Satzung der Gemeinde Lambrechtshagen für das Aufstellen von Werbeanlagen
im Gemeindegebiet vom 24.03.1999
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Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 18.02.1994 (GVOBL M-V 1994, S. 249) und der §§ 1,2 und 8 des Kommunal-
abgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom
01.06.1993 sowie des § 86 und § 53 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern,
wird nach Beschlußfassung der Gemeindevertretung vom 24.03.1999 folgende
Satzung erlassen.
§ 1
Allgemeines
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der
Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und
vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
§ 2
(1) Werbung im öffentlichen Bereich ist nur an den zentralen Werbeanlagen der Gemeinde,
soweit diese vorhanden sind, gestattet.
(2) Darüber hinausgehende Werbung wird von der Gemeinde auf Antrag entschieden.
Die Gebühr für diese Werbung beträgt:
pro angefangene qm Werbefläche 50,00 DM im Jahr.
(3) Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.
§ 3
Auf privaten oder gewerblichen Grundstücken dürfen von den Grundstückseigentümer
und/oder den Nutzungsberechtigten ein Werbeträger zur Eigenwerbung aufgestellt
werden. Darüber hinausgehende Werbung wird von der Gemeinde auf Antrag entschieden.
Die Werbung bedarf des Einvernehmens der Gemeinde.
§ 4
Werbeanlagen müssen sich nach Maßstab, Werkstoff, Form und Farbe und ihrer sonstigen
Einwirkung in den architektonischen Aufbau der baulichen Anlage sowie in das Orts- und
Straßenbild einordnen.
§ 5
Lichtwerbung ist nur als weißliches und hellgelbliches Licht zugelassen.
Bewegliche (laufende) und solche Lichtwerbung, bei denen die Beleuchtung ganz oder
teilweise im Wechsel an- und ausgeschaltet wird, sind unzulässig.
Darüber hinausgehende Lichtwerbung wird von der Gemeinde auf Antrag entschieden.
§ 6
Auf einem Tankstellengrundstück wird für jede Treibstoffirma nur je eine Markenwerbung
befürwortet. Diese Werbungen dürfen zusammen nicht zu einer Häufung oder Störung des
Straßen- oder Ortsbildes führen.
§ 7
Werbeanlagen sind unzulässig:
a) an Ruhebänken und Papierkörben,
b) an Bäumen, Böschungen, Masten, Balkonen und Fensterläden,
c) auf Dächern.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Lambrechtshagen, 24.03.1999
Matthies
Der Bürgermeister