S A T Z U N G

über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der
Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Papendorf

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Aufgrund der §§ 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V, S. 29) zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung der KV M-V vom 22.01.1998 (GVOBl. M-V S. 78) sowie §§ 1 Abs. 1,2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 (GVOBl. M-V, S. 522) i.V.m. §§ 2 Abs. 3 und 26 Abs. 2, 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehr (BrSchG) für Mecklenburg-Vorpommern vom 14.11.1991 (GVOBl. M-V, S. 426) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf auf ihrer Sitzung am 23.04.1998 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenfreie Leistungen

(1) Nach § 26 Absätze 1 und 4 BrSchG ist der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren bei

Bränden und im Falle einer Katastrophe infolge Naturereignissen sowie für die Rettung

von Menschen aus akuter Lebensgefahr für die Geschädigten gebührenfrei, soweit nicht

§ 2 Abs. 3 oder § 26 Abs. 2 BrSchG gegeben sind.

(2) Soweit Gebührenfreiheit nach Absatz 1 nicht gegeben ist oder Kosten nach § 26 Abs. 3

BrSchG zu erstatten sind, können Gebühren oder privatrechtliche Entgelte erhoben

werden.

§ 2 Gebührenpflichtige Leistungen

(1) Für die in § 1 Abs. 2 genannten Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren

werden Gebühren nach den Vorschriften dieser Satzung erhoben.

Das gleiche gilt für Einsätze bei

1. vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,

2. einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht,

3. vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr und

4. Fehlalarm einer Brandmeldeanlage.

(2) Ein Anspruch auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Leistungen besteht nicht.

§ 3 Höhe der Gebühr

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Tarif, der Bestandteil dieser Gebührensatzung

ist.

§ 4 Schuldner der Gebühren

(1) Gebührenschuldner sind

1. der Auftraggeber sowie mögliche Rechtsnachfolger,

2. der Eigentümer oder diejenige Person, zu deren Gunsten die Leistungen erfolgen oder

deren Verpflichtungen oder Interessen durch die Leistungen wahrgenommen werden,

bei Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1, Ziffer 1 bis 4 derjenige, der

- Gefahr oder Schäden vorsätzlich verursacht,

- Versicherungsnehmer der Gefährdungshaftpflicht ist,

- die Feuerwehr grundlos alarmiert oder

- einen Fehlalarm einer Brandmeldeanlage auslöst.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob die Leistungen der FFw aufgrund

gesetzlicher Bestimmungen, polizeilicher oder behördlicher Anordnungen oder auf

Anforderung durch betroffene oder verantwortliche Personen oder Dritte erfolgen.

Sie entsteht mit Beginn des Einsatzes oder der Inanspruchnahme.

(4) Verzichtet ein Auftraggeber auf Leistungen, nachdem die FFw bereits ausgerückt ist

oder wird die Leistung durch Umstände, die die FFw nicht zu vertreten hat unnötig oder

unmöglich, so bleibt die Gebührenschuld bestehen.

§ 5 Berechnung der Gebühren

(1) Der Berechnung der Gebühren werden zugrunde gelegt:

1. die Zeit der Abwesenheit des Personals vom Gerätehaus nach den Stundensätzen,

2. die Zeit der Abstellung von Fahrzeugen, Geräten usw. vom Gerätehaus nach den

Stundensätzen.

(2) Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine halbe Stunde in Rechnung gestellt.

Für jede weitere angefangene halbe Stunde wird die Gebühr für eine halbe Stunde

erhoben.

(3) Werden Fahrzeuge und Geräte mit Kraftmaschinenantrieb länger als drei Stunden ein-

gesetzt, so wird die Gebühr über drei Stunden hinaus pro Stunde mit 0,6 der Gebühren-

sätze berechnet.

§ 6 Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühr ist nach Beendigung des Einsatzes fällig.

Die Freiwillige Feuerwehr hat gebührenpflichtige Leistungen durch Einsatzberichte

unverzüglich dem Amt Warnow West anzuzeigen. Die Erhebung erfolgt mittels

Gebührenbescheid.

(2) Die Ausführung einer Leistung kann von der vorherigen Zahlung eines angemessenen

Vorschusses, der Vorauszahlung der Gesamtgebühr oder der Gewährung einer ange-

messenen Sicherheit abhängig gemacht werden.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

(4) Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder von Kostenersatz kann ganz oder

teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung von Gebühren und Entgelten oder

der Kostenersatz nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Ver-

zicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung für Dienst- und Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der

Gemeinde Papendorf vom 04.03.93 außer Kraft.

Kritzmow, ________________

 

 

Dumke

Bürgermeisterin

 

Soweit beim Erlaß dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen

wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes

Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V, S. 29) nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden.

Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs-

und Bekanntmachungsvorschriften.

 

Kritzmow, _________________

 

 

Dumke

Bürgermeisterin

Gebührentarif zu § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren

für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde

Papendorf

I. Gebühren für Personal

1. Angehörige der Feuerwehr je Std./DM 35,00

II. Gebühren für Fahrzeuge und Gerät

In den Gebühren sind die Betriebsmittelkosten enthalten. Die Kosten für Personal,

Löschmittel, Ölaufsaug- und Dispergiermittel, Betriebswasser und sonstige

Verbrauchsstoffe werden gesondert berechnet.

