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Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Lambrechtshagen

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.12.2007 (GVOBl. M-V S. 410, ) und der §§ 1 und 3 des
Kommunalabgabengesetzes M-V vom 12.04. 2005 (GVOBl. M-V S. 146), wird nach
Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 30.09.2009
folgende Satzung erlassen:

Artikel 1
Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Lambrechtshagen
vom 12.12.2008 wird wie folgt ergänzt:

§ 2 Steuergegenstand Abs. 7
(7) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist und zu dem eine Küche oder Kochnische sowie eine Toilette gehört.


Artikel 2
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft.




Lambrechtshagen, den 01.10.2009




Gerhard Matthies
Bürgermeister


Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung
der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann jedoch jederzeit geltend gemacht werden.


Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Lambrechtshagen

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.12.2007 (GVOBl. M-V S. 410, ) und der §§ 1 und 3 des
Kommunalabgabengesetzes M-V vom 12.04. 2005 (GVOBl. M-V S. 146), wird nach
Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 30.09.2009
folgende Satzung erlassen:

Artikel 1
Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Lambrechtshagen
vom 12.12.2008 wird wie folgt ergänzt:

§ 2 Steuergegenstand Abs. 7
(7) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist und zu dem eine Küche oder Kochnische sowie eine Toilette gehört.


Artikel 2
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft.



Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Lambrechtshagen

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.12.2007 (GVOBl. M-V S. 410, ) und der §§ 1 und 3 des
Kommunalabgabengesetzes M-V vom 12.04. 2005 (GVOBl. M-V S. 146), wird nach
Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 30.09.2009
folgende Satzung erlassen:

Artikel 1
Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Lambrechtshagen
vom 12.12.2008 wird wie folgt ergänzt:

§ 2 Steuergegenstand Abs. 7
(7) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist und zu dem eine Küche oder Kochnische sowie eine Toilette gehört.


Artikel 2
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft.




Lambrechtshagen, den 01.10.2009




Gerhard Matthies
Bürgermeister


Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung
der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann jedoch jederzeit geltend gemacht werden.



Lambrechtshagen, den 01.10.2009




Gerhard Matthies
Bürgermeister


Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung
der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann jedoch jederzeit geltend gemacht werden.