Erschließungsbeitragssatzung
der
Gemeinde Papendorf
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Aufgrund
von § 132 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung
vom
08.12.86 (BGBl. I S. 2253) in der zur Zeit gültigen Fassung und des § 5 der Kommu-
nalverfassung
für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.01.1998
(GVOBL.
M-V S. 29) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow
in
ihrer Sitzung am 23.09.1999 folgende Satzung beschlossen:
§
1
Erhebung
von Erschließungsbeiträgen
Die
Gemeinde Stäbelow erhebt zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten
Aufwandes
Erschließungsbeiträge nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches
(
§§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.
§
2
Art
und Umfang der Erschließungsanlagen
(1)
Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand :
1.
Für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze
a) in Dorfgebieten, reinen Wohngebieten,
allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten
bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu
16,5m Breite,
bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu
10,5m Breite,
b) in Kerngebieten, Gewerbegebieten und
Sondergebieten
bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 25m
Breite,
bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 20m
Breite,
c) in Industriegebieten
bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 27m
Breite,
bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 23m
Breite,
d) in Kleinsiedlungsgebieten und
Ferienhausgebieten
bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 10m
Breite
bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8,5m
Breite
e) in Dauerkleingarten- und
Wochenendhausgebieten bis zu 7m Breite,
2.
mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fußwege, Wohnwege)
in
voller Breite,
3.
Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 27 m,
4.
Parkflächen,
a)
die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nummer 1 und 3 sind, bis zu einer
weiteren
Breite von 6 m,
b)
die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nummer 1 und 3, aber nach
städtebau-
lichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete
zu deren Erschließung notwendig sind (selb-
ständige Parkflächen), bis zu 15 % der
Flächen der erschlossenen Grundstücke,
5.
Grünanlagen, mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen
gemäß Nummer 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite
von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der
Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb
der Baugebiete zu deren Erschließung
notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu
15 % der Flächen der erschlossenen
Grundstücke.
(2)
Werden durch eine Erschließungsanlage nach Abs.1 Nr.1 unterschiedliche Gebiete
gem.
der Buchstaben a) bis e) erschlossen, so
gilt für die gesamte Erschließungsanlage die
Regelung mit der größten Breite. In
unbeplanten Gebieten richtet sich die Bestimmung der
Gebietsart gem. Abs.1 Nr.1 nach dem
überwiegenden Charakter der vorhandenen Bebauung.
(3)
Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Abs.1
Nr.1 und 3 angegebenen Maße um die Hälfte,
mindestens aber um 8m.
(4)
Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
(5)
Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs.1 gehören insbesondere die Kosten
1. für den Erwerb der Grundflächen,
2. für die Freilegung der Grundflächen,
3. für die erstmalige Herstellung der
Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen
für ihre Entwässerung und für ihre
Beleuchtung,
4. für die Übernahme von Anlagen als
gemeindliche Erschließungsanlagen,
5. die für die Teile der Fahrbahn einer
Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße entstehen,
die über die Breiten der anschließenden
freien Strecken hinausgehen.
(6)
Für Parkflächen, Grünanlagen und Anlagen nach § 9 gilt Abs. 4 sinngemäß.
§
3
Ermittlung
des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
(1)
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten
ermittelt.
(2)
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne
Erschließungsanlage
ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend
von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungs-
aufwand für bestimmte Abschnitte einer
Erschließungsanlage ermitteln oder diesen
Aufwand für mehrere Anlagen, die für die
Erschließung der Grundstücke eine Einheit
bilden (Erschließungseinheit), insgesamt
ermitteln.
§
4
Anteil
der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Die
Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§
5
Abrechnungsgebiet
Die
von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das
Abrechnungsgebiet.
Wird
ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit
abgerechnet, so
bilden
die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. der Erschließungseinheit
erschlossenen
Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
§
6
Verteilung
des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
A
(1)
Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der
Gemeinde (§4) auf die erschlossenen
Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§5) nach
den Grundstücksflächen verteilt
(umlagefähiger Erschließungsaufwand). Dabei wird die
unterschiedliche Nutzung der erschlossenen
Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2)
Als Grundstücksfläche gilt:
a) bei Grundstücken im Bereich eines
B-Planes die Fläche, die der Ermittlung der
zulässigen Nutzung zugrunde zu legen
ist.
b) wenn ein B-Plan nicht besteht oder die
erforderlichen Festsetzungen nicht enthält,
die tatsächliche Grundstücksfläche bis
zu einer Tiefe von 50m von der Erschließungs-
anlage oder von der Erschließungsanlage
zugewandten Grenze des Grundstückes.
Reicht die bauliche oder gewerbliche
Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die
Grundstückstiefe maßgebend, die durch
die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.
Grundstücksteile, die lediglich die
wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage
herstellen, bleiben bei der Bestimmung
der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
B
(1)
Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem
Nutzungsfaktor
vervielfacht. Er beträgt im einzelnen:
a) 1,0 bei eingeschossiger Bebaubarkeit
oder gewerblich nutzbaren Grundstücken,
auf denen keine Bebauung zulässig
ist
b) 1,25 bei zweigeschossiger Bebaubarkeit
c) 1,50 bei dreigeschossiger Bebaubarkeit
d) 1,75 bei vier- und fünfgeschossiger
Bebaubarkeit
e) 2,0
bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit
(2)
Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im B-Plan festgesetzte
höchstzulässige Zahl
der Vollgeschosse. Weist der B-Plan nur
Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so
gilt als Geschoßzahl die Baumassenzahl
geteilt durch3,5m, wobei Bruchzahlen auf die
nächstfolgende volle Zahl aufgerundet
werden.
