Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen

 

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2006 (GVOBl. M-V 2006, S. 194), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.09.2006 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen erlassen:

 

Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung

 

Die Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 22.03.2005, geändert durch die

Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 18.04.2006, wird wie folgt geändert:

 

1. § 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

(5) Dem Hauptausschuss werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22

Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für

-          Beschäftigte ab Entgeltgruppe 9 TVöD.

 

 

2. § 6 erhält folgende Fassung:

 

§ 6

Bürgermeister

 

(1)Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister Entschei- dungen, die ihm durch die folgenden Vorschriften übertragen werden.

Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung

aufrecht erhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V als Angelegenheiten

der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow West vorbehalten sind.

 

(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:

1. die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern der   

    Gemeindevertretung und der Ausschüsse – gleiches gilt entsprechend für Verträge

    mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die

    genannten Personen vertreten werden -,

-          die auf einmalige Leistungen gerichtet sind unterhalb der Wertgrenze von 

5 000 EURO;

-          bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 2 500 EURO pro Monat;

 

2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,

-          bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall unterhalb der Wertgrenze von 5 000 EURO;

 

3. die Verfügung über Gemeindevermögen über

-          die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 1 000 000 EURO; 

-          die Vergabe von Leistungen nach der VOL (Verdingungsordnung für Leistungen), die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) und die Vergabe von freiberuflichen Leistungen nach der VOF, wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u.ä..

 

(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:

1.  der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb der Wertgrenze von

6 000 EURO Jahresbetrag;

2.  die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen.

 

(4) Dem Bürgermeister werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22

Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für

-          Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD.

 

(5) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.

Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.

 

(6) Der Bürgermeister entscheidet über

1.                   die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB über die Bauleitpläne 

      benachbarter Gemeinden;

2.                   das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der

      Veränderungssperre);

3.                   die Antragstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vorläufige 

            Untersagung von Baugesuchen);

4.                   die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die 

            Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB);

5.                   die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB zu 

            Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 

            Abs. 1 und 2 BauGB);

6.                   die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die

            Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich (§§ 34 und

            35 BauGB);

7.                   die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot),

            § 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot),

            § 178 BauGB (Pflanzgebot), § 179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder

            Entsiegelungsgebot).

 

Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 4 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.

Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 7 unterrichtet der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche- oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.

 

(7) Der Bürgermeister entscheidet weiterhin über

1.         die Erklärung nach § 62 LBauO M-V (Genehmigungsfreistellung);

2.                     die Zustimmung und Stellungnahme der Gemeinde nach § 69 LBauO M-V zum Bauantrag;

3.         a) die Zulässigkeit von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften

und

      b) über Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB von den

          Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen

          städtebaulichen Satzung nach § 67 Abs. 3 LBauO M-V in

          verfahrensfreien Bauvorhaben.

 

(8) Der Bürgermeister entscheidet über Anträge zur Ablöse der Herstellungspflicht von Pkw-Stellplätzen (nach § 7 Abs. 1 und 3 Stellplatzsatzung).

 

(9) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,

-          bis zu einer Wertgrenze von 10 000 EURO bzw.  

-          bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2 500 EURO pro Leistungsrate können vom Bürgermeister allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow West in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25 000 EURO.

 

(10) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 8 zu unterrichten.

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Kritzmow, 02.11.2006

 

 

 

Gerhard Matthies

Bürgermeister