Satzung der Gemeinde Lambrechtshagen
über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von
Straßen, Wegen und
Plätzen vom
11.09.2002
Aufgrund des § 5 der
Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S.
29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. August 2000 (GVOBl.
M-V S. 360) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes
Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 (GVOBl. M-V
1993, S. 522; berichtigt S. 916) wird nach Beschlussfassung der
Gemeindevertretung vom 11.09.2002 folgende Satzung erlassen.
§
1
Allgemeines
Zur teilweisen Deckung des
Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung,
Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch
wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, erhebt die Gemeinde Lambrechtshagen
Beiträge von den Beitragspflichtigen des § 2, denen durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Vorteile erwachsen.
Zu den Einrichtungen gehören
auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit
Kraftfahrzeugen befahren werden können, sowie Wirtschaftswege.
§
2
Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist
derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer
des Grundstückes oder zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter ist.
Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der
Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Beitragspflichtig
ist auch der Eigentümer eines Gebäudes, wenn das Eigentum an einem Grundstück
und einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 des Zivilgesetzbuches der DDR
vom 19.06.1975 (GBl. DDR I, S. 465) getrennt ist.
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und
Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend
ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§
3
(1) Der beitragsfähige
Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) zum beitragsfähigen
Aufwand gehören |
Aneile der
Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand |
|||
Anliegerstraße |
Innerortsstraße |
Hauptverkehrs-straße |
||
1. |
Fahrbahn (einschl.
Sicherheitsstreifen, Rinnensteine) |
65 % |
50 % |
25 % |
2. |
Radwege (einschl.
Sicherheitsstreifen) |
75 % |
50 % |
30 % |
3. |
Kombinierte Geh- und
Radwege (einschl. Sicherheitsstreifen) |
75 % |
60 % |
40 % |
4. |
Gehwege (einschl.
Sicherheitsstreifen) |
75 % |
65 % |
60 % |
5. |
Unselbständige Park- und
Abstellflächen |
75 % |
55 % |
40 % |
6. |
Unselbständige
Grünanlagen, Straßenbegleitgrün |
75 % |
60 % |
50 % |
7. |
Beleuchtungseinrichtungen
|
75 % |
60 % |
50 % |
8. |
Straßenentwässerung |
65 % |
50 % |
25 % |
9. |
Bushaltebuchten |
65 % |
50 % |
25 % |
10. |
Verkehrsberuhigte Bereiche
und Mischflächen |
75 % |
60 % |
40 % |
11. |
Fußgängerzonen |
60 % |
|
|
12. |
Außenbereichsstraßen |
siehe § 3 Abs. 3 |
|
|
13. |
Unbefahrbare Wohnwege |
75 % |
|
|
-
den Erwerb der
erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maßnahme
zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen
(hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen
bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung),
-
die Freilegung der
Flächen,
-
die Möblierung
einschließlich Absperreinrichtungen, Pflanzbehälter und Spielgeräte,
-
die Böschungen, Schutz-
und Stützmauern,
-
den Anschluss an andere
Einrichtungen.
Sie werden der jeweiligen Teileinrichtung (Nr. 1-13) entsprechend zugeordnet.
(3) Straßen und Wege, die
nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen),
a)
die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen und
keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege), werden den
Anliegerstraßen gleichgestellt,
b)
die überwiegend der
Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des
Gemeindegebietes dienen (§ 3 Nr. 3 b zweite und dritte Alternative StrWG M-V), werden den Innerortsstraßen gleichgestellt,
c)
die überwiegend dem
nachbarlichen Verkehr der Gemeinden dienen (§ 3 Nr. 3 b erste Alternative StrWG M-V), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt.
(4) Die Anteile am
beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Abs. 2 umgelegt werden, werden
als Abgeltung des
öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen.
(5) Im Sinne des Absatzes 2
gelten als
1. Anliegerstraßen
2.Innerortsstraßen
3. Hauptverkehrsstraßen
4. Verkehrsberuhigte
Bereiche
Straßen, Wege und Plätze,
die als Anliegerstraße oder (in Ausnahmefällen) als Innerortsstraße nach der
Straßenverkehrsordnung entsprechend gekennzeichnet sind. Sie können als
Mischfläche ausgestaltet sein, wenn sie in ihrer ganzen Breite von allen
Verkehrsteilnehmern benutzt werden dürfen.
