der Gemeinde Lambrechtshagen
über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der
Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 22. Februar 2001
Aufgrund
des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13.
Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.
August 2000 (GVOBl. M-V S. 360), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von
Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 1996 (GVOBl. M-V S. 354) sowie der
§§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V
S. 522), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 14.12.2000
folgende Satzung erlassen.
§ 1
Allgemeines
1) Die
Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden
Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes (Verband), der
entsprechend der §§ 61 ff des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(LWAG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 2. März 1993(GVOBl. M-V S. 178), die Unterhaltung der Gewässer zweiter
Ordnung wahrnimmt.
2) Die
Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände
(Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leiste,
soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Die von
der Gemeinde zu leistenden Beiträge bestehen in Geldleistungen.
§ 2
Gebührengegenstand
1) Die von
der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den
Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch
Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in
Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und
Maßnahmen Vorteile gewährt.
Als
bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer,
Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der
grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.
Grundstück
im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im
grundbuchrechtlichen Sinne.
2) Zum
gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der
Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
3) Zu
Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen,
soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge
zu leisten haben.
§ 3
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
1) Die
Gebühr bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet
der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind,
müssen schriftlich bis zum 01.Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden.
Soweit
eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine
sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind
verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
2) Die
Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die je nach Größe der
Grundstücke wie folgt sind:
Grundstücksgröße |
Gebühreneinheiten |
bis
1.000 m² |
1
Gebühreneinheit |
über
1.000 bis 3.000 m² |
2
Gebühreneinheiten |
über
3.000 bis 5.000 m² |
3
Gebühreneinheiten |
für jede
weitere angefangene 5.000 m²
(0,5 ha) |
1
Gebühreneinheit hinzu |
Der
Gebührensatz wird jedes Jahr neu berechnet und von der Gemeindevertretung
beschlossen.
§ 4
Gebührenpflichtige
1)
Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gebührenbescheides
Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist. Wenn weder Eigentümer
noch Erbbauberechtigter zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der
Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das
Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in
Rechtsträgerschaft hat.
2) Bei
Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend
ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
3)
Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der
Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.
4) Die
Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen
Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen
Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.
5) Mehrere
Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Festsetzung und Fälligkeit
1) Die
Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig.
1.
Gebührenpflichtige, deren Gebühr im Jahr über 100,00 DM beträgt, erhalten
jährlich einen Gebührenbescheid.
2.
Gebührenpflichtige, deren Gebühr im Jahr unter 100,00 DM beträgt, erhalten
jedes 2. Jahr einen Gebührenbescheid mit den Forderungen der Gebühr für das
vergangenen und dem laufenden Jahr.
2) Die
Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben
(kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen
angefordert werden.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser
Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder
nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.
§ 7
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft.
Lambrechtshagen,
22.2.2001
Matthies
Bürgermeister