Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde
Lambrechtshagen
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das
Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.
Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2006
(GVOBl. M-V 2006, S. 194), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom
13.09.2006 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Zweite
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen erlassen:
Änderung der Hauptsatzung
Die Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom
22.03.2005, geändert durch die
Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 18.04.2006,
wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
(5) Dem Hauptausschuss werden die Befugnisse der obersten
Dienstbehörde gemäß § 22
Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für
-
Beschäftigte
ab Entgeltgruppe 9 TVöD.
2. § 6 erhält folgende Fassung:
§ 6
(1)Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen
dem Bürgermeister Entschei- dungen, die ihm durch die folgenden Vorschriften
übertragen werden.
Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden
Betrieb der Verwaltung
aufrecht erhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2
KV M-V als Angelegenheiten
der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow West
vorbehalten sind.
(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs.
4 KV M-V über:
1. die Genehmigung von Verträgen
der Gemeinde mit Mitgliedern der
mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen,
die durch die
genannten Personen vertreten werden -,
-
die auf einmalige Leistungen gerichtet sind unterhalb der Wertgrenze
von
5 000
EURO;
-
bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von
2 500 EURO pro Monat;
2. die Zustimmung zu über- und
außerplanmäßigen Ausgaben,
-
bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen
Ausgaben je Ausgabefall unterhalb der Wertgrenze von 5 000 EURO;
3. die Verfügung über
Gemeindevermögen über
-
die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des
Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 1 000 000 EURO;
-
die Vergabe von Leistungen nach der VOL (Verdingungsordnung
für Leistungen), die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB (Verdingungsordnung
für Bauleistungen) und die Vergabe von freiberuflichen Leistungen nach der VOF,
wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u.ä..
(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende
Entscheidungen übertragen:
1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
unterhalb der Wertgrenze von
6 000 EURO
Jahresbetrag;
2. die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen.
(4) Dem Bürgermeister werden die Befugnisse der obersten
Dienstbehörde gemäß § 22
Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für
-
Beschäftigte
bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD.
(5) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht
der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.
Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll,
obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.
(6) Der Bürgermeister entscheidet über
1.
die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB über die
Bauleitpläne
benachbarter Gemeinden;
2.
das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der
Veränderungssperre);
3.
die Antragstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB
(vorläufige
Untersagung von Baugesuchen);
4.
die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB
über die
Zulässigkeit von
Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB);
5.
die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB
zu
Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines
B-Planes (§ 31
Abs. 1 und 2 BauGB);
6.
die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB
über die
Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich
(§§ 34 und
35 BauGB);
7.
die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB
(Baugebot),
§ 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierungs- oder
Instandsetzungsgebot),
§ 178 BauGB (Pflanzgebot), § 179 Abs. 1 BauGB (Rückbau-
oder
Entsiegelungsgebot).
Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 4
soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.
Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 7
unterrichtet der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich
herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die
geordnete städtebauliche- oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In
diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die
Einvernehmenserteilung.
(7) Der Bürgermeister entscheidet weiterhin über
1. die
Erklärung nach § 62 LBauO M-V (Genehmigungsfreistellung);
2. die Zustimmung und
Stellungnahme der Gemeinde nach § 69 LBauO M-V zum Bauantrag;
3. a)
die Zulässigkeit von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften
und
b) über Ausnahmen und Befreiungen nach §
31 BauGB von den
Festsetzungen eines Bebauungsplans
oder einer sonstigen
städtebaulichen Satzung nach § 67
Abs. 3 LBauO M-V in
verfahrensfreien Bauvorhaben.
(8) Der Bürgermeister entscheidet über Anträge zur Ablöse
der Herstellungspflicht von Pkw-Stellplätzen (nach § 7 Abs. 1 und 3
Stellplatzsatzung).
(9) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden
soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,
-
bis zu einer Wertgrenze von 10 000 EURO bzw.
-
bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze
von 2 500 EURO pro Leistungsrate können vom Bürgermeister allein oder bzw.
durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow West in
einfacher Schriftform ausgefertigt werden.
Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese
Wertgrenze bei 25 000 EURO.
(10) Die Gemeindevertretung ist laufend über die
Entscheidungen der Absätze 2 bis 8 zu unterrichten.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Kritzmow, 02.11.2006
Gerhard Matthies
Bürgermeister