(6) Die Gemeinde kann durch
Satzung vor Entstehen der Beitragspflicht bestimmen, dass auch
nicht in Absatz 2 genannte
Kosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören.
(7) Der Aufwand für die
Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreis-
straßen ist nur insoweit
beitragsfähig, sofern die Fahrbahnen breiter sind als die anschließenden
freien Strecken. Nicht
beitragsfähig ist der Aufwand für Brücken, Tunnel und Unterführungen
mit den dazugehörenden
Rampen.
(8) Zuschüsse sind, soweit
der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur
Deckung des öffentlichen
Anteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des üb-
rigen Aufwandes zu verwenden.
§
4
Abrechnungsgebiet
(1) Das Abrechnungsgebiet
bilden die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlichen engen Beziehung
zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit
dieser Einrichtung eröffnet wird.
(2) Wird ein Abschnitt einer
Anlage oder werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Anlagen
abgerechnet, bilden der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit das Abrechnungsgebiet.
§
5
(1) Der nach § 3 ermittelte,
auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird
nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 4)
bildenden Grundstücke verteilt.
(2) Für die Ermittlung der
Grundstücksflächen gilt:
1.
Soweit Grundstücke im
Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die
Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB),
liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der
Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare
Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der
Grundstücksfläche, auf die Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche,
industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder
Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in
vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger
von 0,01.
2.
Liegt ein Grundstück nicht
im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten
Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs.
6 BauGB (Außenbereichssatzung) wird die Grundstücksfläche, die baulich,
gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden
kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.
3.
Liegt ein Grundstück
teilweise im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB)
und im übrigen mit seiner Restfläche im Außenbereich
(§ 35 BauGB) wird eine Fläche bis zu einer Tiefe von 50 m in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Ist das
Grundstück über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus baulich, gewerblich,
industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser
Nutzung zugrunde gelegt. Untergeordnete Baulichkeiten, die nicht mehr als 15 m³
Brutto-Rauminhalt haben, gelten nicht als Bebauung in diesem Sinne. Bei
unbebauten Grundstücken, auf denen eine Hinterbebauung (2. Baureihe) zulässig
ist, wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 100 m zugrunde gelegt. Für die
vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich,
gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche
eine Linie in gleichmäßigem Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.
Der Abstand wird
a) bei Grundstücken, die an
die Straße, den Weg oder den Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus
gemessen
b) bei Grundstücken, die mit
der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung
verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen.
Die über die nach den
vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen
des Grundstücks, die nicht
baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden
oder genutzt werden können,
werden mit dem Vervielfältiger 0,01 angesetzt.
4.
Für Bebaute Grundstücke im
Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die
mit Gebäuden überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5 berücksichtigt;
höchstens wird die tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt. Für unbebaute gewerblich oder
industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich wird die so genutzte
Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0
berücksichtigt. Der jeweils übrige Teil
der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,01
berücksichtigt. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich,
insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die
Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,01
angesetzt.
5.
Anstelle der in Ziff. 1 bis 4 geregelten Vervielfältiger
wird die Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2, 3 und 4 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach
nachstehender Tabelle ermittelt:
a) Friedhöfe |
0,3 |
b) Sportplätze |
0,3 |
c) Kleingärten |
0,5 |
d) Freibäder |
0,5 |
e) Campingplätze,
Wochenendgrundstücke |
0,7 |
f) Kiesgruben |
1,0 |
g) Flächen für Naturschutz
und Landschaftspflege |
0,02 |
h) Gartenbaubetriebe und
Baumschulen ohne Gewächshausflächen |
0,5 |
i) Gartenbaubetriebe mit
Gewächshausflächen |
0,7 |
j) Teichanlagen, die zur
Fischzucht dienen |
0,05 |
(3) Zur Berücksichtigung des
unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4
ermittelte Fläche – ohne die mit dem Faktor 0,01 berücksichtigten Flächen –
vervielfacht mit
a) |
1,0 |
bei einer Bebaubarkeit mit
einem Vollgeschoss, |
b) |
1,25 |
bei einer Bebaubarkeit mit
zwei Vollgeschossen, |
c) |
1,5 |
bei einer Bebaubarkeit mit
drei Vollgeschossen, |
d) |
1,6 |
bei einer Bebaubarkeit mit
vier Vollgeschossen, |
e) |
1,7 |
bei einer Bebaubarkeit mit
fünf Vollgeschossen |
(4) Als Zahl der
Vollgeschosse nach Absatz 3 gilt
1. soweit ein Bebauungsplan
besteht,
a)
die darin festgesetzte
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
b)
bei Grundstücken, für die
die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur die Höhe der
baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige
Gebäudehöhe auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet,
c)
bei Grundstücken, für die
nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die Baumassenzahl geteilt durch 3,5,
auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet,
d)
bei Grundstücken, für die
gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl
von einem Vollgeschoss,
e)
bei Grundstücken, für die
tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen
oder vorhanden ist, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn
die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten
werden.
