Satzung

der Gemeinde Papendorf über die Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom 29.06.2006

 

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV-MV) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2006 (GVOBl. M-V S. 194) in Verbindung mit § 1, 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146) und § 6 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (AbwAG M-V) vom 19.Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 637) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf vom 29.06.2006 folgende Satzung erlassen.

 

 

 

§ 1

Gegenstand der Abgaben

 

1)       Zur Deckung der Abwasserabgabe für Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutz-wasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten, erhebt die Gemeinde eine Abgabe.

 

2)       Als Einleitung gilt nicht das im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung erfolgte Verbringen des Schmutzwassers in den Untergrund.

 

3)       Die Einleitung aus Kleinkläranlagen ist abgabefrei, wenn die Abwasserbehandlungsanlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die Schlammbeseitigung nach den wasserrechtlichen und abfallrechtlichen Regelungen sichergestellt ist.

 

 

 

§ 2

Abgabenmaßstab und Abgabensatz

 

1)       Die Abwasserabgabe wird nach Schadeinheiten erhoben. Jede Person wird mit 0,5 Schad-    einheiten bewertet. Maßgebend für die Ermittlung der Schadeinheiten ist der jeweilige Einwohnerstand auf dem abgabenpflichtigen Grundstück vom 30. Juni des Kalender-jahres.

 

2)   Die Abwasserabgabe beträgt je Schadeinheit und Jahr 39,38 EUR bzw. je Einwohner und Jahr 19,69 EUR.

 

 

 

§ 3

Entstehung und Beendigung der Abgabenpflicht

 

1)       Veranlagungszeitraum ist ein Kalenderjahr.

 

2)   Die Abgabenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch    mit Beginn des Kalenderjahres, der auf den Beginn der Einleitung folgt.

 

3)   Die Abgabenpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies     der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird.

 

 

§ 4

Abgabenpflichtiger

 

1)   Abgabenpflichtig ist, wer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. Mehrere Abgabenpflichtige sind Gesamtschuldner.

      Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil abgabenpflichtig.

 

2)       Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer von Beginn des Jahres an, das auf die Rechtsänderung folgt, abgabenpflichtig.

 

 

§ 5

Heranziehung und Fälligkeit

 

1)       Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.

 

2)       Die Abgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

 

§ 6

Pflichten des Abgabenpflichtigen

 

Der Abgabenpflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Zutritt zum Grundstück zu gewähren.

 

 

§ 7

Ordnungswidrigkeit

 

Ordnungswidrig handelt, wer erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder den nötigen Zutritt zum Grundstück nicht gewährt.

Als Ordnungswidrigkeit wird auch ein Verstoß gegen § 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom

12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146) angesehen.

 

 

§ 8

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft.

Mit gleichem Datum tritt die Satzung vom 08.05.2003 außer Kraft.

 

 

 

Papendorf, 29.06.2006

 

 

 

 

 

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Klaus Zeplien

Bürgermeister