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Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Lambrechtshagen
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
14.12.2007 (GVOBl. M-V S. 410, ) und der §§ 1 und 3 des
Kommunalabgabengesetzes M-V vom 12.04. 2005 (GVOBl. M-V S. 146), wird nach
Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom
12.12.2008
folgende Satzung erlassen:
§
1
Allgemeines
Die Gemeinde Lambrechtshagen
erhebt eine Zweitwohnungssteuer.
§
2
Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist das
Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.
(2) Eine Zweitwohnung ist jede
Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu
Zwecken seines persönlichen
Lebensbedarfs oder dem seiner Familienmitglieder verfügen kann,
oder die er anderen Personen
kostenlos oder gegen die bloße Erstattung der tatsächlichen
Kosten des Aufenthalts in dieser
Wohnung zur Verfügung stellt.
Eine Wohnung verliert die
Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass
ihr Inhaber
sie zeitweilig zu anderen als den
vorgenannten Zwecken nutzt.
(3) Zweitwohnungen sind insbesondere
auch Wohnungen, die auf Erholungsgrundstücken
(§§ 312 bis 315 des
Zivilgesetzbuches der DDR vom 16.06.1975, GBl.1, Nr. 27, S.466)
errichtet worden sind.
(4) Dritte und weitere Wohnungen im
Gemeindegebiet unterliegen nicht der Zweitwohnungssteuer.
(5) Das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltene
Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche
Wohnung sich in einer anderen Gemeinde/Stadt befindet, unterliegt nicht der
Zweitwohnungssteuer.
(6) Eine Zweitwohnung, für die der Inhaber über eine
Eigennutzungsmöglichkeit von weniger als
zwei Monaten verfügt, unterliegt nicht
der Zweitwohnungssteuer.
§
3
Steuerpflichtiger
(1) Steuerpflichtig ist der Inhaber einer im Gemeindegebiet
liegenden Zweitwohnung.
Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die
Verfügungsbefugnis über die
Wohnung als Eigentümer, Mieter oder als sonstiger
Dauernutzungsberechtigter zusteht.
Das gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung.
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer
Zweitwohnung, so sind sie
Gesamtschuldner.
§
4
Steuermaßstab
(1) Die Steuerschuld wird nach dem jährlichen Mietaufwand
berechnet.
(2) Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das der
Steuerpflichtige für die
Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen
nach dem Stand im
Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu
entrichten hat (Jahresrohmiete).
(3) Anstelle des Betrages nach Absatz 2 gilt als jährlicher
Mietaufwand die übliche Miete
für solche Wohnungen, die eigen
genutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder
unentgeltlich überlassen sind. Die übliche Miete
wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete
geschätzt, die für Räume gleicher oder
ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt
wird.
(4) Die Vorschriften des § 79 Bewertungsgesetz i. d. F. der
Bekanntmachung vom 1. Februar 1991
(BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember
1996 (BGBl. I S. 2049) finden entsprechende Anwendung.
Für eine Wohnflächenberechnung sind die §§ 42 bis 44 der
Zweiten Berechnungsverordnung
i. d. F. der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S.
2178), zuletzt geändert durch die
Vierte Verordnung zur Änderung wohnungsrechtlicher
Vorschriften vom 13. Juli 1992
(BGBl. I S. 1250), entsprechend anzuwenden.
§
5
Steuersatz
Die Steuer beträgt 10 v. H. des jährlichen Mietaufwandes.
§
6
Beginn
und Ende der Steuerpflicht, Fälligkeit
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt, Steuerjahr
ist das Kalenderjahr.
(2) Die Steuerpflicht für ein Steuerjahr entsteht am 01.
Januar.
Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar in Besitz
genommen, so entsteht die Steuerpflicht mit
dem Beginn des Kalendervierteljahres, in das der Beginn der
Inbesitznahme der Zweitwohnung
fällt.
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des
Kalendervierteljahrs, in dem der Steuerpflichtige seine
Zweitwohnung aufgibt.
(4) Bei Übernahme einer Zweitwohnung von einem bisher
Steuerpflichtigen beginnt die Steuer-
pflicht des Übernehmers mit Beginn des auf
die Übernahme folgenden Kalendervierteljahres.
