Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen

 

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004 S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V 2007, S. 410, 413), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.05.2009 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende

Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen erlassen:

 

 

Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung

 

Die Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 22.03.2005 (Amtsblatt

„Der Landbote“ Nr. 7/13. Jahrgang vom 04.04.2005), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 02.11.2006 (Amtsblatt

„Der Landbote“ Nr. 23/14. Jahrgang vom 20.11.2006), wird wie folgt geändert:

 

 

  1. In § 5 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 3 angefügt:

 

„(3) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Die Gemeinde bedient sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow West.“

 

2.       § 7 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:

 

„(4) Der Bürgermeister erhält für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 1 100,00 EURO monatlich. Erhöht sich die Einwohnerzahl der Gemeinde, erhält der Bürgermeister eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 % des jeweiligen Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung (EntschVO M-V) entsprechend der Einwohnerzahl.“

 

  1. § 7 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung:

 

„(5) Die Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten bei dessen Verhinderung für jeden Tag der Stellvertretung eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von einem Dreißigstel der monatlichen Aufwandentschädigung des Bürgermeisters.“

 

  1. In § 7 wird nach Absatz 7 folgender neuer Absatz 8 angefügt:

 

„(8) Üben die Empfänger funktionsbezogener Aufwandentschädigungen ihr Ehrenamt oder ihre ehrenamtliche Tätigkeit ununterbrochen länger als sechs Monate nicht aus,  wird für die über sechs Monate hinausgehende Zeit keine Entschädigung gewährt.“

 

  1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

a)       In Satz 1 wird das Wort „14-täglich“ durch das Wort „monatlich“ ersetzt.

b)       Der letzte Satz „Ab dem 01.01.2007 erscheint das Amtliche Bekanntmachungsblatt monatlich.“ wird gestrichen.

 

  1. In § 8 Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 angefügt:

 

„Die Bekanntmachungsfrist beträgt drei Tage.“

 

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Kritzmow, 23.06.2009

 

 

 

Gerhard Matthies

Bürgermeister

 

 

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines Jahres

seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter

Bezeichnung der letzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt,

gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

 

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann jedoch jederzeit geltend gemacht werden.

 

Kritzmow, 23.06.2009

 

 

 

Gerhard Matthies

Bürgermeister