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Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
in der Gemeinde Lambrechtshagen
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 14.12.2007 (GVOBl. M-V S. 410, ) und der
§§ 1 und 3 des
Kommunalabgabengesetzes M-V vom 12.04. 2005 (GVOBl. M-V S. 146), wird nach
Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 30.09.2009
folgende Satzung erlassen:
Artikel 1
Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde
Lambrechtshagen
vom 12.12.2008 wird wie folgt ergänzt:
§ 2 Steuergegenstand
Abs. 7
(7) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der
zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist und zu dem eine Küche oder Kochnische
sowie eine Toilette gehört.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft.
Lambrechtshagen, den 01.10.2009
Gerhard Matthies
Bürgermeister
Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:
Ein Verstoß gegen
Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist
schriftlich unter Bezeichnung
der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß
ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften
kann jedoch jederzeit geltend gemacht werden.
Artikel 1
Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde
Lambrechtshagen
vom 12.12.2008 wird wie folgt ergänzt:
§ 2 Steuergegenstand Abs. 7
(7) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der
zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist und zu dem eine Küche oder Kochnische
sowie eine Toilette gehört.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft.
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
in der Gemeinde Lambrechtshagen
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 14.12.2007 (GVOBl. M-V S. 410, ) und der
§§ 1 und 3 des
Kommunalabgabengesetzes M-V vom 12.04. 2005 (GVOBl. M-V S. 146), wird nach
Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 30.09.2009
folgende Satzung erlassen:
Artikel 1
Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde
Lambrechtshagen
vom 12.12.2008 wird wie folgt ergänzt:
§ 2 Steuergegenstand Abs. 7
(7) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der
zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist und zu dem eine Küche oder Kochnische
sowie eine Toilette gehört.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft.
Lambrechtshagen, den 01.10.2009
Gerhard Matthies
Bürgermeister
Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:
Ein Verstoß gegen
Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist
schriftlich unter Bezeichnung
der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß
ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften
kann jedoch jederzeit geltend gemacht werden.
Lambrechtshagen, den 01.10.2009
Gerhard Matthies
Bürgermeister
Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:
Ein Verstoß gegen
Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist
schriftlich unter Bezeichnung
der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß
ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften
kann jedoch jederzeit geltend gemacht werden.