dafür
2. Errichtung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung und
Warenautomaten, die
3. Errichtung von Werbeanlagen und Verkaufseinrichtungen mit
Warenauslagen, die (3) Erlaubnisfrei sind auch: § 6 (1) Die Erlaubnis ist in der Regel zu
versagen, wenn durch die Sondernutzung oder die Häufung von Sondernutzungen
eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des
Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Erteilung von Bedingungen oder
Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann. (2) Die Erlaubnis kann versagt werden,
wenn den Interessen des Gemeingebrauches, insbesondere der Sicherheit oder
Leichtigkeit des Verkehrs, des Schutzes des öffentlichen Verkehrsgrundes oder
anderer straßenbezogener Belange, der Vorrang gegenüber den Interessen des
Antragstellers gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn (3) In der Zeit vor den Wahlen ist den
Parteien die erforderliche Sondernutzungserlaubnis zur Durchführung ihres
Wahlkampfes zu erteilen (max. 3 Monate vor der Wahl), soweit nicht
höherrangige Belange des Straßenbaues, der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs
oder anderweitige straßenbezogene Belange entgegenstehen. (4) Verstößt die beabsichtigte Sondernutzung
gegen andere ordnungsrechtliche Vorschriften, so kann die Erlaubnis versagt
werden, wenn die Handlung durch die zuständige Ordnungsbehörde vollziehbar
untersagt ist oder mit Sicherheit zu erwarten ist, dass diese die Handlung
untersagen wird. § 7 (1) Die Sondernutzungserlaubnis
erlischt: § 8 (1) Die Gemeinde kann den Erlaubnisnehmer
verpflichten, zur Deckung des Haftpflichtrisikos vor Inanspruchnahme der
Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
nachzuweisen und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechtzuerhalten.
Die Gemeinde kann die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit verlangen.
Der Gemeinde zusätzlich durch die Sondernutzung entstehende Kosten hat der
Sondernutzer auch zu ersetzen, wenn sie die hinterlegte Sicherheit übersteigen. (2) Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber
der Gemeinde Papendorf für Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen.
Von Ersatzansprüchen Dritter ist die Gemeinde Papendorf freizustellen. (3) Der Erlaubnisnehmer haftet für die
Verkehrssicherheit der angebrachten oder aufgestellten Sondernutzungsanlagen
und Gegenstände. Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt,
so hat der Erlaubnisnehmer die Fläche verkehrssicher zu schließen und der
Gemeinde die vorläufige Instandsetzung und die endgültige Wiederherstellung
mit Angabe des Zeitpunktes, wann die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder
zur Verfügung steht, anzuzeigen. Über die endgültige Wiederherstellung wird
ein Abnahmeprotokoll mit Vertretern der Gemeinde gefertigt. Der
Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde hinsichtlich verdeckter Mängel
der Wiederherstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis
zum Ablauf einer Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. § 9 (1) Für Sondernutzungen werden Gebühren
nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist
Bestandteil dieser Satzung. (2) Das Recht, für die Erteilung der
Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt. § 10 (1) Die Gebührenpflicht entsteht
unabhängig von der tatsächlichen Nutzung (2) Die Gebühren werden mit der
Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. § 11 (1) Gebührenschuldner sind 1. der
Antragsteller, (2) Mehrere Gebührenschuldner haften
als Gesamtschuldner. § 12 (1) Gebühren werden nicht erhoben
für: § 13 (1) Bemessungsgrundlagen für die
Berechnung der Gebühr sind 1. die
örtliche Lage, (3) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus
der Anlage zu dieser Gebührensatzung. § 14 (1) Bei nach Metern oder
Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden angefangene § 15 (1) Wird die Sondernutzung vor
Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis aus Gründen, die § 16 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61
Straßen- und Wegegesetzes M-V und des § 5 KV §17 Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die „Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Papendorf vom 20.06.1996 und die Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Papendorf vom 20.06.1996 außer Kraft. Papendorf, den 19.02.2003 Dumke |
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Anlage zu § 9 (1)
der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen,
Wegen und Plätzen in der Gemeinde Papendorf (Sondernutzungssatzung)
Tarifstelle |
Art der
Sondernutzung |
Benutzungsgebühr täglich
in EUR je qm |
Benutzungsgebühr monatlich
in EUR je qm |
1. |
Litfaßsäulen,
Uhrensäulen, Plakatwände |
|
4,88 |
2. |
Masten (für
Freileitungen, Fahnen u. ä.) |
|
4,27 |
3. |
Fahrradständer mit
Werbung |
|
3,05 |
4. |
Erlaubnispflichtige
Automaten, Vitrinen u. ä. jeweils an der Stätte der Leistung |
|
5,49 |
5. |
Errichtungen von
Freisitzen (Tischen mit oder ohne Sitzgelegenheit) vor Gast- und
Schankwirtschaften, Eisdielen und Cafès |
0,16 |
|
6. |
Verkaufswagen im
Reisegewerbe |
0,20 |
|
7. |
Imbissbuden,
Trinkhallen, Kioske |
0,24 |
|
8. |
Werbe- und
Verkaufsstände sowie Informationsstände |
0,22 |
|
9. |
Lotterieveranstaltungen |
0,10 |
|
10. |
Blumenstände |
0,16 |
|
11. |
Kirmesveranstaltungen
und Volksfeste |
0,18 |
|
12. |
Marktveranstaltungen |
0,18 |
|
13. |
Ausstellungen vor
Ladenlokalen |
0,31 |
|
14. |
Aufstellen von
Blumenkübeln |
0,12 |
|
15. |
Umhertragen und
Verteilen von Plakaten, Handzetteln oder ähnlichen Ankündigungen zu
gewerblichen Zwecken |
0,12 |
|
16. |
Baugenehmigungsfreie
Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 0,5 qm, vorübergehend angebracht
oder ausgestellte Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, Werbeanlagen für
zeitlich begrenzte Veranstaltungen soweit Sie nicht nach den §§ 5 und 12 der
Satzung erlaubnis- bzw. gebührenfrei sind |
|
3,66 |
17. |
Abstellen von nicht
zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen b) Lkw c) Kraftrad |
a)
0,22 b)
0,24 c)
0,20 |
|
18. |
Aufstellen von
Bauzäunen, -buden, - maschinen, Gerüsten sowie Lagerung von Baustoffen und
sonstigen Materialien |
0,14 |
|
19. |
Aufgraben
öffentlicher Verkehrsfläche einschließlich Tarifstelle 18. |
0,16 |
|
20. |
Aufstellen von
Containern |
0,12 |
|
21. |
Sonstigen Zwecken
dienende Nutzungen |
0,10 – 0,31 |
|