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Erste Satzung zur Änderung

der Satzung vom 12.05.1998 über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Papendorf

 

 

Aufgrund der §§ 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V S. 360) sowie §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 (GVOBl. M-V S. 522) i.V.m. §§ 2 Abs. 3 und 26 Abs. 2, 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehr (BrSchG) für Mecklenburg-Vorpommern vom 14.11.1991 (GVOBl. M-V S. 426) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf auf ihrer Sitzung am 13.12.2001 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1

Höhe der Gebühr

 

Der Gebührentarif zu § 3 wird wie folgt geändert:

 

Gebührentarif zu § 3 der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Papendorf

 

1.         Gebühren für Personal

 

            Angehörige der Feuerwehr                                       22,00 Euro je Stunde

 

 

2.         Gebühren für Fahrzeuge mit feuerwehrtechnischer Beladung

 

            In den Gebühren sind die Betriebsmittel- und Fahrtkosten enthalten. Die Kosten für             Personal, Löschmittel, Ölaufsaug- und Dispergiermittel, Betriebswasser und sonstige             verwendete Materialien werden gesondert je nach Verbrauch berechnet.

 

2.1       Lösch- und Sonderfahrzeuge

 

            Löschgruppenfahrzeug Typ LF 8/6                             130,00 Euro je Stunde

            Tragkraftspritzenfahrzeug Typ TSF-W                         96,00 Euro je Stunde

            Mannschaftstransportwagen Typ MTW                        36,00 Euro je Stunde

 

2.2       Anhängerfahrzeuge

 

            Anhänger Typ WM Meyer                                            13,00 Euro je Stunde

 

 

 

3.         Gebühren für Fehlalarmierung bzw. grundloser Alarmierung

 

Die Erhebung von Gebühren bei Einsätzen aufgrund vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr sowie Fehlalarm einer Brandmeldeanlage, halbjährlich ab dem 3. Wiederholungsfall, erfolgt nach den Ziffern 1 und 2.

4.         Sonstige Gebühren

 

4.1.      Für alle unter Ziffer 1 bis 3 nicht aufgeführten Leistungen, für die verbrauchten                 Materialien (z.B. Schaum, Pulver, Ölaufsaugmittel u.a.) und für Ersatzteile werden

            die Selbstkosten mit 25 % Aufschlag berechnet.

 

4.2.      Entstehende Kosten für Reinigung und Entsorgung werden zum Selbstkostenpreis in

            Rechnung gestellt.

 

4.3       Bei Gestellung von Mannschaften und Fahrzeugen mit entsprechender             feuerwehrtechnischer Ausrüstung für Sicherheitswachen anläßlich von             Festveranstaltungen, beim Entzünden von offenem Feuer u.ä., beträgt die Gebühr 40%             der Sätze nach Ziffer 1 bis 3.

 

4.4.      In begründeten Fällen können statt der vorstehenden Gebührensätze auch
            Pauschalgebühren vereinbart werden. Die Höhe des jeweils vereinbarten             Pauschalbetrages 
darf jedoch nicht erheblich von den vorstehenden Gebührensätzen             abweichen.

 

 

5.         Auslagen

 

Auslagen, die im Zusammenhang mit der zu erbringenden Leistung oder dem Gebührenbescheid anfallen, sind vom Gebührenschuldner zu ersetzen. Dies betrifft insbesondere:

Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachungen entstehen

die Kosten für Beförderung und Verwahrung von Sachen oder Tieren

Aufwendungen für Sprachmittler und Übersetzungen bei Hilfeleistungen für ausländische Gebührenschuldner

Zustellungs- und Nachnahmegebühren

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

 

Kritzmow, 13.12.2001

 

 

Dumke

Bürgermeisterin

 

 

 

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungs- vorschriften.

 

Kritzmow, 13.12.2001

 

 

Dumke

Bürgermeisterin