der Gemeinde Papendorf über die Abwälzung der Abwasserabgabe
für Kleineinleiter
Aufgrund des § 5 der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV-MV) in der Fassung
der Neubekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 23.05.2006 (GVOBl. M-V S. 194) in Verbindung mit § 1, 6
Kommunalabgabengesetz (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146) und § 6 Abs. 4 des
Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(AbwAG M-V) vom 19.Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 637) wird nach Beschlussfassung
der Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf vom 29.06.2006 folgende Satzung
erlassen.
§ 1
Gegenstand der Abgaben
1) Zur
Deckung der Abwasserabgabe für Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als
acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches
Schmutz-wasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten,
erhebt die Gemeinde eine Abgabe.
2)
Als Einleitung gilt nicht das im Rahmen landbaulicher
Bodenbehandlung erfolgte Verbringen des Schmutzwassers in den Untergrund.
3)
Die Einleitung aus Kleinkläranlagen ist abgabefrei, wenn die
Abwasserbehandlungsanlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik
entspricht und die Schlammbeseitigung nach den wasserrechtlichen und
abfallrechtlichen Regelungen sichergestellt ist.
§ 2
Abgabenmaßstab und Abgabensatz
1)
Die Abwasserabgabe wird nach Schadeinheiten erhoben. Jede
Person wird mit 0,5 Schad- einheiten
bewertet. Maßgebend für die Ermittlung der Schadeinheiten ist der jeweilige
Einwohnerstand auf dem abgabenpflichtigen Grundstück vom 30. Juni des
Kalender-jahres.
2) Die Abwasserabgabe beträgt je Schadeinheit und Jahr 39,38 EUR bzw.
je Einwohner und Jahr 19,69 EUR.
§ 3
Entstehung und Beendigung der Abgabenpflicht
1)
Veranlagungszeitraum ist ein Kalenderjahr.
2) Die Abgabenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines
Kalenderjahres, frühestens jedoch mit
Beginn des Kalenderjahres, der auf den Beginn der Einleitung folgt.
3) Die Abgabenpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die
Einleitung entfällt und dies der
Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird.
§ 4
Abgabenpflichtiger
1) Abgabenpflichtig ist, wer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des
Grundstückes ist. Mehrere Abgabenpflichtige sind Gesamtschuldner.
Bei Wohnungs- und
Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend
ihrem Miteigentumsanteil abgabenpflichtig.
2) Bei
Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer von Beginn des Jahres an, das auf die
Rechtsänderung folgt, abgabenpflichtig.
§ 5
Heranziehung
und Fälligkeit
1) Die
Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über
andere Abgaben verbunden werden kann.
2) Die Abgabe
wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 6
Pflichten
des Abgabenpflichtigen
Der Abgabenpflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung
der Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls
Zutritt zum Grundstück zu gewähren.
§ 7
Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig handelt, wer erforderliche Auskünfte nicht
erteilt oder den nötigen Zutritt zum Grundstück nicht gewährt.
Als Ordnungswidrigkeit wird auch ein Verstoß gegen § 17 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung
der Bekanntmachung vom
12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146) angesehen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft.
Mit gleichem Datum tritt die Satzung vom 08.05.2003 außer
Kraft.
Papendorf,
29.06.2006
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Klaus
Zeplien
Bürgermeister