(3)
Ist im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden und
geduldet,
so ist diese zugrunde zu legen.
(4)
Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen,
gelten als
eingeschossig bebaubare Grundstücke.
(5)
Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht
baulich oder
gewerblich genutzt werden dürfen, (für die
es Sondernutzungen gibt, z.B. Sportplätze,
Friedhofsgrundstücke usw.) werden mit
(0,5) der Grundstücksflächen angesetzt.
(6)
In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein B-Plan weder die Geschoßzahl
noch
Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt,
ist
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der
tatsächlich vorhandenen,
b) bei unbebauten, aber bebaubaren
Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten
Grundstücken des Abrechnungsgebietes
(§5) überwiegend vorhandenen Geschosse
maßgebend.
(7)
Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar,
werden
je angefangene 3,5m Höhe des Bauwerks als
ein Vollgeschoß gerechnet.
(8)
Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Absatz
B
(1) a) bis e) festgesetzten Faktoren um
0,5 erhöht.
a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan
festgesetzten Kern-, Gewerbe- und
Industriegebieten sowie Sondergebieten
mit der Nutzungsart: Einkaufszentren
und großflächige Handelsbetriebe;
b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen
ohne Festsetzung durch Bebauungsplan
eine Nutzung wie in den unter
Buchstaben a) genannten Gebieten vorhanden oder
zulässig ist;
c) bei Gundstücken außerhalb der unter b)
bezeichneten Gebiete, die gewerblich,
industriell oder in ähnlicher Weise
(z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-,
Krankenhaus-
oder Schulgebäude) genutzt werden.
§
7
Mehrfach
erschlossene Grundstücke
(1)Für
Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des §2 Abs.1
Nr.1
dieser Satzung erschlossen werden, ist die
Grundstücksfläche bei der Abrechnung jeder
Erschließungsanlage nur mit zwei Drittel
anzusetzen.
(2)
Dies gilt nicht
a) für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und
Industriegebieten sowie für überwiegend
gewerblich oder in gleichartiger Weise
genutzte Grundstücke,
b) wenn ein Erschließungsbeitrag nur für
eine Erschließungsanlage erhoben wird und
Beiträge für weitere Anlagen weder nach
dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren
früheren Rechtsvorschriften erhoben
sind oder erhoben werden dürfen,
c) soweit die Ermäßigung dazu führen
würde, daß sich der Beitrag eines anderen Pflichtigen
im Abrechnungsgebiet um mehr als 50%
erhöht,
d) für Eckgrundstücke mit einem Eckwinkel
von mehr als 135 Grad,
e) für Grundstücke, die zwischen
Erschließungsanlagen durchlaufen, zu jeder Anlage hin
selbständig bebaubar sind und von jeder
der Parallelstraßen eine Erschließungswirkung
ausgeht, die sich jedoch nur auf eine
Teilfläche des Grundstückes bezieht.
§
8
Kostenspaltung
Der
Erschließungsbeitrag kann für
1. Grunderwerb,
2. Freilegung,
3. Fahrbahnen,
4. Radwege,
5. Gehwege,
6. Parkflächen,
7. Grünanlagen,
8. Mischflächen,
9. Entwässerungseinrichtungen,
10.
Beleuchtungseinrichtungen
gesondert
oder in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.
Mischflächen
i.S.v. Ziffer 8 sind solche Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungs-
linien
Funktionen der in den Ziffern 3 - 7 genannten Teileinrichtungen miteinander
kombi-
niert
werden und bei denen bei der Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teil-
weise
auf eine Funktionstrennung verzichtet wird.
§
9
Endgültige
Herstellung der Erschließungsanlagen
(1)
Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen,
Sammelstraßen und selbständige Parkflächen
sind endgültig hergestellt, wenn
a) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde
stehen und
b) sie über betriebsfertige Entwässerungs-
und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.
Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben
sich aus dem Bauprogramm.
(2)
Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig
hergestellt, wenn
a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine
Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit
einer Decke aus Asphalt, Beton,
Platten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus
einem ähnlichen Material neuzeitlicher
Bauweisen bestehen;
b) unselbständige und selbständige
Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau
mit einer Decke aus Asphalt, Beton,
Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen;
die Decke kann auch aus einem ähnlichen
Material neuzeitlicher Bauweisen bestehen;
c) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch
gestaltet sind;
oder
d) Mischflächen in den befestigten Teilen
entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die
unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c)
gestaltet sind.
(3)
Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im
Eigentum der
Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet
sind.
§
10
Immissionsschutzanlagen
Bei
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
werden Art, Umfang, Merkmale der endgültigen Her-
stellung
sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes durch Satzung
im
Einzelfall abweichend geregelt.
§
11
Vorausleistungen
Die
Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder
nicht in
vollem
Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlich
entstehen-
den
Erschließungsbeitrages erheben.
Das
Nähere regelt § 133 BauGB.
§
12
Ablösung
des Erschließungsbeitrages
Der
Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bemißt sich nach
der
voraussichtlichen
Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbei-
trages.
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§
13
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Papendorf,
23.09.1999
Dumke
Bürgermeisterin