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ausdrucken der
Satzung vom 12.05.1998 über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme
der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Papendorf
Aufgrund der §§ 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13.01.1998 (GVOBl.
M-V S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V
S. 360) sowie §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 (GVOBl. M-V S. 522)
i.V.m. §§ 2 Abs. 3 und 26 Abs. 2, 3 des Gesetzes über den Brandschutz
und die Hilfeleistungen der Feuerwehr (BrSchG) für Mecklenburg-Vorpommern
vom 14.11.1991 (GVOBl. M-V S. 426) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde
Papendorf auf ihrer Sitzung am 13.12.2001 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1 Höhe der Gebühr
Der
Gebührentarif zu § 3 wird wie folgt geändert:
Gebührentarif
zu § 3 der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen
Feuerwehr der Gemeinde Papendorf
1. Gebühren für Personal
Angehörige der Feuerwehr 22,00 Euro
je Stunde
2. Gebühren für Fahrzeuge mit feuerwehrtechnischer
Beladung
In den Gebühren sind die Betriebsmittel-
und Fahrtkosten enthalten. Die Kosten für Personal,
2.1 Lösch- und Sonderfahrzeuge
Löschgruppenfahrzeug Typ LF 8/6 130,00 Euro je Stunde Tragkraftspritzenfahrzeug Typ TSF-W 96,00 Euro je Stunde Mannschaftstransportwagen Typ MTW 36,00 Euro je Stunde
2.2 Anhängerfahrzeuge
Anhänger Typ WM Meyer 13,00 Euro je Stunde
3. Gebühren für Fehlalarmierung bzw. grundloser
Alarmierung
Die
Erhebung von Gebühren bei Einsätzen aufgrund vorsätzlicher grundloser
Alarmierung der Feuerwehr sowie Fehlalarm einer Brandmeldeanlage, halbjährlich
ab dem 3. Wiederholungsfall, erfolgt nach den Ziffern 1 und 2. 4. Sonstige Gebühren
4.1. Für alle unter Ziffer 1 bis 3 nicht aufgeführten
Leistungen, für die verbrauchten Materialien
(z.B. Schaum, Pulver, Ölaufsaugmittel u.a.) und für Ersatzteile werden
die Selbstkosten mit 25 % Aufschlag
berechnet.
4.2. Entstehende Kosten für Reinigung und Entsorgung
werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
4.3 Bei Gestellung von Mannschaften und Fahrzeugen
mit entsprechender feuerwehrtechnischer
4.4. In begründeten Fällen können statt der vorstehenden
Gebührensätze auch
5. Auslagen
Auslagen,
die im Zusammenhang mit der zu erbringenden Leistung oder dem Gebührenbescheid
anfallen, sind vom Gebührenschuldner zu ersetzen. Dies betrifft insbesondere: Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachungen
entstehen die Kosten für Beförderung und Verwahrung
von Sachen oder Tieren Aufwendungen für Sprachmittler und
Übersetzungen bei Hilfeleistungen für ausländische Gebührenschuldner Zustellungs- und Nachnahmegebühren
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Kritzmow,
13.12.2001
Dumke Bürgermeisterin
Soweit
beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen
wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen
Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht
für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungs-
vorschriften.
Kritzmow,
13.12.2001
Dumke Bürgermeisterin
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