1. Lösch- und Sonderfahrzeuge

Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 je Std./DM 100,00

Löschfahrzeug LF 16/12 je Std./DM 150,00

Löschfahrzeug LF 16 TS je Std./DM 140,00

Löschfahrzeug LF 8 und LF 8/6 je Std./DM 100,00

Tanklöschfahrzeug TLF 8, TLF 8/18 je Std./DM 100,00

Löschfahrzeug TSF/W je Std./DM 100,00

Löschfahrzeug TSF je Std./DM 80,00

Sonderfahrzeug ELW, MTW und MZF je Std./DM 50,00

Rüstwagen RW 1 je Std./DM 250,00

2. Anhängerfahrzeuge

Anhängerleiter AL je Std./DM 30,00

Anhänger je Std./DM 15,00

Anhänger TSA je Std./DM 50,00

3. Geräte

Motorkettensäge je Std./DM 20,00

Stromerzeuger je Std./DM 35,00

Lichtmast einschl. Scheinwerfer je Std./DM 20,00

Schweiß- oder Schneidgerät je Std./DM 50,00

Rettungsschere je Std./DM 80,00

Rettungsspreizer je Std./DM 80,00

Seilwinde je Std./DM 30,00

Hebekissen je Std./DM 30,00

Dichtkissen je Std./DM 30,00

Hydraulikstempel je Std./DM 30,00

Druckbelüfter je Std./DM 20,00

Wasserstrahlpumpe je Std./DM 10,00

Tauchpumpe je Std./DM 10,00

Naßsauger je Std./DM 10,00

Sonstiges Gerät je Std./DM 5,00

2

4. Gebühren für Atemschutzgeräte und Schutzbekleidung

Atemschutzgeräte je Std./DM 30,00

Hitzeschutzanzug je Std./DM 25,00

Chemie-/Säureschutzanzug je Std./DM 40,00

III. Gebühren für die Gestellung oder zeitweilige Überlassung von Geräten und

Ausrüstungen

(Die Gebühren schließen die Kosten für benötigte Betriebsstoffe,Personal,

Löschmittel, Ölaufsaug- und Dispergiermittel, Betriebswasser und sonstige

Verbrauchsstoffe für Geräte und Ausrüstungen nicht mit ein.)

1. Wasserfördergeräte und Zubehör

Tragkraftspritze TS 8 je 24 Std./DM 100,00

Standrohr mit Schlüssel je 24 Std./DM 20,00

Verteilungsstück je 24 Std./DM 20,00

Stahlrohr je 24 Std./DM 20,00

Wasserstrahlpumpe je 24 Std./DM 50,00

Tauchpumpe je 24 Std./DM 50,00

Schnellkupplungsrohr je 24 Std./DM 20,00

Druckschlauch B oder C je 24 Std./DM 40,00

Saugschlauch je 24 Std./DM 40,00

Hochdruckschlauch je 24 Std./DM 40,00

Schlauchbrücke je 24 Std./DM 50,00

Naßsauger je 24 Std./DM 50,00

2. Löschgeräte

Feuerlöscher je 24 Std./DM 20,00

Kübelspritze je 24 Std./DM 20,00

Löschdecke je 24 Std./DM 20,00

3. Sanitäts- und Rettungsgeräte

Sauerstoffbehandlungsgerät je 24 Std./DM 20,00

Pulmotor je 24 Std./DM 20,00

Feuerwehrsanitätskasten je 24 Std./DM 30,00

Krankentrage je 24 Std./DM 20,00

Anstell- oder Steckleiter je 24 Std./DM 30,00

Klappleiter je 24 Std./DM 30,00

Schiebeleiter je 24 Std./DM 30,00

4. Hebezeuge und Hilfsgerät

Drei- oder Vierbock je 24 Std./DM 20,00

Flaschenzug, Greifzug je 24 Std./DM 20,00

Winden je 24 Std./DM 20,00

3

Arbeitsleine je 24 Std./DM 20,00

Tau oder Drahtseil (je 10 m) je 24 Std./DM 20,00

Trennschleifer ) je 24 Std./DM 10,00

Imkerausrüstung ) für Gerät je 24 Std./DM 10,00

Etwaige Gebühren für Personal und Transport werden nach Ziffer 1 bzw. 2 erhoben.

IV. Gebühren für mißbräuchliche Alarmierung

1. Mißbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr DM 800,00

soweit nicht die Erhebung der Gebühren nach

Ziffer 1 und 2 einen höheren Betrag ergibt.

2. Ersatz für mutwillig zerstörte Melderscheiben DM 30,00

Für Angaben aus Kreisen der Bevölkerung, die zur Ergreifung des Täters führen, kann für

jede mißbräuchliche Alarmierung ein Betrag von bis zu 500,00 DM als Belohnung gezahlt

werden.

V. Sonstige Gebühren

1. Für alle unter Ziffer I-III nicht aufgeführten Leistungen, für die verbrauchten Materialien (z.B. Schaum, Pulver, Ölaufsaugmittel u.a.) und für Ersatzteile werden

die Selbstkosten mit 25 % Aufschlag berechnet.

2. Für Geräte und Ausrüstungen, die in besonderen Fällen (z.B. aufgrund behördlicher

Auflagen usw.) bereitgestellt, aber nicht benutzt werden, beträgt die Gebühr jeweils

40 % der Sätze nach Ziffer III.

3. Entstehende Kosten für Reinigung und Entsorgung werden zum Selbstkostenpreis in

Rechnung gestellt.

4. Für Gestellung von Mannschaften, Fahrzeugen und sonstigen feuerwehrtechnischen

Geräten aus Sicherheitsgründen anläßlich von Festveranstaltungen, beim Entzünden

von offenem Feuer u.ä., beträgt die Gebühr 40 % der Sätze nach Ziffer I-III.

5. In begründeten Fällen können statt der vorstehenden Gebührensätze auch Pauschal gebühren vereinbart werden. Die Höhe des jeweils vereinbarten Pauschalbetrages

darf jedoch nicht erheblich von den vorstehenden Gebührensätzen abweichen.