2. soweit keine Festsetzung
besteht,
a)
bei bebauten Grundstücken,
die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
b)
bei unbebauten aber
bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend
vorhandenen Vollgeschosse,
c)
bei Grundstücken, die mit
einer Kirche bebaut sind, wird die Kirche als eingeschossiges Gebäude
behandelt,
d)
bei Grundstücken, auf denen
nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem
Vollgeschoss je Nutzungsebene.
3. Ist eine Geschosszahl
wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei gewerblich
oder industriell nutzbaren Grundstücken als Höhe eines zulässigen Geschosses im
Sinne dieser Satzung 3,50 m und bei allen in anderer Weise nutzbaren
Grundstücken 2,6 m zugrunde gelegt.
(5) Zur Berücksichtigung der
unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Absatz 3
festgesetzten Faktoren
erhöht um
a)
0,25, wenn das Grundstück
innerhalb eines tatsächlichen bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch
Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 und 4a Baunutzungsverordnung – BauNVO),
Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung
innerhalb eines Bebauungsplangebietes gewerblich oder in einer der gewerblichen
Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude,
Parkhaus, Praxen für Freie Berufe, Museen) genutzt wird,
b)
0,5, wenn das Grundstück
innerhalb eines tatsächlichen bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch
Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 und 4a Baunutzungsverordnung
– BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO)
oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne
entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend
gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen
Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen für
Freie Berufe, Museen) genutzt wird,
c)
1,0, wenn das Grundstück
innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch
Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO),
Industriegebietes (§ 9 BauNVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO) oder sonstigen Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.
(6) Bei Grundstücken in
Wohngebieten i.S.v. §§ 2-5 und 10 BauNVO
sowie bei Wohngrundstücken in Gebieten nach § 6 BauNVO
(Mischgebiete), die durch mehrere Straßen, Wege oder Plätze erschlossen sind,
wird der sich nach § 5 ergebende Betrag nur zu zwei Dritteln erhoben.
Dies gilt nicht
a)
wenn das Grundstück
gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung ähnlicher Weise (z.B.
Verwaltungs-, Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen für Freie Berufe, Museen) genutzt wird,
b)
wenn ein Ausbaubeitrag nur
für eine Anlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen nach dem
geltenden Recht nicht erhoben werden können.
§
6
Kostenspaltung
Der Betrag kann für die im §
3 Abs. 2 Nr. 1-8 genannten Teileinrichtungen selbständig erhoben werden
(Kostenspaltung).
§
7
Auf die künftige
Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit
der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit
der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der
Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist.
§
8
Ablösung
des Beitrages
Vor Entstehen der
Beitragspflicht kann die Ablösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen
Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch
auf Ablösung besteht nicht. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die
Beitragspflicht endgültig abgegolten.
§
9
Entstehen
der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht
mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der
erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das ist
frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung.
Bei Bundes-, Landes- und
Kreisstraßen ist ein Grunderwerb nicht erforderlich, wenn die für die Anlage in
Anspruch genommenen Flächen im Eigentum des Bundes, Landes oder Kreises stehen.
§
10
Veranlagung,
Fälligkeit
Der Beitrag bzw. die
Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe
des Bescheides fällig.
§
11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom
17.08.2000 außer Kraft.
Lambrechtshagen, 11.09.2002
_________________________
- Bürgermeister -