Dritte
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen
Auf der
Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom
14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V 2007, S. 410, 413),
wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom
27.05.2009 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende
Dritte
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen
erlassen:
Änderung der Hauptsatzung
Die
Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom
22.03.2005 (Amtsblatt
„Der
Landbote“ Nr. 7/13. Jahrgang vom 04.04.2005), zuletzt geändert durch die Zweite
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 02.11.2006 (Amtsblatt
„Der
Landbote“ Nr. 23/14. Jahrgang vom 20.11.2006), wird wie folgt geändert:
„(3) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Die
Gemeinde bedient sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem
Kommunalprüfungsgesetz des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow West.“
2. § 7 Abs. 4 erhält folgende neue
Fassung:
„(4) Der
Bürgermeister erhält für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine funktionsbezogene
Aufwandsentschädigung in Höhe von 1 100,00 EURO monatlich. Erhöht sich die
Einwohnerzahl der Gemeinde, erhält der Bürgermeister eine Aufwandsentschädigung
in Höhe von 100 % des jeweiligen Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung (EntschVO M-V) entsprechend der Einwohnerzahl.“
„(5) Die Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten bei
dessen Verhinderung für jeden Tag der Stellvertretung eine funktionsbezogene
Aufwandsentschädigung in Höhe von einem Dreißigstel der monatlichen
Aufwandentschädigung des Bürgermeisters.“
„(8) Üben die Empfänger funktionsbezogener
Aufwandentschädigungen ihr Ehrenamt oder ihre ehrenamtliche Tätigkeit
ununterbrochen länger als sechs Monate nicht aus, wird für die über sechs Monate
hinausgehende Zeit keine Entschädigung gewährt.“
a) In Satz 1 wird das Wort „14-täglich“
durch das Wort „monatlich“ ersetzt.
b) Der letzte Satz „Ab dem 01.01.2007
erscheint das Amtliche Bekanntmachungsblatt monatlich.“ wird gestrichen.
„Die Bekanntmachungsfrist beträgt drei Tage.“
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese
Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kritzmow, 23.06.2009
Gerhard Matthies
Bürgermeister
Für die
vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:
Ein Verstoß
gegen Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines Jahres
seit der
öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge
tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter
Bezeichnung
der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt,
gegenüber
der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine
Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann
jedoch jederzeit geltend gemacht werden.
Kritzmow,
23.06.2009
Gerhard Matthies
Bürgermeister