Erste Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der
Gemeinde Lambrechtshagen
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das
Land Mecklenburg-Vorpommern ( KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.
Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2006
(GVOBl. M-V 2006 S. 194) und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes
Mecklenburg-Vorpommern vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005 S. 146), wird nach
Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom
04.12.2006 die Erste Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der
Gemeinde Lambrechtshagen erlassen:
Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom
12.01.2001 wird wie folgt geändert:
1. § 8 Züchtersteuer Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die Züchtersteuer beträgt für zwei Hunde, die zu
Zuchtzwecken gehalten werden, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1.“
2. § 11 Härtebestimmungen erhält folgende Fassung:
„Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des in § 5 angegebenen
Satzes ermäßigt, wenn die Steuerpflichtigen Anspruch auf Arbeitslosengeld II
nach dem Sozialgesetzbuch II haben und nur ein Hund gehalten wird.“
Hiervon ausgenommen sind gefährliche Hunde.
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Lambrechtshagen, 04.12.2006
Gerhard Matthies
Bürgermeister