(5) Die Steuer ist jeweils mit dem Viertel ihres
Jahresbetrages am 15.Februar, 15.Mai, 15.August,
und 15. November fällig.
(6) Überzahlungen werden erstattet.
§
7
Anzeigepflicht
(1) Wer eine Zweitwohnung innehat, in Besitz nimmt oder
aufgibt hat dieses der Gemeinde
innerhalb von 14 Tagen schriftlich
mitzuteilen.
§
8
Mitteilungspflicht
(1) Der Steuerpflichtige hat bis zum 31. Januar des
laufenden Jahres eine Steuererklärung
für die Zweitwohnung auf dem von der
Gemeinde vorgeschriebenen Vordruck abzugeben.
Diese ist vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu
unterschreiben.
(2) Wird die Erklärung nicht innerhalb von vier Wochen nach
Ablauf der in Abs. 1
gesetzten Frist abgegeben, gilt die Wohnung
als ganzjährlich für den Inhaber verfügbar.
(3) Gibt die nach § 7 verpflichtete Person eine Erklärung
nicht oder nicht rechtzeitig ab,
kann die Steuer nach § 162 der Abgabenordnung (AO) aufgrund einer
Schätzung fest-
gesetzt werden. Darüber hinaus können
Verspätungszuschläge nach § 152 der AO
erhoben werden.
§
9
Verwendung
personenbezogener Daten
(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung
der Steuer im Rahmen der
Veranlagung nach dieser Satzung ist die Gemeinde gemäß § 10
Landesdatenschutz-
gesetz M-V berechtigt, Daten aus den
folgenden Unterlagen zu verarbeiten. soweit sie
zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser
Satzung erforderlich sind:
- Meldeauskünfte
- Unterlagen der Grundsteuerveranlagung
- Grundbuch und Grundbuchakten
- Unterlagen der Einheitsbewertung
- Mitteilung der
Vorbesitzer
- Anträge auf Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen
- Bauakten
- Liegenschaftskataster
(2) Darüber hinaus sind die Erhebung und die
Weiterverarbeitung personenbezogener
Daten zu Kontrollzwecken zulässig, soweit es zur Erfüllung
der Aufgaben nach dieser
Satzung erforderlich ist.
(3) Die Gemeinde ist berechtigt, auf der Grundlage von Angaben
der Steuerpflichtigen
und von Daten aus den in Abs. 1 genannten Quellen ein
Verzeichnis der Steuer-
pflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser
Satzung erforderlichen Daten
anzulegen und zu führen und diese Daten zum
Zwecke der Erhebung der Zweitwohnungs-
steuer nach dieser Satzung zu verwenden
und weiter zu verarbeiten.
(4) Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen ist
zulässig.
§
10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder
bei der Wahrnehmung der
Angelegenheit eines Steuerpflichtigen leichtfertig
-
- über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen
unrichtig oder unvollständige Angaben
macht oder
die Gemeinde pflichtwidrig über
steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis
lässt und dadurch Steuern verkürzt oder
nicht gerechtfertigte Steuervorteile für
sich oder einen anderen erlangt.
(2) Wer die in Abs. 1 genannten Handlungen vorsätzlich
begeht, unterliegt den Strafbe-
stimmungen des § 16 Abs. 1 KAG M-V.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. Belege
ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder
2. der
Anzeigepflicht über das Innehaben oder Aufgabe einer Zweitwohnung nicht
fristgemäß nachkommt.
(4) Zuwiderhandlungen gegen die §§ 7 und 8 dieser Satzung
sind Ordnungswidrigkeiten
nach § 17 KAG M-V.
(5) Eine der in Abs. 1 dieses Paragraphen genannte
Ordnungswidrigkeit kann gemäß
§ 17 (3) KAG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, eine
Ordnungswidrigkeit nach
Abs. 3 dieses Paragraphen kann gemäß § 17 (3) KAG M-V mit
einer Geldbuße bis zu
5.000 Euro geahndet werden.
§
11
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.
Lambrechtshagen, den 12.12.2008
Gerhard Matthies
Bürgermeister